Zusatzvereinbarung (Lohnvertrag), Fleischer Burgenland, Arbeiter:innen, gültig ab 1.12.2025
- Gilt für:
- Burgenland
Z U S A T Z V E R E I N B A R U N G
(Lohnvertrag)
zum Bundeskollektivvertrag vom 1.1.1993 für die gewerblichen fleischverarbeitenden Betriebe.
Diese Zusatzvereinbarung wird abgeschlossen zwischen der LANDESINNUNG DER LEBENSMITTELGEWERBE BERUFSGRUPPE DER FLEISCHER BURGENLAND, 7000 Eisenstadt, Robert-Graf-Platz 1, einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1 andererseits.
I. GELTUNGSBEREICH
- Räumlich Für das Bundesland Burgenland
- Fachlich: Für alle Betriebe, die der Landesinnung der Lebensmittelgewerbe der Berufs-gruppe der Fleischer Burgenland angehören (gewerbliche fleischverarbeitende Betriebe und Fleischbetriebe).
- Persönlich: Für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeiter und Arbeiterinnen,
einschließlich der gewerblichen Lehrlinge.
II. GELTUNGSBEGINN
Die Monatslöhne gelten ab 1. Dezember 2025.
Unbeschadet der im Lohnvertrag vom 10. Juli 2024 vereinbarten Geltungsdauer, gelten die mit 1. Juli 2024 in Kraft getretenen Löhne und Lehrlingseinkommen bis einschließlich 30. November 2025 weiter.
III. LÖHNE
Stundenlohn = Monatslohn: 4,33 : 40; der Stundenlohn wird mit 2 Nachkommastellen ausgewiesen.
| K a t e g o r i e | Monatslohn (neu) Brutto in € |
|---|---|
| 1. Facharbeiter/in (Wurster/in, Salzer/in, Ausschneider/in, Selcher/in) in Betrieben mit mehr als 2.000 kg Wurstfleisch pro Woche; Partieführer/in | 3.265,48 |
| 2. Facharbeiter/in, (Ausbeinler/in, Schmalzer/in) | 3.000,81 |
| 3. Facharbeiter/in nach dem 2. Berufsjahr, Maschinist/in, Heizer/in, Stockarbeiter/in, Professionist/in, Kraftfahrer/in | 2.819,32 |
| 4. Facharbeiter/in im 2. Berufsjahr | 2.668,72 |
| 5. Facharbeiter/in im 1. Berufsjahr | 2.383,89 |
| 6. Angelernte/r Arbeitnehmer/in | 2.306,37 |
| 7. Arbeitnehmer/in | 2.215,02 |
| 8. Arbeitnehmer/in in den ersten 3 Monaten, danach Kat.7; Reinigungspersonal | 2.004,43 |
| 9. Ladner/in nach dem 2. Jahr der Tätigkeit als Ladner/in | 2.215,02 |
| 10.Ladner/in im 1. und 2. Jahr der Tätigkeit als Ladner/in | 2.007,96 |
| 11.Ladner/in – Anfänger/in in den ersten 3 Monaten, danach Kat. 10 | 2.004,43 |
IV. LEHRLINGSEINKOMMEN: Fleischer/innen / Fleischverarbeitung
| monatlich in € | |
| 1. Lehrjahr | 942,90 |
| 2. Lehrjahr | 1.202,34 |
| 3. Lehrjahr | 1.602,20 |
| 4. Lehrjahr | 1.700,75 |
Die Lehrlingseinkommen, wie sie in der Lohntafel für Arbeiter enthalten sind, gelten nur für Lehrlinge des bisherigen Lehrberufes Fleischer/innen und für das neugeschaffene Berufsbild Fleischverarbeitung, nicht aber für den Lehrberuf Fleischverkauf. Für den Lehrberuf Fleischverkauf gelten die monatlichen Sätze, wie sie im Kollektivvertrag des Gewerbes für Angestellte unter „Lehrlingseinkommen“ angeführt sind.
Zuschlag für Aushilfskräfte: Aushilfen unter einer Woche erhalten 20 % Aufschlag auf den Lohn in allen angeführten Lohnkategorien.
V. ANGELERNTE ARBEITNEHMER
Angelernten Arbeitnehmern/innen gebührt nach insgesamt 1-jähriger Tätigkeit in einem oder mehreren der folgenden Bereiche
- Facharbeit in der Fleischerzeugung oder
- Wurstabfüllen (ausgenommen Handfüller) oder
- Wurstabdrehen bzw. Wurstabbinden oder
- Schlachtarbeiten
für die Zeit der weiteren tatsächlichen Ausübung einer dieser Tätigkeiten eine Zulage von 5 %, wobei die Höhe dieser Zulage nach insgesamt 2-jähriger Tätigkeit auf 10 % ansteigt, zum kollektivvertraglichen Lohn. Bereits bestehende innerbetriebliche Besserstellungen werden angerechnet.
VI. ZEHRGELDER
Alle Arbeitnehmer/innen, die außerhalb des Betriebes oder einer Filiale Arbeitsverrichtungen durchzuführen haben, erhalten folgende Vergütungen:
Bei einer ununterbrochenen betriebsbedingten Abwesenheit vom Betrieb von mehr als 6 Stunden: € 12,99
bei einer ununterbrochenen betriebsbedingten Abwesenheit vom Betrieb von mehr als 9 Stunden: € 22,97
Arbeitnehmer/innen, die außerhalb des Betriebes beschäftigt werden und keine Möglichkeit zur Einnahme des Mittagessens im Betrieb oder in einer Filiale des Betriebes während der betrieblichen Mittagszeit haben, erhalten eine Vergütung von € 8,79
VII. DIENSTALTERSZULAGE
„DAZ- Stundensatz = monatliche DAZ : 4,33 : 40“
Die Dienstalterszulage beträgt nach dem vollendeten
| 10. Dienstjahr | € 37,31 Zulage zum Monatslohn |
| 15. Dienstjahr | € 56,41 Zulage zum Monatslohn |
| 20. Dienstjahr | € 74,35 Zulage zum Monatslohn |
| 25. Dienstjahr | € 98,13 Zulage zum Monatslohn |
Diese Dienstalterszulage hat Entgeltcharakter und ist daher bei der Berechnung von Urlaubsentgelt, Urlaubszuschuss, Weihnachtsremuneration, Krankengeldzuschuss, Abfertigung, sowie bei der Berechnung von Zulagen und Zuschlägen zu berücksichtigen. Sofern bereits betriebliche Dienstaltersregelungen bestehen, sind diese auf die gegenständliche Vereinbarung anzurechnen. Allenfalls günstigere Regelungen bleiben jedoch aufrecht.
VIII. BEGÜNSTIGUNGSKLAUSEL
Bereits in Betrieben bestehende günstigere Vereinbarungen werden durch diesen Vertrag nicht berührt.
IX. LAUFZEIT
Der Lohnvertrag gilt unbefristet.
X. GEMEINSAME ERKLÄRUNG DER SOZIALPARTNER ZUR FAIRNESS IM UMGANG MIT ÜBERLASSENEN ARBEITNEHMER/INNEN IM FLEISCHSEKTOR
Bekenntnis der Sozialpartner, dass Verträge nur mit Arbeitskräfteüberlassern abgeschlossen werden sollen, die sich an die Bestimmungen des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes halten.
XI. EINMALIGE KAUFKRAFTSICHERUNGSPRÄMIE
Arbeiter;innen, die mindestens seit 1.Juli 2025 in einem ununterbrochenen, aufrechten Dienstverhältnis zur/zum selben Arbeitgeber:in stehen, erhalten spätestens am 15. Dezember 2025 eine Kaufkraftsicherungsprämie. Sie beträgt für Vollzeitbeschäftigte € 350,-.
Teilzeitbeschäftigte erhalten den ihrer vereinbarten Normalarbeitszeit entsprechenden aliquoten Teil der Kaufkraftsicherungsprämie.
Für Lehrlinge, die sich am 1. Juli 2025 in einem aufrechten Lehrverhältnis im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes befunden haben, gelten folgende Regelungen:
a) Bei weiterhin aufrechtem Lehrverhältnis zum 30. November 2025 im gleichen Ausbildungsbetrieb erhalten Lehrlinge spätestens mit 15. Dezember 2025 eine Kaufkraftsicherungsprämie in Höhe von € 175,-
b) Bei einem in der Zeit zwischen 1. Juli 2025 und 30. November 2025 erfolgten Wechsel von einem Lehrverhältnis in ein Arbeitsverhältnis gebührt spätestens mit 15. Dezember 2025 anstelle lit. a) eine Kaufkraftsicherungsprämie in Höhe von € 350,-.
Für entgeltfreie Zeiten gebührt keine Kaufkraftsicherungsprämie.
Die Kaufkraftsicherungsprämie ist eine einmalige, zusätzliche Zahlung ohne Entgeltcharakter.
Eisenstadt, 9. Dezember 2025
LANDESINNUNG DER LEBENSMITTELGEWERBE BERUFSGRUPPE DER FLEISCHER FÜR DAS BURGENLAND
KommR Thomas Hatwagner
Landesinnungsmeister
Mag. Claudia Scherz
Innungsgeschäftsführerin
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT PRO-GE
Reinhold Binder
Bundesvorsitzender
Peter Schleinbach
Bundesgeschäftsführer
Erwin A. Kinslechner
Sekretär