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gelber Müllsack vor grünem Hintergrund
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Sparte Handel

Mitnahme von "gelben Säcken"

Es ist keine gesonderte abfallrechtliche Berechtigung für die Mitnahme der Säcke von Vertragspartnern notwendig.

Lesedauer: 1 Minute

13.09.2024

Nach § 32 Abs 1 Z 7 GewO ist das Sammeln und Behandeln von Abfällen im Nebenrecht enthalten (vgl aber auch § 32 Abs 5 GewO); innerhalb des AWG-Systems gibt es zwei Möglichkeiten nach § 24a AGW, "erlaubnisfrei" Abfälle zu sammeln:  

  1. § 24a Abs 2 Z 2 (Transporteur – allerdings müsste man sich dazu registrieren); oder
  2. § 24a Abs 2 Z 5 („Personen, die erwerbsmäßig Produkte abgeben,
    a) in Bezug auf die Rücknahme im Sinne von § 2 Abs. 6 Z 3 lit. b von Abfällen gleicher oder gleichwertiger Produkte, welche dieselbe Funktion erfüllen, zur Weitergabe an einen berechtigten Abfallsammler oder Abfallbehandler und
    b) in Bezug auf die Vorbereitung zur Wiederverwendung der zurückgenommenen Abfälle.“) 

Die EWP teilt diese Meinung, insbesondere dann, wenn Sie im Wesentlichen jene Mengen an Gebinde mitnehmen, welche Sie selbst in Verkehr gesetzt haben, wird der zuletzt genannte Fall anzuwenden sein, sodass auch keine Registrierung oder Ähnliches erforderlich ist.

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