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Top-Shot eines braunen, liegenden Sackerls auf einem grünen Hintergrund. Aus dem Sackerl ragen Tannenzweige, Zuckerstangen, Geschenke, Dekosterne. Darüber liegen ein kleines Schaukelpferd, Geschenke, ein Tannenzapfen sowie weitere verpackte Geschenke
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Sparte Handel

Öffnungszeiten 8. Dezember 2026

Am Feiertag Mariä Empfängnis dürfen Händler:innen ihre Geschäfte von 10 bis 18 Uhr öffnen. Der Einsatz Ihrer Mitarbeiter:innen ist allerdings freiwillig.

Lesedauer: 1 Minute

21.10.2026

Der 8. Dezember fällt im Jahr 2026 auf einen Dienstag. Es gelten die einschlägigen Bestimmungen in den Handelskollektivverträgen sowie im Arbeitsruhegesetz (ARG) und im Betriebszeitengesetz (BZG).   

Am 8. Dezember 2026 ist die Beschäftigung von Arbeitnehmer:innen (auch von Lehrlingen) in den Verkaufsstellen des Handels von 10 bis 18 Uhr zulässig. Während dieses Zeitrahmens können die Geschäfte im freien Ermessen öffnen. Wir empfehlen Ihnen, Ihre tatsächlichen Öffnungszeiten mit der jeweiligen örtlichen Werbegemeinschaft abzustimmen.

Arbeitnehmer:innen sind bis zum 10. November 2026 darüber zu informieren, dass sie am 8. Dezember eingesetzt werden sollen. Sie haben das Recht, die Beschäftigung am 8. Dezember binnen einer Woche nach Information abzulehnen. Wenn sie das tun, dürfen sie deshalb nicht benachteiligt werden.

Besonderheiten rund um die Beschäftigung von Mitarbeiter:innen und das Offenhalten am 8. Dezember:

  • Der Einsatz der Mitarbeiter:innen ist freiwillig (Ankündigung der beabsichtigten Beschäftigung bis 10. November - Ablehnung seitens des Mitarbeiters/der Mitarbeiterin binnen einer Woche möglich).
  • Es gebührt neben dem Dezembergehalt der Normalstundenlohn für jede am 8. Dezember geleistete Normalarbeitsstunde.
  • Zusätzlich ist für die am 8. Dezember erbrachte Arbeitsleistung ein Freizeitausgleich zu gewähren:
    • Arbeitnehmer:innen, die bis zu 4 Stunden arbeiten, erhalten 4 Stunden bezahlte Freizeit.
    • Arbeitnehmer:innen, die mehr als 4 Stunden arbeiten, erhalten 8 Stunden bezahlte Freizeit.

Der Verbrauch dieser Freizeit ist einvernehmlich unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse und unter Bedachtnahme auf die Interessen der Arbeitnehmer:innen zu vereinbaren und bis 31. März 2027 zu verbrauchen. Diese Regelungen gelten auch für Teilzeitbeschäftigte.  

Tipp: Bei einer Beschäftigung von 5 Stunden sind 8 Stunden Freizeitausgleich zu gewähren – daher ist eine Beschäftigung im Ausmaß von 4 oder 8 Stunden sinnvoll. 

Beispiel
Gehaltssystem Neu, Vollzeitbeschäftigte(r), BG C, Stufe 1: EUR 2.251,00 (= Bruttomonatsgehalt) 

Der/die Mitarbeiter:in arbeitet am 8. Dezember insgesamt 8 Stunden.

  • EUR 2.251,00 brutto / 38,5 / 4,33 x 8 Stunden = EUR 108,02 brutto (= Feiertagsentgelt).
  • Neben dem Feiertagsentgelt gebührt für die am Feiertag geleistete Arbeit (= Feiertagsarbeitsentgelt).
  • Zusätzlich zum Entgelt ist ein Zeitausgleichsanspruch von 8 Stunden zu gewähren. 

Leisten die Arbeitnehmer:innen am 8. Dezember Überstunden, sind diese mit einem 100%igen Zuschlag abzugelten.  

Für Lehrlinge gilt als Berechnungsgrundlage des Entgelts am 8. Dezember der Satz der Beschäftigungsgruppe C, Stufe 1 = EUR 2.251,00.

Rückfragen: Anna Pontasch, Sparte Handel, unter +43 590 904 330