Registrierkasse: Was sich jetzt ändert
Digitale Belege, Tausch der Signaturkarten und neue Regeln für ältere Automaten – ein Überblick über die wichtigsten Neuerungen
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Belegerteilungspflicht ab 1. Oktober 2026
Gemäß § 132a BAO haben Unternehmer (§ 2 Abs. 1 UStG 1994) unbeschadet anderer gesetzlicher Vorschriften dem die Barzahlung Leistenden einen Beleg über empfangene Barzahlungen für Lieferungen und sonstige Leistungen (§ 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994) zu erteilen. Als Beleg gilt auch ein entsprechender elektronischer Beleg, welcher unmittelbar nach erfolgter Zahlung für den Zugriff durch den die Barzahlung Leistenden verfügbar ist. Als für den Zugriff verfügbar gilt ein elektronischer Beleg jedenfalls dann, wenn der Unternehmer, dem die Barzahlung Leistenden die Möglichkeit einräumt, diesen mit einem Endgerät im Zusammenhang mit dem Bezahlvorgang vor Ort auszulesen. Auf Verlangen des Leistungsempfängers oder der Organe der Abgabenbehörde hat der Unternehmer einen physischen Beleg ausgedruckt auszufolgen. Erfolgt die Gegenleistung mit Bankomat- oder Kreditkarte oder durch andere vergleichbare elektronische Zahlungsformen, so gilt dies als Barzahlung. Als Barzahlung gilt weiters die Hingabe von Barschecks sowie vom Unternehmer ausgegebener und von ihm an Geldes statt angenommener Gutscheine, Bons, Geschenkmünzen und dergleichen.
Elektronischer Beleg und digitale Belegmitnahme Signaturkarten
Erinnerung: Die Frist für den Umtausch der nicht mehr zertifizierten Signaturkarten bei Registrierkassen läuft bis spätestens Mai 2027. Sollte dieser Tausch nicht rechtzeitig erfolgen, droht eine Ordnungsstrafe bis 5.000 Euro. Um Engpässe kurz vor Ende der Frist zu vermeiden, wird von Experten ein vorzeitiges Handeln empfohlen.
Ablauf der Bescheinigung für RKSV SignaturkartenDie Übergangsregelung für die Warenausgabe- und Dienstleistungsautomaten, die vor dem 1. Jänner 2016 in Betrieb genommen wurden, läuft mit 31. Dezember 2026 aus (siehe dazu § 9 Abs. 2 BarUV). Damit gilt auch für diese:
Sonderregelungen für Automaten
§ 4. (1) Bei Warenausgabe- und Dienstleistungsautomaten, die nach dem 31. Dezember 2015 in Betrieb genommen werden, kann eine vereinfachte Losungsermittlung in Anspruch genommen
werden, und besteht weder eine Registrierkassenpflicht nach § 131b BAO noch eine Belegerteilungspflicht nach § 132a BAO, wenn die Gegenleistung für die Einzelumsätze 20 Euro nicht übersteigt.
(2) Eine vereinfachte Losungsermittlung kann bei diesen Automaten durch eine zumindest im Abstand von 6 Wochen regelmäßig erfolgende Ermittlung und Aufzeichnung der Anzahl der verkauften Waren anlässlich der Nachfüllung durch Bestandsverrechnung (Endbestand minus Anfangsbestand bzw. Nachfüllmenge) oder manuelle oder elektronische Auslesung der Zählwerkstände bei vorhandenen Zählwerken oder der erbrachten Dienstleistungen durch manuelle oder elektronische Auslesung der Zählwerkstände bei vorhandenen Zählwerken durchgeführt werden. Darüber hinaus sind anlässlich jeder Kassenentleerung, die zumindest einmal monatlich zu erfolgen hat, die vereinnahmten Geldbeträge je Automat zu ermitteln und aufzuzeichnen.
§ 5 Bei Fahrausweisautomaten für Beförderungen im Personenverkehr, die nach dem 31. Dezember 2015 in Betrieb genommen werden, besteht keine Registrierkassenpflicht nach § 131b BAO, wenn die vollständige Erfassung der Fahrausweise gewährleistet ist.
Exkurs: Wir weisen darauf hin, dass die EU-Mehrwertsteuersystemrichtlinie (ViDA) verpflichtend elektronisch strukturierte Rechnungen ab 1.7.2030 für grenzüberschreitende Lieferungen und sonstige Leistungen gegenüber Unternehmen (B2B) vorschreibt. Eine Zustimmungspflicht ist für diese Rechnungen nicht mehr vorgesehen, diese E-Rechnungen müssen der europäischen Norm EN 16931 für die elektronische Rechnungsausstellung und der Liste der Syntaxen (UBL/XML) entsprechen.