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Verschiedene Euro-Scheine auf Wäscheleine mit Kluppen befestigt hängend
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Finanzmarkt-Geldwäschegesetz: Was für EPU wirklich gilt

Fachverband sieht Erleichterungen für EPU und kleine Betriebe - unabhängige Prüfstelle nicht in jedem Fall erforderlich.

Lesedauer: 1 Minute

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15.06.2026

Die Anforderungen des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes (FM-GwG) sorgen insbesondere bei kleineren Finanzdienstleistungsunternehmen immer wieder für Unsicherheit. Vor allem die Frage, ob zwingend eine zusätzliche unabhängige Prüffunktion eingerichtet werden muss, beschäftigt viele Betriebe. Anlass dafür waren jüngste Hinweise der Finanzmarktaufsicht (FMA), die auf die regelmäßige Überprüfung und Anpassung interner Strategien, Kontrollen und Verfahren gemäß § 23 Abs. 2 FM-GwG aufmerksam machte.

Unbestritten ist, dass alle Verpflichteten über ein angemessenes internes Kontrollsystem (IKS) verfügen müssen. Dieses muss sich jedoch an der Größe, Struktur und dem individuellen geldwäscherechtlichen Risikoprofil des Unternehmens orientieren. Ebenso besteht grundsätzlich die Verpflichtung, eine:n besondere:n Beauftragte:n für die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Vorgaben zu bestellen.

Nach Auffassung des Fachverbandes bedeutet dies jedoch nicht automatisch, dass jedes Unternehmen zusätzlich eine unabhängige Prüf- oder Überwachungsstelle einrichten muss. Zwar sieht das FM-GwG grundsätzlich eine risikobasierte unabhängige Überprüfung der bestehenden Strategien und Kontrollen vor. Gleichzeitig verweist das Gesetz ausdrücklich auf das Proportionalitätsprinzip: Eine solche zusätzliche Prüffunktion ist nur dann erforderlich, wenn dies aufgrund der Art und des Umfangs der Geschäftstätigkeit geboten erscheint.

Gerade bei kleinen, einfach strukturierten Unternehmen kann dies anders zu beurteilen sein. Unternehmen ohne komplexe Organisationsstrukturen, ohne mehrere Hierarchieebenen und ohne arbeitsteilige Geschäftsbereiche könnten demnach unter bestimmten Voraussetzungen auf eine zusätzliche unabhängige Prüfstelle verzichten. Entscheidend ist dabei stets eine nachvollziehbare Einzelfallprüfung sowie eine entsprechende Dokumentation der getroffenen Entscheidung.

Besonders relevant ist diese Rechtsauffassung für Ein-Personen-Unternehmen. Nach Ansicht des Fachverbandes kann in solchen Fällen die Unternehmerin bzw. der Unternehmer selbst die Funktion des besonderen Beauftragten übernehmen, sofern die gesetzlichen Anforderungen erfüllt werden. Eine klassische Trennung mehrerer Kontroll- und Verteidigungslinien ist in diesen Strukturen naturgemäß nicht möglich – und nach dem Wortlaut des Gesetzes offenbar auch nicht zwingend vorgesehen.

Dennoch bleibt die Verantwortung umfassend bestehen: Die Geschäftsleitung muss sicherstellen, dass geldwäscherechtliche Pflichten tatsächlich wahrgenommen werden, Entscheidungen nachvollziehbar dokumentiert sind und die internen Prozesse regelmäßig überprüft und bei Bedarf angepasst werden.

Zusammenfassend hält der Fachverband fest, dass das FM-GwG zwar ein angemessenes und wirksames internes Kontrollsystem verlangt, bei sehr kleinen Unternehmen jedoch nicht automatisch die Einrichtung einer zusätzlichen unabhängigen Prüfstelle erforderlich ist. Maßgeblich bleiben die konkreten Verhältnisse des jeweiligen Unternehmens.

Wichtig ist jedoch der Hinweis, dass es sich hierbei um die Rechtsauffassung des Fachverbandes handelt. Ob die FMA diese Einschätzung in allen Fällen teilt, ist derzeit nicht abschließend geklärt. Ziel der Information ist es, insbesondere kleineren Unternehmen eine praxisnahe Orientierung zu bieten und potenziell vermeidbare Kosten zu verhindern.

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