Aktenstapel im Ausschnitt mit Brille darauf platziert, daneben Stift und aufgeklapptes Notebook ebenfalls im Ausschnitt
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Befristete Erhöhung der Freigrenze für sonstige Bezüge

Gilt rückwirkend per 1.1.2024

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29.04.2024

Mit dem Teuerungs-Entlastungspaket Teil II wurde mit Wirksamkeit ab 1.1.2023 die „kalte Progression“ abgeschafft. Zuletzt wurde mit dem Progressionsabgeltungsgesetz 2024 die kalte Progression für das Jahr 2024 abgegolten. Die Freigrenze der sonstigen Bezüge war nicht Teil der Abgeltung der kalten Progression. Aus diesem Grund kam es zu Differenzen in der Nullstufe zwischen Tarif und sonstigen Bezügen. 

Um diese Differenzen zu vermeiden, hat der Budgetausschuss des Nationalrates kürzlich eine betragsmäßige Anpassung bei der Besteuerung von Sonderzahlungen beschlossen. Die Lohnsteuer-Freigrenze für sonstige Bezüge (Urlaubszuschuss, Weihnachtsremuneration, Jahresboni, etc.) wird von 2.100 EUR auf EUR 2.447 angehoben. Dadurch soll sichergestellt werden, dass jene Arbeitnehmer:innen, bei denen aufgrund der Bezugshöhe keine laufende Lohnsteuer anfällt, auch von den Sonderzahlungen keine Lohnsteuer zu entrichten haben. Weiters wird der Sockelbetrag für die Einschleifregelung von 2.000 EUR auf 2.330 EUR erhöht.

Die Erhöhung der Freigrenze und des Einschleifsockelbetrages wurde rückwirkend per 1.1.2024 beschlossen. Wurden die höheren Beträge für diese Lohnzahlungszeiträume noch nicht berücksichtigt, sind Arbeitgeber:innen zur Aufrollung bis spätestens 30.6.2024 verpflichtet. 

Die Änderungen gelten vorerst befristet bis 31.12.2024. Nach einer Evaluierung soll entschieden werden, ob die Regelung ins Dauerrecht übergeht oder ob 2025 eine Rückkehr zu den alten Werten erfolgt.

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