Steuerfreiheit von Überstundenzuschlägen und Feiertagsarbeitsentgelt 2026
Auswirkungen der beschlossenen Änderungen bei der Lohnverrechnung
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Im Nationalrat wurden wichtige Änderungen im Einkommensteuergesetz beschlossen, die vor allem im Bereich der Lohnverrechnung Auswirkungen haben.
Steuerfreiheit von Überstundenzuschlägen 2026
Der höchstmögliche steuerfreie Zuschlag beträgt für das Kalenderjahr 2026 für die ersten 15 Überstunden im Monat 170 EUR. Ohne die gesetzliche Anpassung wäre der höchstmögliche steuerfreie Zuschlag von 200 EUR (befristet für die Jahre 2024 und 2025) auf 120 EUR reduziert geworden.
Steuerfreiheit des Feiertagsarbeitsentgelts ab 2026
Der Arbeitnehmer behält für die, infolge eines Feiertages ausgefallene Arbeit, seinen Anspruch auf das Entgelt (Feiertagsentgelt). Zusätzlich hat ein Arbeitnehmer, wenn er während der Feiertagsruhe beschäftigt wird, Anspruch auf das für die geleistete Arbeit gebührende Entgelt (Feiertagsarbeitsentgelt), es sei denn, es wird Zeitausgleich vereinbart.
In der Praxis wurde das Feiertagsarbeitsentgelt von Arbeitgebern uneinheitlich behandelt und teils steuerpflichtig, teils steuerfrei berücksichtigt. Das Bundesfinanzgericht hatte ausgeführt, dass der für Feiertagsarbeit bezahlte Grundstundenlohn (Feiertagsarbeitsentgelt) keinen steuerfreien Feiertagszuschlag im Sinne des § 68 Abs. 1 EStG, darstellt, sondern steuerpflichtigen Arbeitslohn.
Mit einer Änderung des Einkommensteuergesetz wird diese Rechtslage bereinigt werden und die Steuerfreiheit des Feiertagsarbeitsentgelts im Rahmen des Freibetrages nach § 68 Abs. 1 EStG 1988 ausdrücklich gesetzlich verankert. Das heißt, dass der Freibetrag von 400 EUR monatlich künftig Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen, Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge sowie das Feiertagsarbeitsentgelt umfasst. Die gesetzliche Änderung gilt ab 1.Jänner 2026.
Aufrollung
Da der Gesetzgebungsprozess erst Anfang des Jahres 2026 abgeschlossen wurde, soll eine Aufrollung durch den Arbeitgeber erfolgen. Diese ist unter Berücksichtigung der technischen und organisatorischen Möglichkeiten, so rasch wie möglich, spätestens jedoch bis Ende Mai 2026 durchzuführen. Damit soll sichergestellt werden, dass die Arbeitnehmer zeitnah von der neuen Regelung profitieren.
Umwandlung virtueller Unternehmensanteile in Start-Up-Mitarbeiterbeteiligungen
Eine weitere Änderung betrifft, die Möglichkeit, dass virtuelle Unternehmensanteile („phantom shares) in Start-Up-Mitarbeiterbeteiligungen umgewandelt werden können, ohne dass es zu einer Bewertung und Versteuerung des geldwerten Vorteils kommen muss.
Diese Regelung war bis 31.12.2025 befristet und wird nun um ein weiteres Jahr bis 31.12.2026 verlängert.