E-Commerce Rechtsfrage #22: Widerrufsbutton & Gewährleistungs- und Garantielabel
Was Unternehmen im E-Commerce 2026 umsetzen müssen und wie rechtliche Risiken vermieden werden können
Lesedauer: 20 Minuten
Mit dem Widerrufsbutton und den EU-weit einheitlichen Gewährleistungs- und Garantielabel kommen neue rechtliche Vorgaben auf Unternehmen im E-Commerce zu. Für Unternehmen bedeuten die neuen Regelungen, bestehende Prozesse zu überprüfen, technische Anpassungen vorzunehmen und Informationen zu ergänzen, um Abmahnungen und rechtliche Risiken zu vermeiden.
In diesem Beitrag erfahren Sie,
- ob Sie von den rechtlichen Neuerungen betroffen sind,
- wie Sie Widerrufsbutton und Gewährleistungs- und Garantielabel rechtskonform in Ihre Website integrieren
- und worauf Sie sonst bei der praktischen Umsetzung achten sollten.
Teil 1: Widerrufsbutton
Verbraucher, die im Fernabsatz – etwa über einen Onlineshop – einkaufen, haben das Recht, den Vertrag innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zu widerrufen. Für den Widerruf gibt es grundsätzliche keine Formvorschriften – er kann etwa per E-Mail, telefonisch oder unter Verwendung des Muster-Widerrufsformulars erklärt werden. Wichtig ist nur, dass aus der Erklärung des Verbrauchers hervorgeht, dass er von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen möchte.
Mit dem Widerrufsbutton wird nun eine zusätzliche elektronische Möglichkeit zur Ausübung dieses Rechts geschaffen. Ziel der neuen Regelung ist es, den Widerruf für Verbraucher einfacher und benutzerfreundlicher zu gestalten. Die Ausübung des Widerrufsrechts soll ebenso unkompliziert möglich sein wie der Vertragsabschluss selbst: Da der Verbraucher im E-Commerce seine Vertragserklärung durch Klick auf einen Bestellbutton verbindlich abgibt, soll es auch möglich sein, den Widerruf auf diese Weise zu erklären.
Rechtsgrundlage
Die Verpflichtung zur Bereitstellung eines Widerrufsbuttons geht auf die Richtlinie (EU) 2023/2673 zurück, mit der die EU das Widerrufsrecht im Fernabsatz angepasst hat.
In Österreich werden diese unionsrechtlichen Vorgaben durch das Verbraucherrechts-Änderungsgesetz 2026 (VerbRÄG 2026) umgesetzt. Die Bestimmungen zum Widerrufsbutton finden sich im Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG), insbesondere in § 13a FAGG.
Anwendungsbereich: Wer ist verpflichtet, einen Widerrufsbutton bereitzustellen?
Die Verpflichtung zur Bereitstellung eines Widerrufsbuttons betrifft grundsätzlich alle Unternehmer, die mit Verbrauchern Fernabsatzverträge über digitale Benutzeroberflächen abschließen.
Erfasst sind daher sämtliche Online-Vertriebskanäle, über die ein Vertrag elektronisch zustande kommt, insbesondere Webshops, Apps, Buchungssysteme oder Online-Plattformen.
Die Verpflichtung gilt auch für Unternehmer, die hauptsächlich im B2B-Bereich tätig sind, aber auch Verbraucherbestellungen im Onlineshop ermöglichen.
Erfolgt der Verkauf über eine Online-Plattform oder einen Online-Marktplatz, der von einem Dritten bereitgestellt wird, dann wird der Widerrufsbutton regelmäßig als Funktion von der Plattform bzw. dem Marktplatz zentral zur Verfügung gestellt. Die Verantwortung, dass der Widerrufsbutton den gesetzlichen Vorgaben entspricht, trägt jedoch weiterhin der Unternehmer, der über die Plattform bzw. den Marktplatz verkauft und somit Vertragspartner des Verbrauchers wird.
Keinen Widerrufsbutton bereitstellen müssen Unternehmer, die ausschließlich
- individuelle Kommunikationsmittel wie Telefon oder E-Mail nutzen, um Fernabsatz-Verträge mit Verbrauchern abzuschließen (keine Online-Benutzeroberfläche);
- Waren bzw. Dienstleistungen im Webshop anbieten, die vom Widerrufsrecht gemäß § 18 FAGG ausgenommen sind;
- B2B-Geschäfte über den Webshop abschließen, da Unternehmern im Geschäftsverkehr untereinander grundsätzlich kein gesetzliches Widerrufsrecht zusteht.
Verkauft ein Webshop sowohl widerrufsfähige als auch nicht widerrufsfähige Waren, ist ein Widerrufsbutton erforderlich. Ob im konkreten Fall tatsächlich ein wirksamer Widerruf möglich ist, wird erst nach Einlangen des Widerrufsformulars geprüft.
Ablauf des Widerrufsprozesses: Wie muss der Widerrufsbutton konkret ausgestaltet sein?
Schritt 1: Button „Vertrag widerrufen“
Die Rücktrittsfunktion (Widerrufsbutton) muss so gestaltet sein, dass Verbraucher sie einfach erkennen und nutzen können.
Der Button ist
- gut lesbar mit den Worten „Vertrag widerrufen“ oder einer gleichwertigen Formulierung zu kennzeichnen (z.B. „vom Vertrag zurücktreten“),
- während der gesamten Rücktrittsfrist durchgehend verfügbar zu halten und
- auf der Online-Benutzeroberfläche hervorgehoben und für Verbraucher leicht zugänglich zu platzieren.
„Hervorgehoben“ bedeutet, dass die Widerrufsfunktion nicht lediglich unauffällig im Footer der Website – etwa in gleicher Gestaltung wie das Impressum angeführt werden darf. Eine ausreichende Hervorhebung kann beispielsweise durch eine kontrastreiche Farbe oder eine deutlich abgesetzte Gestaltung erreicht werden.
„Leicht zugänglich“ ist der Widerrufsbutton insbesondere dann, wenn Verbraucher ihn ohne aufwendige Suche finden können. Eine Platzierung auf der Startseite oder im Fußbereich des Webshops kann diese Anforderung erfüllen. Entscheidend ist, dass die Auffindbarkeit nicht besonders erschwert wird.
Schritt 2: Elektronisches Formular
Der Klick auf den Widerrufsbutton muss zu einem elektronischen Formular führen, über das Verbraucher den Widerruf erklären können.
Über das Formular sind jedenfalls folgende Daten vom Verbraucher abzufragen:
- Name
- Angaben zur Identifizierung des Vertrags (z.B. Bestell- oder Rechnungsnummer)
- Angaben zum elektronischen Kommunikationsmittel für die Zustellung der Eingangsbestätigung (z.B. E-Mail-Adresse)
Das Widerrufsformular kann zudem so ausgestaltet werden, dass Verbraucher die Waren auswählen können, die sie zurücksenden möchten. Dadurch können insbesondere Teilwiderrufe einfach und benutzerfreundlich abgewickelt werden.
Es dürfen nur jene Daten in Pflichtfeldern abgefragt werden, die für die Bearbeitung des Widerrufs zwingend erforderlich sind. Daher sollte der Verbraucher nur die oben genannten Daten verpflichtend zur Verfügung stellen müssen.
Insbesondere der Grund für den Widerruf zählt nicht als notwendige Information und sollte – wenn überhaupt – nur freiwillig vom Verbraucher angegeben werden können. Auch mit anderen, freiwillig auszufüllenden Feldern sollte sparsam umgegangen werden.
Schritt 3: Button „Widerruf bestätigen“
Nach Ausfüllen des Formulars muss der Verbraucher die Möglichkeit haben, den Widerruf durch eine eindeutig bezeichnete Schaltfläche „Widerruf bestätigen“ (oder eine gleichwertige Formulierung) abzusenden.
Schritt 4: Eingangsbestätigung
Nachdem der Verbraucher das Formular durch Klick auf den Button „Widerruf bestätigen“ abgeschickt hat, muss der Unternehmer dem Verbraucher den Eingang seiner Widerrufserklärung unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger bestätigen. Neben der vom Verbraucher abgegebenen Widerrufserklärung muss die Bestätigung auch einen Zeitstempel (Datum und Uhrzeit des Eingangs) enthalten.
Die Bestätigung muss an jenes elektronische Kommunikationsmittel gesendet werden, das der Verbraucher im Formular angegeben hat (z.B. E-Mail-Adresse).
Das Versenden einer Eingangsbestätigung ist grundsätzlich auch dann erforderlich, wenn der Unternehmer feststellt, dass der Widerruf im konkreten Fall nicht wirksam ist – etwa, weil die Widerrufsfrist schon abgelaufen ist oder es sich um Waren handelt, die vom Widerrufsrecht ausgenommen sind. Die Prüfung der Widerrufsvoraussetzungen erfolgt grundsätzlich erst im Anschluss.
Die Eingangsbestätigung sollte neutral formuliert sein und nicht den Eindruck erwecken, dass der Widerruf des Kunden bestätigt wird. Mit der Eingangsbestätigung soll – wie der Name schon sagt – lediglich der Eingang der Widerrufserklärung bestätigt werden. Formulierungen, die suggerieren, dass der Widerruf des Kunden akzeptiert wird, sind unbedingt zu vermeiden.
Wir empfehlen, den Verbraucher schon in der Eingangsbestätigung über das weitere Verfahren zu informieren – etwa in Form einer Mitteilung, dass die Voraussetzungen des Widerrufs geprüft werden und weitere Informationen zum Widerruf in Kürze folgen.
Schritt 5: Prüfung des Widerrufs
Erst nach Eingang der Widerrufserklärung und Versendung der Eingangsbestätigung wird geprüft, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für einen wirksamen Widerruf tatsächlich vorliegen. Wie oben bereits erwähnt, ist es von großer Bedeutung, die Eingangsbestätigung neutral zu formulieren, sodass diese nicht so interpretiert werden kann, als würde der Widerruf an sich akzeptiert werden.
Kommt der Unternehmer zum Schluss, dass der Widerruf berechtigt war, so wird empfohlen, dies dem Verbraucher mitzuteilen. Wird hingegen festgestellt, dass der Widerruf unwirksam war (z.B. weil die Frist bereits abgelaufen war oder gar kein Rücktrittsrecht besteht), so sollte der Verbraucher auch darüber informiert werden.
Welche Anpassungen sind in der Widerrufsbelehrung vorzunehmen?
Die bestehende Widerrufsbelehrung ist um einen Hinweis auf die neue Online-Widerrufsfunktion zu ergänzen. Die Bereitstellung des Muster-Widerrufsformulars bleibt auch weiterhin verpflichtend.
Formulierungsvorschlag für die Widerrufsbelehrung (Auszug aus dem gesetzlichen Muster)
„Sie können Ihr Widerrufsrecht auch online unter [Internetadresse oder anderen geeigneten Hinweis darüber eingeben, wo die Widerrufsfunktion verfügbar ist] ausüben. Wenn Sie diese Online-Funktion nutzen, übermitteln wir Ihnen auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. durch eine E-Mail) unverzüglich eine Eingangsbestätigung mit Informationen zum Inhalt der Widerrufserklärung sowie dem Datum und der Uhrzeit ihres Eingangs.“
Ein vollständiges Muster für die Widerrufsbelehrung finden Sie unter folgenden Links:
- Rücktrittsrecht im Online-Shop: Warenkauf B2C - WKO
- Rücktrittsrecht bei Dienstleistungen im Internet - WKO
- Rücktrittsrecht bei Downloads B2C - WKO
Praxis-Tipps: Worauf ist bei der Gestaltung des Widerrufsbuttons besonders zu achten?
Gestaltung und Platzierung
Die gesetzliche Verpflichtung verlangt nicht zwingend die technische Umsetzung als grafischen „Button“. Auch ein Link oder eine andere gleichwertige Funktion kann die Anforderungen erfüllen. Entscheidend ist, dass die Widerrufsfunktion optisch hervorgehoben ist und leicht zugänglich platziert wird (siehe oben).
Ein Link im Footer, der zwar mit den Worten „Vertrag widerrufen“ bezeichnet ist, aber sich optisch nicht von den übrigen Rechtstexten (z.B. Impressum, AGB) abhebt, erfüllt etwa die Anforderungen nicht. Gleiches gilt etwa, wenn die Widerrufsfunktion in der Widerrufsbelehrung versteckt wird.
Die Anforderungen an den Widerrufsbutton müssen auf sämtlichen Endgeräten erfüllt werden, die Verbraucher nutzen können (z.B. Laptop, Tablet oder Smartphone). Die Funktion muss daher unabhängig vom verwendeten Gerät ordnungsgemäß angezeigt und verwendet werden können.
Keine Login-Pflicht
Ebenfalls unzulässig ist es, zu verlangen, dass sich der Kunde in sein Kundenkonto einloggt, bevor er das elektronische Formular ausfüllen kann. Auch Gastbesteller müssen ihr Widerrufsrecht über den Widerrufsbutton ausüben können. Die Widerrufsfunktion muss daher ohne vorheriges Login erreichbar und vollständig nutzbar sein.
Keine Pflicht zur Nutzung des Widerrufsbuttons
Verbraucher dürfen nicht verpflichtet werden, ausschließlich den Widerrufsbutton zur Erklärung ihres Widerrufs zu verwenden. Der Widerruf ist für den Verbraucher weiterhin formlos möglich. Der Widerruf kann also auf jede erdenkliche Art erklärt werden. Voraussetzung ist lediglich, dass aus der Erklärung eindeutig die Absicht des Verbrauchers, den Vertrag zu widerrufen, hervorgeht.
Kann sich die Widerrufsfrist verlängern, wenn ich keinen Widerrufsbutton bereitstelle oder nicht korrekt darüber informiere?
Die Einführung des Widerrufsbuttons ändert grundsätzlich nichts an der bestehenden gesetzlichen Widerrufsfrist. Verbraucher können Fernabsatzverträge weiterhin innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen. Diese Frist beträgt bei Waren 14 Tage ab Erhalt der Ware und bei Dienstleistungen 14 Tage ab Vertragsabschluss. Der Tag des Fristbeginns wird dabei nicht mitgezählt.
Für die Rechtzeitigkeit des Widerrufs ist entscheidend, wann die Widerrufserklärung abgesendet wird. Wird der Widerruf innerhalb der gesetzlichen Frist erklärt (z.B. per E-Mail oder über den Widerrufsbutton), ist die Frist gewahrt – unabhängig davon, wann das Unternehmen die Erklärung bearbeitet oder zur Kenntnis nimmt.
Die Widerrufsfrist verlängert sich automatisch um 12 Monate, wenn der Unternehmern nicht korrekt über das Widerrufsrecht belehrt. Die Belehrungspflicht ist in § 4 Abs 1 Z 8 FAGG geregelt und verpflichtet den Unternehmer, den Verbraucher vor Vertragsabschluss klar und verständlich über Folgendes zu informieren:
- die Bedingungen, Fristen und die Vorgangsweise für die Ausübung des Widerrufsrechts,
- unter Zurverfügungstellung des Muster-Widerrufsformulars (Anhang I Teil B des FAGG) und
- - neu - Informationen über das Bestehen und die Platzierung der Rücktrittsfunktion nach § 13a FAGG
Diese Regelung ist grundsätzlich nicht neu, wurde aber um die Informationen rund um den Widerrufsbutton ergänzt.
Speziell für den Widerrufsbutton bedeutet das also: Wird der Widerrufsbutton nicht bereitgestellt, obwohl der Unternehmer dazu verpflichtet wäre oder informiert er den Verbraucher nicht korrekt darüber, dass er seinen Widerruf auch über die Widerrufsfunktion ausüben kann, so verlängert sich das Widerrufsrecht um 12 Monate.
Der Verbraucher hat somit 12 Monate und 14 Tage Zeit, vom Vertrag zurückzutreten. Dazu kommt, dass der Verbraucher für die Zeit der Benützung keinen Wertersatz zu leisten hat, wenn der Unternehmer nicht korrekt (iSd. § 4 Abs 1 Z 8 FAGG) über das Widerrufsrecht belehrt hat.
Wenn die Belehrung binnen der 12 Monate nachgeholt wird, endet die Frist 14 Tage nach Erhalt dieser Information.
Plattformen und Marktplätze: Wer ist für die Bereitstellung des Widerrufsbuttons verantwortlich?
Beim Verkauf über Online-Marktplätze stellt sich häufig die Frage, wer für die Bereitstellung des Widerrufsbuttons verantwortlich ist.
Grundsätzlich gilt: Auch wenn der technische Verkaufsprozess über eine Plattform abgewickelt wird, bleibt der Unternehmer rechtlich dafür verantwortlich, dass die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden. Da Händler die technische Gestaltung eines Online-Marktplatzes nicht beeinflussen können, muss die Widerrufsfunktion technisch durch den jeweiligen Marktplatz bereitgestellt werden. Unternehmer müssen daher hoffen und darauf vertrauen, dass die Marktplätze die Widerrufsfunktion entsprechend den gesetzlichen Vorgaben bereitstellen.
Welche rechtlichen Folgen eine nicht vollständig gesetzeskonforme Umsetzung im Einzelfall haben kann, ist derzeit noch nicht höchstgerichtlich geklärt. Da der Unternehmer auch beim Verkauf über einen Online-Marktplatz grundsätzlich für die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben verantwortlich bleibt, kommen insbesondere wettbewerbsrechtliche Abmahnungen gegen den Händler in Betracht, selbst wenn die technische Umsetzung der Widerrufsfunktion durch den Marktplatz erfolgt.
Ab wann ist der Widerrufsbutton Pflicht?
In der zugrunde liegenden EU-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2023/2673) ist vorgesehen, dass die Bestimmungen über den Widerrufsbutton ab dem 19. Juni 2026 anzuwenden sind. Österreich war jedoch mit der Umsetzung dieser EU-Vorgaben in Verzug. Zur Vermeidung einer Rückwirkung wurde das Inkrafttreten vom österreichischen Gesetzgeber von 19. Juni 2026 auf 1. Oktober 2026 verschoben.
In Österreich gilt die Pflicht, einen Widerrufsbutton im Webshop bereitzustellen, also ab 1. Oktober 2026. Daher haben Webshop-Betreiber, die ihr Angebot ausschließlich auf den österreichischen Markt ausrichten, noch bis 1. Oktober 2026 Zeit, um die Vorgaben rund um den Widerrufsbutton (technisch) umzusetzen.
Das verschobene Inkrafttreten der Bestimmungen verschafft nur jenen Webshop-Betreibern noch ein wenig Zeit, die ausschließlich am österreichischen Markt tätig sind. Ist der Onlineshop aber auch auf ein anderes EU-Land ausgerichtet (das ist z.B. der Fall, wenn eine Lieferung in ein anderes EU-Land angeboten wird), so muss der Widerrufsbutton bereits seit 19. Juni 2026 im Webshop integriert sein.
Hintergrund ist, dass das Verbraucherrecht eine Ausnahme vom Herkunftslandprinzip darstellt. Richtet ein Onlineshop-Betreiber sein Angebot also auf ein anderes Land aus (z.B. Deutschland), so ist er verpflichtet, auch die Verbraucherschutzbestimmungen dieses Landes einzuhalten. In Deutschland sind die Vorgaben zum Widerrufsbutton etwa schon seit 19. Juni 2026 in Kraft und somit vom österreichischen Onlineshop-Betreiber einzuhalten, wenn er sein Angebot auf den deutschen Markt ausrichtet.
Teil 2: Gewährleistungs- und Garantielabel
Mit den neuen Gewährleistungs- und Garantielabeln werden unionsweit einheitliche Informationspflichten für den Verkauf von Waren an Verbraucher eingeführt. Ziel der neuen Regelungen ist es, Verbraucher bereits vor Vertragsabschluss klar und verständlich über ihre gesetzlichen Gewährleistungsrechte sowie – sofern vorhanden – über eine kostenlose Haltbarkeitsgarantie des Herstellers zu informieren. Für diese Information sind künftig vorgegebene „Labels“ zu verwenden.
Rechtsgrundlage
Die Pflicht, Verbraucher vorvertraglich über ihr Gewährleistungsrecht bzw. eine Haltbarkeitsgarantie unter Verwendung der Labels zu informieren, wurde durch die „EmpCo-Richtlinie“ (Richtlinie (EU) 2024/825) eingeführt.
In Österreich werden die neuen Informationspflichten für den Onlinehandel im Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG), konkret in § 4 Abs 1 Z 12 und 12a FAGG, und für den stationären Handel im Konsumentenschutzgesetz (KSchG), konkret in § 5a Abs 1 Z 5 und 5a KSchG, umgesetzt.
Die Gestaltung und der Inhalt der beiden Labels sind unionsweit einheitlich durch die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 der Europäischen Kommission vom 25. September 2025 vorgegeben. Unternehmer haben daher keinen Gestaltungsspielraum bei Form und Inhalt der Labels.
Anwendungsbereich: Wen trifft die Verpflichtung, die Labels zur Verbraucherinformation zu verwenden?
Die Verpflichtung zur Verwendung des Gewährleistungs- und Garantielabels betrifft grundsätzlich alle Unternehmer, die bewegliche Waren, einschließlich Waren mit digitalen Elementen, an Verbraucher verkaufen.
Dies gilt unabhängig davon, ob der Vertrag
- im Onlineshop,
- im Wege individueller Fernkommunikation (z.B. per E-Mail),
- oder im stationären Handel
abgeschlossen wird.
Ausgenommen von dieser Pflicht sind reine B2B-Geschäfte.
Das Gewährleistungslabel muss also immer dann bereitgestellt werden, wenn Waren an Verbraucher verkauft werden.
Eine Garantie ist stets eine freiwillige Haftungsübernahme. Wird keine entsprechende Garantie angeboten, besteht auch keine Verpflichtung zur Verwendung des Garantielabels.
Das Garantielabel muss nur dann verwendet werden, wenn der Hersteller
- eine kostenlose Haltbarkeitsgarantie
- von mehr als zwei Jahre
- für die gesamte Ware gewährt.
Selbst wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, muss das Garantielabel vom Verkäufer der Ware nur dann verwendet werden, wenn der Hersteller die Informationen aktiv bereitgestellt hat. Der Händler muss sich diese Informationen nicht aktiv beschaffen, z.B. auf produktspezifischen Websites danach suchen.
Für digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen besteht ebenfalls eine (neue) Informationspflicht über das Bestehen eines gesetzlichen Gewährleistungsrechts. Allerdings muss für die Information kein Label verwendet werden. Das Gewährleistungslabel ist dem Warenverkauf vorbehalten.
Gewährleistungsrecht – Kurzüberblick
Das Gewährleistungslabel informiert über das gesetzliche Gewährleistungsrecht.
Die Gewährleistung ist die verschuldensunabhängige Haftung des Vertragspartners für Mängel, die bereits bei der Übergabe der Ware vorhanden waren.
Der Verkäufer haftet also dafür, dass die gekaufte Sache dem Vertrag entspricht. Ist das gekaufte Produkt mangelhaft – weil es nicht die vertraglich vereinbarten Eigenschaften aufweist oder nicht den gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften entspricht – so kann der Kunde seine Rechte aus der Gewährleistung geltend machen.
In einem ersten Schritt kann der Käufer nur Verbesserung (Reparatur) oder Austausch der Sache verlangen. Dem Verkäufer ist also zunächst eine „zweite Chance“ einzuräumen. Ein Umstieg auf die zweite Stufe – wo Preisminderung oder Vertragsauflösung gefordert werden können – ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
Die Gewährleistungsfrist beträgt bei beweglichen Sachen grundsätzlich zwei Jahre ab Übergabe der Ware. Beim Verkauf gebrauchter Waren an Verbraucher kann die gesetzliche Gewährleistungsfrist unter bestimmten Voraussetzungen auf ein Jahr verkürzt werden.
Das Gewährleistungsrecht stellt im B2C-Bereich grundsätzlich zwingendes Recht dar und kann somit nicht vertraglich zulasten des Verbrauchers eingeschränkt werden. Daher ist das Gewährleistungsrecht – und somit auch das Gewährleistungslabel – für alle Produkte gleich.
Garantie – Kurzüberblick
Im Gegensatz zur Gewährleistung ist die Garantie stets eine freiwillig vereinbarte Haftungsübernahme. Ohne eine entsprechende Garantieerklärung besteht daher auch kein Garantieanspruch. Der Inhalt einer Garantie ist grundsätzlich beliebig gestaltbar. Die Garantie ist stets produktbezogen.
Ist der Garantiefall eingetreten, so ist nur derjenige, der die Garantie übernommen hat, zur Leistung verpflichtet. In aller Regel wird die Garantie vom Hersteller abgegeben, sodass sich Kunden zur Geltendmachung von Garantieansprüchen grundsätzlich auch an diesen wenden müssen. In der Praxis wird der Garantiefall trotzdem meist über den unmittelbaren Vertragspartner (z.B. über den Händler) abgewickelt.
Wie muss das Gewährleistungslabel aussehen?
Das Gewährleistungslabel („harmonisierte Mitteilung“) ist eine standardisierte, nicht personalisierbare Grafik, die Verbraucher über die wesentlichen Voraussetzungen und Fristen der gesetzlichen Gewährleistung informiert. Es enthält auch einen QR-Code mit weiterführenden Informationen.
Das Label wird EU-weit einheitlich durch die DVO (EU) 2025/1960 vorgegeben.
Wichtig: Das Gewährleistungslabel darf weder inhaltlich verändert noch farblich angepasst werden.
Im Onlinehandel ist verpflichtend die farbige Originalversion zu verwenden. Im stationären Handel ist auch eine Schwarz-Weiß-Darstellung zulässig.
Das Label liegt in allen Amtssprachen der Europäischen Union vor und muss im Webshop in all jenen Sprachen zur Verfügung gestellt werden, in denen auch der Webshop verfügbar ist. Wird ein Webshop ausschließlich in deutscher Sprache betrieben, genügt die Verwendung der deutschen Fassung. Ist der Webshop hingegen auf Deutsch und Englisch verfügbar, so ist das Gewährleistungslabel in diesen zwei Sprachen bereitzustellen.
Wo muss das Gewährleistungslabel im Webshop platziert werden?
Verbraucher müssen vor Vertragsabschluss in „klarer und verständlicher Weise“ unter Verwendung des Gewährleistungslabels über das Gewährleistungsrecht informiert werden. Entscheidend ist, dass Verbraucher die Information gut sichtbar erhalten.
Es gibt keine Verpflichtung, das Gewährleistungslabel auf jeder Produktdetailseite darzustellen. Das Gewährleistungslabel kann daher auch an zentraler Stelle im Webshop platziert werden, z.B. unter einem Link im Footer, der mit den Worten „Gewährleistung“ beschriftet ist.
Die harmonisierten Mitteilungen haben grundsätzlich eine Mindestgröße von A4. Im Onlineshop darf eine kleinere Vorschau verwendet werden - durch Anklicken muss jedoch eine Darstellung in voller Größe ermöglicht werden.
Im E-Commerce müssen alle vorvertraglichen Informationspflichten nach Abschluss des Kaufs nochmal auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt werden. Das gilt nun auch für das Gewährleistungslabel. In der Praxis bedeutet das, dass auch die nachvertragliche Bestellbestätigung per E-Mail, in der die Bestellung und alle vorvertraglichen Informationen erneut aufgelistet werden, das Gewährleistungslabel enthalten muss (z.B. als E-Mail Anhang).
Wie muss das Garantielabel aussehen?
Das Garantielabel („GARAN-Label“) ist nur dann verpflichtend, wenn der Hersteller für das gesamte Produkt eine kostenlose Haltbarkeitsgarantie von mehr als zwei Jahren gewährt und dem Händler diese Information auch zur Verfügung stellt. Eine Garantie ist rechtlich freiwillig – gibt es keine, entfällt auch die Pflicht zur Bereitstellung des Garantielabels für das betreffende Produkt.
Das Garantielabel wird grundsätzlich – wie auch das Gewährleistungslabel - EU-weit einheitlich durch die DVO (EU) 2025/1960 vorgegeben.
Im Unterschied zum unveränderbaren Gewährleistungslabel muss das Garantielabel jedoch produktspezifisch angepasst werden. Ändern dürfen Unternehmer ausschließlich:
- „XX“ – die Anzahl der Garantiejahre,
- „Brand/Trademark“ – der Herstellername sowie
- „Model identifier“ – die Modellbezeichnung des Produkts.
Alle übrigen Angaben, Piktogramme und Gestaltungsvorgaben (insbesondere Schriftart und Farbwerte) müssen unverändert übernommen werde.
Für halbjährige Garantien ist die Angabe „0,5“ zulässig. Andere Dezimalangaben sind nach den Vorgaben der Europäischen Union nicht vorgesehen.
Beispiele:
Beispiel 1: Der Hersteller gewährt eine Garantie von 3,5 Jahren. à Die Angabe 3,5 im Garantielabel ist zulässig.
Beispiel 2: Der Hersteller gewährt eine Garantie von 2,2 Jahren à Diese Angabe ist nicht zulässig. Zulässig sind nur ganze Jahre oder ein halbes Jahr. Ob in einem solchen Fall ab- oder aufgerundet werden darf, ist derzeit noch nicht abschließend geklärt. In der Praxis werden solche Fälle jedoch ohnehin eher selten vorkommen
Wo muss das Garantielabel im Webshop platziert werden?
Das Garantielabel ist – anders als das Gewährleistungslabel – produktbezogen. Es muss daher im Onlineshop direkt auf der jeweiligen Produktdetailseite in Farbe dargestellt werden. Wesentliche Voraussetzung ist auch hier, dass der Verbraucher in „klarer und verständlicher Weise“ über die Herstellergarantie informiert wird. Das bedeutet, dass das Garantielabel auf der Produktdetailseite nicht versteckt werden darf. Es sollte jedoch möglich sein, das Garantielabel als Bild in der Bildergalerie beim jeweiligen Produkt einzufügen, sofern sichergestellt wird, dass Verbraucher die Information an dieser Stelle wahrnehmen können.
Darüber hinaus muss der Verbraucher unmittelbar vor Abgabe seiner Vertragserklärung im Checkout nochmals klar und hervorgehoben auf eine bestehende Haltbarkeitsgarantie hingewiesen werden. In der Praxis sollte das Garantielabel daher auf der finalen Bestellseite erneut eingebunden werden, sodass für den Verbraucher eindeutig erkennbar ist, auf welches Produkt im Warenkorb sich die Haltbarkeitsgarantie bezieht.
Das Gewährleistungslabel muss hingegen nicht erneut im Checkout angezeigt werden.
Die harmonisierten Mitteilungen haben grundsätzlich eine Mindestgröße von A4. Im Onlineshop darf eine kleinere Vorschau verwendet werden - durch Anklicken muss jedoch eine Darstellung in voller Größe ermöglicht werden.
Letztlich muss das Garantielabel – wie das Gewährleistungslabel - auch in der nachvertraglichen E-Mail-Bestellbestätigung enthalten sein.
Wo finde ich die Labels und nähere Informationen dazu?
Das Gewährleistungs- und Garantielabel steht auf der Website der Europäischen Kommission zum Download zur Verfügung: Practical guidelines and High Resolution Vector files of the EU notice and label on product guarantees - European Commission
Hier finden Sie von der Europäischen Union zur Verfügung gestellte Guidelines, wie die Darstellung erfolgen kann: Practical guidelines for sellers and producers
Benötige ich die Labels auch beim Verkauf über Marktplätze?
Auch bei den Gewährleistungs- und Garantielabeln ergeben sich beim Verkauf über Online-Marktplätze besondere Herausforderungen. Die Labels stellen eine allgemeine Verbraucherinformation dar und sind unabhängig vom gewählten Vertriebskanal bereitzustellen. Unternehmer müssen daher sicherstellen, dass Verbraucher die Informationen auch auf Marktplätzen rechtzeitig vor Vertragsabschluss erhalten. Zudem muss sichergestellt werden, dass das Garantielabel (nicht auch das Gewährleistungslabel) erneut im Checkout beim jeweiligen Produkt, auf das sich die Herstellergarantie bezieht, angezeigt wird.
Da Händler auf Plattformen häufig nur eingeschränkten Einfluss auf die Gestaltung der Produktseiten haben, kann die technische Umsetzung im Einzelfall erschwert sein. Es ist daher zu prüfen, welche Darstellungsmöglichkeiten der jeweilige Marktplatz bietet und ob gegebenenfalls ergänzende Lösungen – etwa zusätzliche Produktinformationen oder andere geeignete Darstellungen – erforderlich sind. Auch hier liegt die Bereitstellung der gesetzlichen Informationspflicht beim Unternehmer.
Checkliste
- Prüfen Sie, ob Ihr Webshop von den neuen Pflichten betroffen ist.
- Implementieren Sie eine gut sichtbare und hervorgehobene Widerrufsfunktion, die den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
- Richten Sie eine automatische E-Mail-Eingangsbestätigung ein, mit der Sie dem Verbraucher den Eingang seiner Widerrufserklärung bestätigen. Achten Sie auf die Formulierung.
- Passen Sie Ihre Widerrufsbelehrung an.
- Laden Sie das offizielle Gewährleistungslabel herunter und binden Sie es unverändert an zentraler Stelle im Onlineshop in allen Sprachen des Webshops ein.
- Prüfen Sie, ob produktspezifische Haltbarkeitsgarantien bestehen, über die Sie der Hersteller aktiv informiert hat. Wenn dies der Fall ist, binden Sie das vom Hersteller bereitgestellte Garantielabel entsprechend der gesetzlichen Vorgaben in Ihren Onlineshop ein.
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Mag. Stefanie Kosmata
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