Merkblatt Privatunterricht
Gewerbliche Tätigkeit
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Die Ausübung der Erwerbszweige des Privatunterrichts und der Erziehung sowie der Betriebe jener Anstalten die diesen Aufgaben dienen, unterliegen nicht der Gewerbeordnung (§2 Abs 1 Zi 12 GewO 1994).
Diese Bestimmung umfasst nicht nur Privatschulen im Sinne des Privatschulgesetzes BGBl 244/1962 i. d. g. F. sondern auch Privatschulen die deshalb nicht unter dieses Gesetz fallen, weil ein erzieherisches Ziel nicht angestrebt wird.
Das bedeutet, dass für eine unterrichtende Tätigkeit keine Gewerbeberechtigung notwendig ist. Diese Ausnahme umfasst faktisch sämtliche Formen des Privatunterrichts und nicht nur Privatschulen im Sinne des Privatschulgesetzes und beispielsweise den in einem Haus oder einer Wohnung privat erteilten Unterricht.
Hierzu zählen jede Form der Vermittlung von Wissen und Kenntnissen und der Erziehung in privaten Unterrichts- und Erziehungsanstalten, wie zum Beispiel den Unterricht in Privatschulen, ferner auch privaten Nachhilfeunterricht, sonstige Lernhilfen und Sprachkurse sowie Fortbildungsseminare etc.
Diese Tätigkeiten stehen jedem Staatsbürger ohne Gewerbeberechtigung gemäß Art 17 Staatsgrundgesetz StGG zu.
Die Abhaltung von Privatunterricht wird immer wieder im Zusammenhang mit der Tätigkeit des gewerblich Selbständigen beleuchtet. Eine genaue Abgrenzung wird nicht zuletzt deswegen angestrebt als beide Tätigkeiten oftmals gleichzeitig angeboten werden.
Gewisse Begriffe weisen zwar bereits auf Privatunterricht hin, sind jedoch keine ausreichende Gewähr für die materielle Voraussetzung von Unterricht. So sind die Begriffe Lehrer und Trainer grundsätzlich dafür geeignet von einer Unterrichtstätigkeit ausgehen zu können.
Für den Begriff Lehrer können der Sportlehrer, Tanzlehrer, Reitlehrer, Schilehrer, für den Begriff Trainer können Fitnesstrainer-, Wellnesstrainer-, Aerobictrainertätigkeiten angeführt werden, welche grundsätzlich bei Erteilung von Unterricht Verwendung finden.
Im Erlass des BMWA vom 18. Dezember 2002 wird festgelegt, dass die Tätigkeit Fitnesstrainer als Privatunterricht zu gelten habe.
Wenn ein Fitnesstrainer neben einer Unterrichtstätigkeit auch Leistungen erbringt welche über den Unterricht hinausgehen ist zu klären ob eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt. So ist zunächst zu prüfen ob diese Tätigkeit selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird einen Ertrag zu erzielen gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist.
Es ist auch unerheblich ob dieser beabsichtigte Ertrag oder sonstige wirtschaftliche Vorteil im Zusammenhang mit einer unter die Gewerbeordnung fallende oder nicht der Gewerbeordnung unterliegende Tätigkeit erzielt wird. In weiterer Folge wird beim Fitnesstrainer zu klären sein ob er selbständige Beratungsleistungen erbringt oder bei der Leistungserbringung entsprechende Betriebsmittel in welchem Umfang einsetzt.
Weiters ist zu klären ob die Leistungserbringung in Eigenständigkeit erfolgt, also auf Basis eines Werkvertrages oder auf Basis eines Dienstvertrages. Schließlich ist noch zu prüfen ob ein unternehmerisches Risiko zu tragen ist bzw. ob die Leistungserbringung im eigenen Namen erfolgt.
Die Bezeichnung der gewerblichen Tätigkeit kann sich zum Beispiel auf die „Erstellung von Fitnessprogrammen“, „Betreuung von Fitnessplänen“ oder ähnlichen Tätigkeiten aus dem Berufsbild des Fitnessbetreuers abgeleiteten Bezeichnungen beziehen.
Das Erstellen von Fitnessprogrammen, seien sie individuell auf eine bestimmte Person oder z.B. auf bestimmte Sportarten (etwa Schigymnastikprogramme) zugeschnitten, ist Gegenstand eines freien Gewerbes. Werden hingegen Anleitungen durchgeführt, indem Fitnessübungen geplant und geleitet werden, liegt Unterricht vor.
Es gibt nun Privatschulen, welche aufgrund des Wirtschaftskammergesetzes durch Auflistung im Fachgruppenkatalog als gewerbsmäßig betrieben gelten, diese sind aufgrund einer entsprechenden Bewilligung und aufgrund der Verankerung im Fachgruppenkatalog Mitglieder der Wirtschaftskammerorganisation.
Derzeit sind im Fachgruppenkatalog Tanzschulen und Kraftfahrschulen angeführt. Andere Schulen wie z.B. Schischulen, Ballettschulen, Alpinschulen, Aerobicschulen sind, soweit sie Privatunterricht erteilen von der Gewerbeordnung ausgenommen.