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Nahaufnahme der Hände einer Person, mit der rechten Hand schreibt sie mit einem Stift in ein Notizbuch. Sie sitzt an einem Tisch, auf dem ein Taschenrechner und Dokumente liegen. Ein Laptop ist zur Hälfte zu sehen. Der Hintergrund ist stark belichtet.
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Freizeit- und Sportbetriebe, Fachgruppe

Umsatzsteuer Fremdenführer

Information vom Bundesministeriums für Finanzen

Lesedauer: 1 Minute

01.09.2026

Nach Auskunft des Bundesministeriums für Finanzen gilt bei von Fremdenführern erbrachten (grenzüberschreitenden) Dienstleistungen hinsichtlich der Umsatzsteuer folgendes:

  • Fremdenführer erbringen ähnliche Leistungen wie kulturell- unterrichtende Leistungen und sind somit unter § 3a Abs. 11 lit a UStG zu subsumieren. Werden derartige Leistungen an einen Nichtunternehmer erbracht, so gelten sie an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt bzw. ausschließlich oder zum wesentlichen Teil tätigt wird (vgl § 3a Abs 7 UStG). Werden solche Leistungen  an  einen  Unternehmer  erbracht,  so  gelten  sie  gemäß § 3a Abs. 6 UStG an dem Ort als ausgeführt, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt.
  • Es kann davon ausgegangen werden, dass im Zweifelsfall, dh. wenn sich die Unternehmereigenschaft (des Leistungsempfängers) nicht mit hinreichender Sicherheit  feststellen  lässt,  der  leistende  Unternehmer  einen B2C (Business to Consumer) – Umsatz annehmen kann.1
  • Sind die obigen Voraussetzungen erfüllt (inländische Leistungsort plus nicht­unternehmerischer Leistungsempfänger), so ist das verrechnete Entgelt der österreichischen Umsatzsteuer zu unterwerfen. Dies ist nicht der Fall, wenn der Fremdenführer unter die Kleinunternehmerregelung gemäß § 6 Abs 1 Z 27 UStG fällt (Wohnsitz im Inland und Jahresumsatz nicht über 55.000 Euro).
  • Zusammenfassende Meldung (ZM)
    Sonstige Leistungen (= Dienstleistungen) sind in die Zusammenfassende Meldung aufzunehmen, wenn der Unternehmer im übrigen Gemeinschaftsgebiet derartige Leistungen erbracht hat, für die der Leistungsempfänger (der Unternehmer sein muss) die Steuer schuldet.2 Seit 01.01.2020 ist die Abgabe der ZM innerhalb der vorgeschriebenen Frist die Voraussetzung für die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen (ig) Lieferung.

    Nicht in der Zusammenfassenden Meldung zu erklären sind folglich insbesondere:

    • Dienstleistungen,  für  die  der  Ort  der  Dienstleistung  im  selben Mitgliedstaat liegt, in dem auch der leistende Unternehmer ansässig ist;
    • Dienstleistungen, für die der Ort der Dienstleistung im Drittlandsgebiet liegt;
    • Dienstleistungen   an   Nichtunternehmer,  auch wenn   der   Ort   der Dienstleistung im übrigen Gemeinschaftsgebiet liegt. 
  • Gemäß Art 28 Abs 1 UStG hat das Finanzamt Unternehmern, die im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringen, für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht, (automatisch) eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID-Nummer) zu erteilen.3
  • Kleinunternehmer können beim Finanzamt eine UID-Nummer beantragen.4

1 Ruppe/ Achatz, Umsatzsteuergesetz: Kommentar6 (2024), Rz 46 zu § 3 a
2 Art 21 Abs 3 UStG 1994 – Anhang (Binnenmarkt)
3 Art 28 Abs 1 UStG 1994 – Anhang (Binnenmarkt)
4 Link zum Formular U 15 des BMF

Es wird darauf hingewiesen, dass alle Angaben trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr erfolgen und eine Haftung des Fachverbandes ausgeschlossen ist.

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