Grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen seit 21. Mai 2026
Wesentliche Vorgaben für Abfälle der Grünen Abfallliste nach Art. 18 der EU‑Verbringungsverordnung bis zur EU‑weiten Einführung des elektronischen Systems DIWASS
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Seit 21. Mai 2026 gelten neue verbindliche Vorgaben für die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen der Grünen Abfallliste gemäß Art. 18 der Verordnung (EU) 2024/1157. Betroffen sind insbesondere Informations‑, Vertrags‑ und Registrierungspflichten für Veranlasser, Transporteure und Verwertungsanlagen. Bis zur vollständigen Funktionalität des EU‑weiten elektronischen Systems DIWASS sind Übergangsregelungen einzuhalten, darunter das Mitführen des neuen Anhang‑VII‑Formulars sowie die Registrierung im EDM/ZAReg. Der Beitrag gibt einen kompakten Überblick über die aktuell geltenden Anforderungen und Fristen.
Folgende Vorgaben sind bei der grenzüberschreitenden von Abfällen der Grünen Abfallliste,
die den allgemeinen Informationspflichten gemäß Art. 18 der EU-VerbringungsV unterliegen,
ab 21. Mai 2026 bis zur Funktionstüchtigkeit des elektronischen Systems (DIWASS auf EUEbene,
Zugang über das EDM / eVerbringung in Österreich) einzuhalten:
Person, die die Verbringung veranlasst
- Die Veranlassung von Verbringungen von Abfällen aus Österreich ist nur durch natürliche
oder juristische Personen zulässig, die der Hoheitsgewalt des Versandstaates unterliegen,
d.h. nur Personen mit Sitz oder Niederlassung in Österreich dürfen grenzüberschreitende
Verbringungen von Abfällen aus Österreich durchführen; auf die allgemeinen Vorgaben
gemäß Art. 3 Nr. 7 der EU-VerbringungsV und zutreffendenfalls das Erfordernis des
Vorliegens einer Erlaubnis gemäß § 24a AWG 2002 wird hingewiesen
Bei der grenzüberschreitenden Verbringung der Abfälle
- Mitführen des neuen Formulars gemäß Anhang VII der EU-VerbringungsV in Papierform
oder elektronisches Sichtbarmachen dieses Formulars - Vorliegen eines neuen Vertrages gemäß Artikel 18 Abs. 10 der EU-VerbringungsV
Aufbewahrungspflicht
- Die Aufbewahrungspflicht für Formulare gemäß Anhang VII mit den ausgefüllten
Bestätigungen der Entgegennahme in Feld 14 und den ausgefüllten Bescheinigungen
über den Abschluss der Verwertung in Feld 15 gilt auch für den Veranlasser der
Verbringung
Registrierungspflicht für die beteiligten Unternehmen (für in Österreich ansässige Unternehmen ausschließlich im EDM / ZAReg – Daten werden automatisch an DIWASS weitergeleitet)
- Sind österreichische Unternehmen bereits im EDM registriert, ist eine verantwortliche
Person Verbringung (Kontaktperson Verbringung) zu ergänzen, falls dies nicht bereits
erfolgt ist. - Personen, die Verbringungen aus Österreich veranlassen (mit Sitz oder Niederlassung in
Österreich), müssen im EDM / ZAReg registriert sein; diese Daten werden automatisch an
DIWASS übermittelt. - Betreiber von Verwertungsanlagen in Österreich benötigen ebenfalls eine Registrierung
im EDM / ZAReg; diese Daten werden automatisch an DIWASS übermittelt, um künftig die
Bestätigungen der Entgegennahme in Feld 14 und die Bescheinigungen über den
Abschluss der Verwertung in Feld 15 des Formulars gemäß Anhang VII direkt in das
elektronische System eingeben zu können. - Österreichische Transporteure müssen sich ebenfalls im EDM / ZAReg in Österreich
registrieren; diese Daten werden automatisch an DIWASS weitergeleitet.
Anmerkung: ab dem Zeitpunkt der Funktionalität des elektronischen Systems auf EU -
Ebene müssen die Transporteure zusätzlich über ein EU-Login für DIWASS verfügen, um
ihren Meldepflichten nachkommen zu können. - Ausländische Transporteure müssen sich entsprechend den rechtlichen Vorgaben in dem
EU-Mitgliedstaat, in dem die Registrierung erfolgt, entweder direkt in DIWASS oder über
ein allenfalls bestehendes nationales System registrieren.
Eine Übersicht der EU-Kommission betreffend die Umsetzung von DIWASS in anderen
Mitgliedstaaten findet sich unter folgendem link: Übersichtsliste. - Da die Registrierung von Transporteuren in DIWASS (die für österreichische
Transporteure ausschließlich über das EDM zu erfolgen hat) bereits möglich ist, sollen alle
Transporteure, die Abfallverbringungen durchführen, über eine entsprechende
Registrierung verfügen, da auch Kontrollen betreffend erfolgte Registrierungen bereits
möglich sind.
Allgemeiner Hinweis
Die Ausfuhr von Kunststoffabfällen des Codes B3011 gemäß Anhang III der EUVerbringungsV
aus der EU unterliegt ab 21. Mai 2026 dem Verfahren der schriftlichen Notifizierung und Zustimmung, ab 21. November 2026 gilt das Ausfuhrverbot für diese Abfälle in Nicht-OECD-Staaten