Die konzessionierte Güterbeförderung
Güterbeförderungsgewerbe
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Allgemeines
Dieser Beitrag behandelt die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs oder solchen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3.500 kg übersteigt. Für diese Art von Güterbeförderung ist eine Konzession notwendig (konzessioniertes Güterbeförderungsgewerbe).
Anmerkung:
Für das „Kleintransportgewerbe“ (die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs oder solchen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt) ist keine Konzession erforderlich, jedoch die Anmeldung dieses freien Gewerbes.
Ab 22. Mai 2022 ist für die grenzüberschreitende Güterbeförderung ab 2.500 kg bis 3.500 kg eine Konzession (Befähigungsprüfung) und EU-Lizenzen notwendig.
Von der Konzessionspflicht ist neben dem innerstaatlichen Kleintransportgewerbe unter anderem auch der sogenannte „Werkverkehr“ ausgenommen.
Unter Werkverkehr fallen Transporte, die unter den folgenden fünf Voraussetzungen durchgeführt werden:
- Die beförderten Güter müssen im Eigentum des Unternehmens stehen oder vom Unternehmen gekauft, verkauft, vermietet, gemietet, erzeugt, bearbeitet, oder ausgebessert werden.
- Die Beförderung der Güter muss der Heranschaffung zum Unternehmen, ihrer Fortschaffung vom Unternehmen oder ihrer Überführung innerhalb oder – zum Eigengebrauch - außerhalb des Unternehmens dienen.
- Die verwendeten Fahrzeuge müssen vom eigenen Personal des Unternehmers oder von Leihpersonal gelenkt werden (oder vom Unternehmer selbst).
- Die Kraftfahrzeuge müssen dem Unternehmen gehören (auch gemietete oder geleaste Fahrzeuge sowie kurzfristige Ersatzfahrzeuge sind möglich).
- Die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen des gesamten Unternehmens darstellen.
Konzessionen dürfen nur für folgende Arten der gewerbsmäßigen Güterbeförderung erteilt werden:
- für die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im innerstaatlichen Verkehr (innerstaatlicher Güterverkehr)
- für die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr (grenzüberschreitender Güterverkehr). Hiermit ist auch der innerstaatliche Verkehr möglich.
Die Konzession ist für eine bestimmte Anzahl von Kraftfahrzeugen zu erteilen, sofern alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Behörde stellt dem Konzessionsinhaber so viele beglaubigte Abschriften der Konzessionsurkunde oder beglaubigte Auszüge aus
dem Gewerberegister aus, als Kraftfahrzeuge vom Konzessionsumfang umfasst sind. In jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug ist eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister mitzuführen.
Eine Vermehrung der Anzahl der Kraftfahrzeuge bedarf einer Genehmigung, für die, ausgenommen das Erfordernis der Erbringung des Befähigungsnachweises, dieselben Vorschriften wie für die Erteilung der Konzession gelten (siehe unten).
Die Bezirksverwaltungsbehörde stellt dem Konzessionsinhaber so viele beglaubigte Abschriften der Konzessionsurkunde oder beglaubigte Auszüge aus dem Gewerberegister aus, als Kraftfahrzeuge vom Konzessionsumfang umfasst sind.
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass in jedem zur Ausübung des gewerbsmäßigen Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Fahrt eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder beglaubigte Auszüge aus dem Gewerberegister sowie die allenfalls für Mietfahrzeuge erforderlichen Dokumente mitgeführt werden, der Lenker ist ebenfalls für das Mitführen dieser beglaubigten Abschrift der Konzessionsurkunde verantwortlich und hat diese den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen.
Werden Mietfahrzeuge zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern oder für den Werkverkehr verwendet, sind folgende Dokumente im Kraftfahrzeug mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen:
- Vertrag über die Vermietung des Fahrzeuges, aus dem der Name des Vermieters, der Name des Mieters, das Datum und die Laufzeit des Vertrages sowie das Kennzeichen des Fahrzeuges hervorgehen;
- Sofern der Lenker nicht der Mieter ist (selbst fahrender Unternehmer), Beschäftigungsvertrag des Lenkers, aus dem der Name des Arbeitgebers, der Name des Arbeitnehmers, das Datum und die Laufzeit des Beschäftigungsvertrages hervorgehen oder eine Bestätigung des Arbeitgebers mit diesen Inhalten.
Die zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendeten Kraftfahrzeuge müssen im Zulassungsschein bzw. in der Zulassungsbescheinigung die Verwendungsbestimmung „zur Verwendung für die gewerbsmäßige Beförderung bestimmt“ eingetragen haben. Die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern ist aber auch mit Kraftfahrzeugen zulässig, bei denen die Verwendungsbestimmung „zur Verwendung für den Werkverkehr bestimmt“ eingetragen ist und auch mit Mietfahrzeugen. Voraussetzung für den Einsatz der letztgenannten Fahrzeuge ist aber, dass bei der Beförderung eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder beglaubigte Auszüge aus dem Gewerberegister und bei Mietfahrzeugen zusätzlich die oben angeführten Dokumente mitgeführt werden. Diese Bestimmungen bringen gerade Mischbetrieben eine größere Flexibilität und eine wesentliche Erleichterung der Disposition, wobei durch die Verpflichtung zur Mitführung der beglaubigten Konzessionsabschrift oder beglaubigte Auszüge aus dem Gewerberegister die Überschreitung des Konzessionsumfanges verhindert werden soll.
Nicht zulässig und daher strafbar ist jedoch der Einsatz von KFZ zur gewerbsmäßigen Güterbeförderung, bei denen im Zulassungsschein die Verwendungsbestimmung „zu keiner besonderen Verwendung“ bzw. „01“ eingetragen ist.
Die Rechtsgrundlagen finden sich in der Verordnung zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers (VO 1071/2009), im Güterbeförderungsgesetz (GütbefG), in der Berufszugangs-Verordnung Güterkraftverkehr (BZGü-VO) und der Gewerbeordnung 1994.
Voraussetzungen zur Erteilung der Konzession
Nach § 5 Güterbeförderungsgesetz müssen neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung eines bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbes
- die Zuverlässigkeit,
- die finanzielle Leistungsfähigkeit,
- die fachliche Eignung (Befähigungsnachweis),
- eine tatsächliche und dauerhafte Niederlassung in Österreich und
- dem Konzessionsumfang entsprechende Abstellplätze vorliegen.
Die dem Konzessionsumfang entsprechenden Abstellplätze müssen in der in Aussicht genommenen Standortgemeinde oder einem angrenzenden Verwaltungsbezirk außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr zur Verfügung stehen.
Neben der Erfüllung dieser Voraussetzungen wird im § 5 Abs.7 Güterbeförderungsgesetz zusätzlich gefordert
- bei einer natürlichen Person, dass sie Angehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist (EWR-Angehöriger) und als Unternehmer einen Sitz oder eine nicht nur vorübergehende geschäftliche Niederlassung in Österreich hat;
- bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechts, dass sie ihren Sitz oder eine nicht nur vorübergehende Niederlassung in Österreich haben und die zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe oder geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter EWR-Angehörige sind.
Der Landeshauptmann kann von der „EWR-Klausel“ befreien, wenn hinsichtlich der Ausübung der Gewerbe durch österreichische Staatsangehörige oder österreichische Personengesellschaften oder juristische Personen mit dem Heimatstaat der Antragsteller formelle Gegenseitigkeit besteht.
Hinweis: Derzeit liegt mit keinem Staat formelle Gegenseitigkeit vor.
Zuverlässigkeit
Die Zuverlässigkeit ist, abgesehen von den in Art. 6 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1071/09 geregelten Fällen, insbesondere dann nicht gegeben, wenn
- der Antragsteller, der Gewerbeberechtigte oder der Verkehrsleiter von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt wurde, solange die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt (§§ 1 bis 6 Tilgungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 68), oder
- dem Antragsteller, dem Gewerbeberechtigten oder dem Verkehrsleiter aufgrund der geltenden Vorschriften die Bewilligung zur Ausübung des Güterbeförderungsgewerbes rechtskräftig entzogen wurde, oder
- der Antragsteller, der Gewerbeberechtigte oder der Verkehrsleiter wegen schwerwiegender Verstöße gegen die Vorschriften über
- die für den Berufszweig geltenden Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen oder
- die Güterbeförderung, insbesondere die Lenk- und Ruhezeiten der Lenker, die Gewichte und Abmessungen der Kraftfahrzeuge, die Sicherheit im Straßenverkehr und der Kraftfahrzeuge und den Umweltschutz sowie die sonstigen Vorschriften in Bezug auf die Berufspflichten,
rechtskräftig bestraft wurde.
Finanzielle Leistungsfähigkeit
Die finanzielle Leistungsfähigkeit gemäß Art. 7 Verordnung (EG) Nr. 1071/09 ist gegeben, wenn die zur ordnungsgemäßen Inbetriebnahme und Führung des Unternehmens erforderlichen finanziellen Mittel verfügbar sind und keine erheblichen Rückstände an Steuern oder an Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen, die aus unternehmerischer Tätigkeit geschuldet werden.
Folgende Unterlagen im Original oder beglaubigter Fotokopie sind beizubringen:
Für bilanzierungspflichtige Unternehmen (außer Neugründer) gilt:
Die finanzielle Leistungsfähigkeit ist nachzuweisen durch
- einen von einem Rechnungsprüfer oder von einer ordnungsgemäß akkreditierten Person
geprüften letzten Jahresabschluss, aus dem sich ergibt, dass das Unternehmen über Eigenkapital und Reserven in der Höhe von mindestens € 9.000,-- für das erste Fahrzeug und mindestens € 5.000,-- für jedes weitere Fahrzeug verfügt.
Stattdessen kann aber auch eine Bestätigung eines Rechnungsprüfers oder einer sonst ordnungsgemäß akkreditierten Person (z.B.: Wirtschaftstreuhänder) vorgelegt werden, aus der sich ergibt, dass das Unternehmen auf Grundlage des letzten geprüften Jahresabschlusses über Eigenkapital und Reserven in der Höhe von mindestens € 9.000,--für das erste Fahrzeug und mindestens € 5.000,-- für jedes weitere Fahrzeug verfügt.
Für nicht bilanzierungspflichtige Unternehmen (außer Neugründer) gilt:
Die finanzielle Leistungsfähigkeit ist nachzuweisen durch
- Vorlage einer Bestätigung mit nachvollziehbarer Begründung einer Bank oder eines Wirtschaftstreuhänders, aus der sich ergibt, dass das Unternehmen über Eigenkapital und Reserven in der Höhe von mindestens € 9.000,-- für das erste Fahrzeug und € 5.000,-- für jedes weitere Fahrzeug verfügt sowie
- Vorlage der Bestätigung des Nichtvorliegens einer Bilanzierungspflicht
Für ALLE Neugründungen (egal ob bilanzierungspflichtig oder nicht) gilt:
Die finanzielle Leistungsfähigkeit ist nachzuweisen durch
- Vorlage einer Bestätigung mit nachvollziehbarer Begründung einer Bank oder eines Wirtschaftstreuhänders, aus der sich ergibt, dass das Unternehmen über Eigenkapital und Reserven in der Höhe von mindestens € 9.000,-- für das erste Fahrzeug und € 5.000,-- für jedes weitere Fahrzeug verfügt sowie
Für ALLE Unternehmen gilt:
Neben den oben genannten Bestätigungen sind folgende Unterlagen vorzulegen
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes sowie der
- Bestätigung der Sozialversicherungsträger über das
- Nichtvorliegen von Beitragsrückständen.
Hinweis: Die Nachweise dürfen bei der Vorlage nicht älter als 3 Monate sein.
Fachliche Eignung
1. Befähigungsnachweis
Die Voraussetzung der fachlichen Eignung (Befähigungsnachweis) wird nachgewiesen durch eine Bescheinigung gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1071/09 über die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung vor einer Prüfungskommission.
Die Prüfung zur fachlichen Eignung ist beim Landeshauptmann/Amt der Landesregierung abzulegen. In NÖ zuständig:
Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, Abteilung WST1
3109 St. Pölten, Landhausplatz 1
Tel. 02742/9005-13915 – Herr Weidinger
Zur Vorbereitung auf diese Prüfung bieten die Wirtschaftsförderungsinstitute der Wirtschaftskammern Kurse an.
Am WIFI NÖ finden die Vorbereitungskurse für die Befähigungsprüfung im Güterbeförderungsgewerbe im Frühjahr bzw. im Herbst statt.
Anrechnung
Bestimmte Schulabschlüsse und Zeugnisse ersetzen einzelne Sachgebiete der Konzessionsprüfung:
Abschluss HAK, HTL, Studium Betriebswirtschaft, Abschluss Diplomstudium Handelswissenschaft, Eignungsprüfung für den Personenkraftverkehr etc.
Die Anrechnung von Zeugnissen und Diplomen auch für einzelne Sachgebiete der Konzessionsprüfung muss vor der Prüfung bei der jeweils zuständigen Prüfungskommission (Amt der Landesregierung) beantragt werden.
2. Verkehrsleiter
Für jedes Unternehmen ist ein Verkehrsleiter gegenüber der konzessionserteilenden Behörde zu benennen, der zuverlässig und fachlich geeignet sein muss. Weiters muss er die Verkehrstätigkeit des Unternehmens tatsächlich und dauerhaft leiten (bei Dienstnehmern mindestens 20 Wochenstunden). Der Verkehrsleiter wird mit Bescheid durch die konzessionserteilende Behörde genehmigt. Sofern nicht eine andere Person als Verkehrsleiter benannt wird, gilt eine natürliche Person, der eine Konzession gemäß § 5 Güterbeförderungsgesetz erteilt wurde, als Verkehrsleiter; ist in einem Unternehmen die Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers gemäß § 39 GewO 1994 von der Behörde per Bescheid genehmigt worden, so gilt jedenfalls dieser als Verkehrsleiter. Die Aufnahme der Gewerbeausübung ohne Verkehrsleiter ist unzulässig.
Gewerbeanträge
Anträge um Erteilung einer Konzession für den innerstaatlichen Güterverkehr sind bei der Bezirksverwaltungsbehörde (zuständige BH oder Magistrat) einzubringen;
Konzessionen für den grenzüberschreitenden Güterverkehr erteilt der Landeshauptmann, Amt der NÖ Landesregierung.
Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Gewerberecht E-Mail: post.wst1@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-12714, Fax: 02742/9005-13625
3109 St. Pölten, Landhausplatz 1, Haus 14
Links:
- Download: Ansuchen um Konzessionserteilung juristische Person mit Geschäftsführer
- Download: Ansuchen um Konzessionserteilung natürliche Person
- Download: Ansuchen um Konzessionserteilung natürliche Person mit Geschäftsführer
Gewerbeausübung
Nach Erteilung der Güterbeförderungskonzession darf das Gewerbe ausgeübt werden. Zu beachten ist jedoch, dass die zur gewerbsmäßigen Güterbeförderung verwendeten Fahrzeuge im Zulassungsschein die Verwendungsbestimmung "zur gewerbsmäßigen Beförderung bestimmt" eingetragen haben müssen, wofür bei der Fahrzeugzulassung eine Bestätigung der Fachgruppe erforderlich ist. Nur unter bestimmten Voraussetzungen (Zweitverwendung in einem „Mischbetrieb“ mit mehreren Gewerbeberechtigungen) können auch Fahrzeuge mit der Verwendungsbestimmung „Werkverkehr“ eingesetzt werden.
Weiters ist in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister mitzuführen. Ebenso hat der Güterbeförderungsunternehmer dafür zu sorgen, dass in jedem zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Beförderung ein Begleitpapier oder ein sonstiger Nachweis mitgeführt wird, in dem das beförderte Gut, der Be- und Entladeort und der Auftraggeber angegeben werden.
EU-Lizenz
Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 muss jeder niederösterreichische Güterverkehrsunternehmer im grenzüberschreitenden Verkehr um eine EU-Lizenz für jeden LKW beim
Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Gewerberecht E-Mail: post.wst1@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-12714, Fax: 02742/9005-13625
3109 St. Pölten, Landhausplatz 1, Haus 14
ansuchen.
Die Gemeinschaftslizenzen werden jeweils für einen Zeitraum von fünf Jahren ausgestellt. Diese blau eingefärbten Dokumente stellen eine Art Kopie der Konzessionsurkunde dar und sind nicht auf eine bestimmte Anzahl von Fahrten begrenzt. Die Lizenzen werden auf den Namen des Transportunternehmers ausgestellt und sind nicht auf Dritte übertragbar.
Ab dem 1. Jänner 1997 ersetzt die Gemeinschaftslizenz die bis 31. Dezember 1996 erforderlich gewesene güterbeförderungsrechtliche Genehmigung.
Jeder Inhaber einer solchen Lizenz erhält von der ausstellenden Behörde das Original sowie so viele beglaubigte Abschriften, als ihm Fahrzeuge zur Verfügung stehen.
Grenzüberschreitender Verkehr
Für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland ist außer der Konzession für den grenzüberschreitenden Güterverkehr eine der folgenden Berechtigungen notwendig:
- Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EG) 1072/09 (blaue EU-Lizenz)
- Genehmigung auf Grund der Resolution des Rates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT-Genehmigung)
- Genehmigungen des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen
Kabotage
Als Kabotage bezeichnet man das Erbringen von Transportdienstleistungen innerhalb eines Landes durch ein ausländisches Verkehrsunternehmen (oder das Recht, dies zu tun). Jeder Inhaber einer Gemeinschaftslizenz ist berechtigt unter folgenden Voraussetzungen Kabotagefahrten in Österreich durchzuführen (Verordnung (EG) Nr. 1072/2009):
- die Kabotage darf im Anschluss an eine grenzüberschreitende Güterbeförderung aus einem Mitgliedstaat oder einem Drittland durchgeführt werden
- nach Auslieferung der Güter dürfen maximal drei Kabotagebeförderungen mit demselben Fahrzeug oder bei Fahrzeugkombinationen mit demselben Kraftfahrzeug innerhalb von 7 Tagen durchgeführt werden
- nach der Entladung der grenzüberschreitend nach Österreich eingebrachten Lieferung muss die letzte Entladung der Kabotagebeförderung (maximal drei Kabotagebeförderungen) innerhalb von 7 Tagen erfolgen
- alternativ dazu ist eine Kabotagebeförderung innerhalb von 3 Tagen im Anschluss an eine Leereinfahrt nach Österreich erlaubt.
Zusätzlich zu dieser Kabotagetätigkeit in Österreich im Anschluss an eine Leereinfahrt dürfte mit demselben Kraftfahrzeug eine Kabotagetätigkeit unter den gleichen Bedingungen nur in zwei weiteren Mitgliedstaaten durchgeführt werden.
Innerhalb von vier Tagen nach Ende der Kabotagebeförderung in einem Mitgliedstaat dürfen keine Kabotagebeförderungen mit demselben Kraftfahrzeug in diesem Mitgliedstaat durchgeführt werden. Das bedeutet, es ist eine viertägige Cooling-Off-Periode einzuhalten, bevor weitere Kabotagebeförderungen durchgeführt werden dürfen.
Zum Thema „Teilentladungen“ (1 Aufnahmeort è mehrere Abladeorte) stellt das BMVIT klar, dass es sich bei jeder Entladung (Ortswechsel) um eine eigene Kabotagebeförderung handelt.
Grundumlagen
| Konzessionierte Unternehmungen | ||
|---|---|---|
| a) Grundbetrag pro Berechtigung | EUR | 31,00 |
| b) variabler Betrag (abhängig vom Konzessionsumfang | ||
| pro Kraftfahrzeug) | ||
| im grenzüberschreitenden Verkehr | EUR | 24,00 |
| im innerstaatlichen Verkehr | EUR | 24,00 |