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Person mit Stift und Klemmbrett zeigt auf eine Stelle in einer Betriebsküche und blickt dabei zu einer Person in Küchenkleidung.
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Brandschutz: Arbeitsrechtliche Bestimmungen

Diese Maßnahmen müssen Arbeitgeber ergreifen

Lesedauer: 1 Minute

Stand: 01.01.2026

Allgemeines 

Arbeitgeber:innen müssen geeignete Vorkehrungen treffen, um

  • das Entstehen eines Brandes und
  • im Falle eines Brandes eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer:innen 

zu vermeiden. 

Maßnahmen zur Brandbekämpfung

Es müssen vom Arbeitgebenden Maßnahmen getroffen werden, die zur Brandbekämpfung und Evakuierung der Arbeitnehmer:innen erforderlich sind.

In jeder Arbeitsstätte müssen geeignete Löschhilfen

  • in ausreichender Anzahl,
  • jederzeit gebrauchsfähig,
  • leicht erreichbar,
  • an gekennzeichneten Aufstellungsorten  

bereitgestellt sein.  


Beispiel:
Löschhilfen können Löschwasser, Löschdecken, Löschsand, Wandhydranten, tragbare oder fahrbare Löschgeräte sein. 


Achtung

Vorsicht! Eine ausreichende Anzahl von Arbeitnehmer:innen muss mit der Handhabung der Löschhilfen vertraut sein.  

Zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen

Die zuständige Behörde (im Regelfall Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat) kann als zusätzliche Sicherheitsmaßnahme 

  • Brandschutzbeauftragte,
  • Brandschutzwarte und
  • Brandschutzgruppen 

vorschreiben. 

Brandschutzbeauftragte sind Personen, die für die Brandbekämpfung und Evakuierung der Arbeitnehmer:innen zuständig sind. 

Brandschutzwarte sind Personen, die den Brandschutzbeauftragten bei seinen Aufgaben unterstützen und innerhalb bestimmter örtlicher und sachlicher Bereiche der Arbeitsstätte die Brandsicherheit überwachen.  

Die Brandschutzgruppe hat den Brandschutzbeauftragten insbesondere bei der Evakuierung der Arbeitsstätte und der Brandbekämpfung sowie der Vorbereitung eines allfälligen Feuerwehreinsatzes zu unterstützen. 

Brandschutzwarte bzw. Brandschutzgruppen werden von der Behörde nur vorgeschrieben, wenn es 

  • die Personenzahl,
  • die Ausdehnung der Arbeitsstätte und
  • der wirksame Schutz der Arbeitnehmer:innen

erfordert.


Hinweis:
Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.

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