Lohn- und Sozialdumping: Strafen und Haftungen für Auftraggeber:innen
Übersicht zu Geldstrafen, Kontrollpflichten und zivil-rechtlichen Risiken für Unternehmen
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Die Seite behandelt Verstöße wie Unterentlohnung, fehlende Lohnunterlagen und die Missachtung von Kontrollrechten. Sie informiert über Straffreiheit bei Unterentlohnung unter bestimmten Bedingungen, die Untersagung von Dienstleistungen, Sicherheitsleistungen und die Verwaltungsstrafevidenz. Zusätzlich werden die Haftung bei Bauleistungen und die Haftung des Generalunternehmers erläutert.
Verstöße gegen das Lohn- und Sozialdumping- Bekämpfungsgesetz werden von den Kontrollbehörden (Gebietskrankenkasse, Bauarbeiterurlaubs- und Abfertigungskasse, Kompetenzzentrum LSDB) bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige gebracht.
Welche Verwaltungsstrafe verhängt werden kann, hängt von der Art der Gesetzesübertretung sowie von der Möglichkeit der Vollstreckung ab. Folgende Verwaltungsstrafen sind möglich:
- Geldstrafen,
- die Untersagung der Dienstleistung oder
- der Erlag einer (vorläufigen) Sicherheitsleistung.
Verstoß gegen Kontrollrechte
Verweigert der/die Arbeitgeber:in den Kontrollorganen den Zutritt insbesondere zur Arbeitsstätte, zu den Aufenthaltsräumen und das damit verbundene Befahren von Wegen, die Erteilung von Auskünften oder erschwert oder behindert er/sie die Kontrolle auf andere Art, ist er/sie mit einer Verwaltungsstrafe bis zu € 40.000,- zu bestrafen.
Verstöße im Zusammenhang mit den Melde- und Bereithaltungspflichten bei Entsendung oder Überlassung sind mit Verwaltungsstrafen bis zu € 20.000,- unabhängig von der Anzahl der Arbeitnehmer:innen zu bestrafen.
Verweigert der/die Arbeitgeber:in die Einsichtnahme in, bzw. die Übermittlung von Unterlagen, ist er/sie mit einer Verwaltungsstrafe bis zu € 40.000,- unabhängig von der Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer:innen zu bestrafen.
Nichtbereithaltung der erforderlichen Lohnunterlagen
Halten ausländische Arbeitgeber:innen die erforderlichen Lohnunterlagen nicht in deutscher oder englischer Sprache für die Dauer der Beschäftigung am Arbeitsort bereit, sind sie mit einer Verwaltungsstrafe bis zu € 20.000,- im Wiederholungsfall bis zu € 40.000,- unabhängig von der Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer:innen zu bestrafen.
Ebenso ist der/die Überlasser:in zu bestrafen, wenn er/sie bei grenzüberschreitender Arbeitskräfteüberlassung dem/der Beschäftiger:in die erforderlichen Lohnunterlagen nicht bereitstellt. Seit 1.1.2015 wird auch der/die Beschäftiger:in bestraft, wenn er/sie die übermittelten Lohnunterlagen nicht bereithält.
Unterentlohnung
Leisten Arbeitgeber:innen ihren in Österreich beschäftigten Arbeitnehmern bzw. Arbeitnehmerinnen nicht das zustehende Entgelt, sind die Arbeitgeber:innen unabhängig von der Anzahl der betroffenen Arbeitnehmern bzw. Arbeitnehmerinnen mit Verwaltungsstrafen in Höhe von bis zu € 50.000,- zu bestrafen. Ist im Ernstfall bei Arbeitgebern bzw. Arbeitgeberinnenmit bis zu neun Arbeitnehmern bzw. Arbeitnehmerinnen die Summe des vorenthaltenen Entgeltes geringer als € 20.000,-, beträgt die Geldstrafe bis zu € 20.000,-. Ist die Summe des vorenthaltenen Entgelts höher als € 50.000,-, beträgt die Geldstrafe bis zu € 100.000,-. Ist die Summe des vorenthaltenen Entgelts höher als € 100.000,-, beträgt die Geldstrafe bis zu € 250.000,-.
Darüber hinaus gibt es bei vorsätzlicher Unterentlohnung Strafen bis zu € 400.000,-. Wirkt der/die Arbeitgeber:in bei der Aufklärung vollständig mit, kann ein niedrigerer Strafrahmen zur Anwendung kommen.
Straffreiheit trotz Unterentlohnung
Die Unterentlohnung ist nicht strafbar, wenn die gesamte Differenz schon vor der Erhebung nachgezahlt wird. Von einer Anzeige bzw. einer Strafe ist abzusehen, wenn
- die Unterschreitung des zustehenden Entgelts nur gering ist oder das Verschulden des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin leichte Fahrlässigkeit nicht überschreitet und
- dem/der Arbeitnehmer:in die Differenz zwischen dem tatsächlich geleisteten und dem zustehenden Entgelt (damit sind auch jene nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührende Entgelte gemeint, die eigentlich von der Lohndumpingkontrolle ausgenommen sind, wie z.B. sozialversicherungsfreie Bezüge nach § 49 Abs. 3 ASVG) innerhalb einer festgesetzten Frist nachbezahlt wird.
Die Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre ab Fälligkeit des Entgelts.
Untersagung der Dienstleistung
Ausländischen Arbeitgebern bzw. Arbeitgeberinnen, die wegen Unterentlohnung von mehr als 3 Arbeitnehmern bzw. Arbeitnehmerinnen oder wegen wiederholter Unterentlohnung rechtskräftig bestraft wurden, ist die Ausübung ihrer Tätigkeit im Inland für mind. 1 Jahr und höchstens 5 Jahren zu untersagen. Werden ausländische Arbeitgeber:innen trotzdem tätig, drohen Strafen in Höhe von € 2.000,- bis € 20.000,-. Gleiches gilt bei Verweigerung des Zutritts oder der Einsicht in Unterlagen sowie bei Nichtbereithalten der Lohnunterlagen.
Vorläufige Sicherheit
Wenn die Strafverfolgung erschwert ist, also vor allem gegenüber ausländischen Arbeitgebern bzw. Arbeitgeberinnen, kann die Kontrollbehörde vor Ort eine vorläufige Sicherheit bis zum Höchstausmaß der angedrohten Geldstrafe einheben.
Sicherheitsleistung
Erscheint die Strafverfolgung unmöglich oder erheblich erschwert (vor allem bei Arbeitgebern bzw. Arbeitgeberinnen ohne Sitz im Inland), kann die Kontrollbehörde sofort und direkt dem/der Auftraggeber:in einen Zahlungsstopp vorschreiben und innerhalb von 3 Arbeitstagen bei der Bezirksverwaltungsbehörde die Erlegung einer Sicherheit beantragen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat darüber innerhalb von vier Wochen zu entscheiden.
Bei erschwerter Strafverfolgung kann dem/der Auftraggeber:in (bzw. im Fall der Arbeitskräfteüberlassung dem/der Beschäftiger:in) aufgetragen werden, einen Teil des Werklohnes oder Überlassungsentgelts der Bezirksverwaltungsbehörde als Sicherheit zu erlegen. Dieser Erlag wirkt gegenüber dem/der Auftragnehmer:in bzw. dem/der Überlasser:in schuldbefreiend. Etwaige Einwendungen des Auftraggebers/der Auftraggeberin hinsichtlich der Auftraggeberhaftung sind zu berücksichtigen.
Verwaltungsstrafevidenz
Das Kompetenzzentrum LSDB hat eine Evidenz über rechtskräftige Bescheide zu führen. Dadurch soll die Entscheidung über das Strafausmaß, die Strafbemessung, die Untersagung der Dienstleistung und die Feststellung der Ausübung einer Dienstleistung trotz Untersagung erleichtert werden.
Die Daten des Strafverfahrens sind in der Verwaltungsstrafevidenz spätestens fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides, die Daten über die Untersagung der Dienstleistung sind drei Jahre nach Ablauf des Zeitraumes der Untersagung zu löschen.
Haftung bei Bauleistungen
Sowohl gewerbliche als auch private Auftraggeber:innen von Bauleistungen haften für die korrekte Lohnzahlung ihrer ausländischen Auftragnehmer:innen. Der/die Auftraggeber:in haftet für Ansprüche auf das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien gebührende Entgelt der entsandten oder grenzüberschreitend überlassenen Arbeitnehmer:innen.
Der/die Auftraggeber:in, der/die selbst nicht Auftragnehmer:in der beauftragten Bauarbeiten ist, haftet nur dann, wenn er/sie vor der Beauftragung von der Unterentlohnung wusste oder diese auf Grund offensichtlicher Hinweise ernsthaft für möglich halten musste und sich damit abfand.
Haftung des Generalunternehmers/der Generalunternehmerin
Gibt ein/e Generalunternehmer:in einen Auftrag vertrags- oder ausschreibungswidrig weiter, haftet er/sie für Entgeltansprüche der Arbeitnehmer:innen, die der/die Subunternehmer:in beim Auftrag einsetzt.
Hinweis:
Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.
Stand: 01.01.2026