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© Edwin Enzlmüller Fotografie, WKOÖ – sparte.industrie
Sparte Industrie

Industrie.aktuell

Steuertag 2026: Industrie unter Druck – Steuern, Staat und Standort neu denken

Lesedauer: 23 Minuten

25.08.2026

Die oberösterreichische Industrie steht vor zentralen Weichenstellungen: Hohe Kosten, internationaler Wettbewerbsdruck, steigende Investitionserfordernisse und budgetpolitische Herausforderungen verlangen nach einer Steuerpolitik, die Wachstum ermöglicht, Leistung stärkt und den Standort absichert.

Denn Steuern sind kein reines Einnahmeninstrument des Staates, sondern ein entscheidender Faktor für Investitionen, Innovationen, Beschäftigung und internationale Wettbewerbsfähigkeit.

Österreich gehört nach wie vor zu den Ländern mit den höchsten Steuern weltweit. Die Abgabenquote liegt hierzulande bei rund 44,5 Prozent (Prognose für 2026). Österreich ist damit das Land mit der vierthöchsten Abgabenquote in der gesamten EU und damit – soweit bekannt – auch weltweit. Noch höhere Steuern würden den Standort zusätzlich belasten.

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© EU-Kommission

Unternehmen tragen durch Steuern und Abgaben bereits maßgeblich zum Steueraufkommen bei. Dies beinhaltet Ertragsteuern wie die Körperschaftsteuern oder Einkommensteuern aber auch viele andere Steuern und Abgaben, die nur aufgrund der unternehmerischen Tätigkeit entstehen. Zudem übernehmen Unternehmen auch die Einhebung zahlreicher Abgaben kostenlos für den österreichischen Staat. So werden etwa Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Kapitalertragsteuer und die Umsatzsteuer sowie viele weitere Abgaben von Unternehmen berechnet und abgeführt.

Steuererhöhungen oder neue Steuern wären im Hochsteuerland Österreich definitiv der falsche Weg. Wir haben ausreichend Steuereinnahmen und müssen damit beginnen, die vorhandenen Mittel effizienter und zielgerichteter einzusetzen und die Steuern zu senken.

Mehr zu diesem Thema erfahren Sie von Staatssekretärin MMag.a Barbara Eibinger-Miedl und Prof. Dr. Dr. h.c. Lars P. Feld vom Walter Eucken Institut beim Steuertag 2026.

Termin: Montag | 5. Oktober 2026 | Beginn: 16:00 Uhr

Ort: WKO Oberösterreich | Julius-Raab-Saal | Hessenplatz 3 | 4020 Linz

Nähere Infos und Anmeldung unter: www.steuertag.at

Bildung

Nach derzeitigem Stand gibt es einige Berufe, die einen Stellenandrang von über 1,5 aufweisen und daher drohen, ab dem Jahr 2027 aus der Mangelberufsliste zu fallen. Stellen können noch bis 31. August 2026 beim AMS eingemeldet werden.

Folgende Berufe haben derzeit einen recht knappen Stellenandrang:

Bundesweit:

  • Pflasterer
  • Gleisbauer
  • Sonstige Tiefbauer
  • Maschinenschlosser
  • Elektromechaniker
  • Kaffeemittel- und andere Nahrungsmittelhersteller
  • Fahrdienstleister
  • Gaststättenköche
  • Techniker mit höherer Ausbildung für Bauwesen
  • Sonstige Techniker für Bauwesen
  • Diplomingenieure für Maschinenbau
  • Techniker für Wirtschaftswesen
  • Diplomingenieure für Datenverarbeitung
  • Lohn- und Gehaltsverrechnung

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Der seit 18.3.2024 bei der beklagten Arbeitgeberin beschäftigte Kläger wurde mit Schreiben vom 27.6.2024 zum 11.7.2024 gekündigt. Die Arbeitgeberin forderte den Kläger am 27.6. gleichzeitig auf, unverzüglich ins Büro zu kommen und die Arbeitsmittel zurückzugeben. Anschließend solle der Kläger seinen Resturlaub im Ausmaß von 5 Tagen konsumieren, danach sei er bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nach Konsumation des Resturlaubs vom Dienst freigestellt. Der Kläger hat ab 27.6.2024 keine Arbeitsleistungen mehr erbracht.

Aus dem festgestellten Wortlaut des dem Kläger schon am Vormittag des 27.6. per E-Mail zugegangenen Kündigungsschreibens schließt das Berufungsgericht, dass die Weisung zur "unverzüglichen" Retournierung der Arbeitsmittel und die nachfolgende Aufforderung zum hieran "anschließenden" Urlaubskonsum in ihrem Gesamtzusammenhang so zu verstehen sind, dass die Arbeitgeberin eine Retournierung der Arbeitsmittel ("unverzüglich") noch am 27.6.2024 gewünscht und den Kläger in Verbindung damit zum Urlaubskonsum mit Beginn der Urlaubszeit am anschließenden Folgetag 28.6.2024 aufgefordert hat. Hingegen sollte es zu einer abseits eines Urlaubsverbrauchs gewährten Dienstfreistellung erst in weiterer Folge nach dem solcherart verlangten Urlaubskonsum für die danach noch offene weitere Dauer der Kündigungsfrist kommen.

Der Kläger hat sich auch tatsächlich entsprechend dieser - als Anbot zum Abschluss einer diesbezüglichen Urlaubsvereinbarung zu verstehenden - Aufforderung, den Resturlaub beginnend mit 28.6.2024 in einer Dauer von 5 Tagen zu verbrauchen, verhalten, indem er durchgehend schon ab dem 27.6.2024 - und damit gerade auch an den von der arbeitgeberseitigen Aufforderung zum Urlaubsverbrauch erfassten 5 Arbeitstagen ab 28.6.2024 - keine Arbeitstätigkeit mehr verrichtet hat. Vor diesem Hintergrund durfte die Arbeitgeberin als redliche Erklärungsempfängerin den besonderen, weil in objektiver Hinsicht den Schluss auf ein entsprechendes Einverständnis des Klägers zulassenden Umstand, dass der Kläger schon beginnend mit 28.6.2024 keine Arbeitsleistung mehr erbracht hat, im Sinne einer Zustimmung des Klägers zu der ihm für die Zeit ab 28.6.2024 angetragenen Urlaubs-vereinbarung verstehen.

Somit führt schon jener Erklärungswert, der bei objektiver Betrachtung aus dem vom Kläger gesetzten Verhalten in Bezug auf die von der Arbeitgeberin angebotene Urlaubsvereinbarung abzuleiten ist, zu dem Ergebnis, dass zwischen den Streitteilen kraft schlüssiger Erklärung eine konkludente Urlaubsvereinbarung für eine Urlaubszeit von 5 Arbeits- bzw. Urlaubstagen ab 28.6.2024 zustande gekommen ist. Hingegen wurde die auf den Urlaubsverbrauch von 5 Tagen folgende Dienstfreistellung - wiederum entsprechend dem insoweit eindeutigen Wortlaut des Kündigungsschreibens - ohne Grundlage in einer Urlaubsvereinbarung gewährt. Dem Kläger steht die begehrte Urlaubsersatzleistung für die 5 Tage ab 28.6.2024 nicht zu. (Urteil rechtskräftig)

OLG Linz 11.3.2026, 11 Ra 52/25h

Die Praxis zeigt, dass bei Beendigung von Arbeitsverträgen immer wieder an sich leicht vermeidbare Fehler gemacht werden, die den Unternehmer:innen teuer zu stehen kommen. In diesem Online-Seminar werden Voraussetzungen, Fallen und Fehlerquellen zu allen Auflösungsarten vorgestellt und Tipps für die Praxis gegeben, um Arbeitsverhältnisse rechtlich sicher lösen zu können.

  • Kündigung – Fristen, Termine und Aufklärung weit verbreiteter Irrtümer
  • Sind Kündigungen neuerdings zu begründen?
  • Kündigungsanfechtungsmöglichkeiten
  • Entlassung – warum Verwarnungen wichtig sein können
  • Probezeitlösungen, einvernehmliche Auflösungen
  • unberechtigter Austritt -> warum in der Praxis viel zu schnell von einem Austritt ausgegangen wird

Termin/Ort: Mittwoch, 16.9.2026: 13:30 – 15:30 Uhr, online

Trainer: Mag. Dr. Andreas Gattinger, WKOÖ

Preis: EUR 89,00 für WKOÖ-Mitglieder

Anmeldung: https://veranstaltungen.wkooe.at/veranstaltung/2027-5006

Energie

Die E-Control hat die Ausfall- und Störungsstatistik für das Berichtsjahr 2025 veröffentlicht. Die aktuellen Statistiken für Strom und Gas bestätigen weiterhin ein sehr hohes Zuverlässigkeitsniveau.

Die durchschnittliche Ausfallsdauer aufgrund ungeplanter Stromausfälle lag im Jahr 2025 bei 16,62 Minuten, jene der ungeplanten Gasausfälle lag bei 2,15 Minuten. Das sind sowohl bei Strom als auch bei Gas niedrigere Werte als im Jahr davor, als es bei Strom 23,41 Minuten ungeplante Unterbrechungen gegeben hat und bei Gas 3,87 Minuten.

Geplant oder ungeplant

Im Berichtsjahr 2025 wurden bei Strom in Österreich insgesamt 14.869 Versorgungsunterbrechungen (nach 18.499 im Jahr 2024), die länger als eine Sekunde gedauert haben, von den Netzbetreibern gemeldet. Knapp 61 Prozent davon waren geplant und gut 39 Prozent ungeplant. Bei Gas wurden in Summe 2.769 Versorgungsunterbrechungen gemeldet (2024 3.157), davon waren rund 36 Prozent geplant und rund 64 Prozent ungeplant.

Ungeplante Unterbrechungen können unterschiedliche Ursachen haben

Bei Strom werden die ungeplanten Unterbrechungen nach fünf Ursachen unterschieden. Dazu zählen atmosphärische Einwirkungen, Fremdeinwirkung, netzbetreiberinterne Gründe sowie sogenannte Rückwirkungsstörungen und regional außergewöhnliche Ereignisse. Zu diesen zählen zum Beispiel extreme Naturereignisse wie Erdbeben oder massive Überschwemmungen. 2025 hat sich gezeigt, dass Netzbetreiber-interne Ursachen wie zum Beispiel Kabelschäden die häufigsten Gründe für Stromunterbrechungen darstellten (mit mehr als 15 Prozent), gefolgt von atmosphärischen Einwirkungen mit knapp 10 Prozent.

Im Gasbereich lagen rund 28 Prozent der gemeldeten Versorgungsunterbrechungen außerhalbe des Verteilernetzes (zum Beispiel eine defekte Gastherme in einer Kundenanlage) und rund 72 Prozent der Unterbrechungen mit Ursache im Verteilernetz. 

Weitere Informationen

Die vollständigen Auswertungen sind im Jahresbericht der E-Control abrufbar:

Ausfall- und Störungsstatistik Strom 2026 - Berichtsjahr 2025

Ausfall- und Störungsstatistik Gas 2026 - Berichtsjahr 2025

Die Europäische Kommission hat am 14. August 2026 zehn Leitliniendokumente zur CBAM-Umsetzung in der definitiven Periode veröffentlicht. Die Leitfäden richten sich an eine Vielzahl von Interessengruppen, wobei der Schwerpunkt insbesondere auf Betreibern von Anlagen außerhalb der EU liegt, die CBAM-Waren herstellen, sowie auf zugelassenen CBAM-Anmeldern und -Prüfern, die am Compliance-Zyklus beteiligt sind.

Das Paket umfasst 4 allgemeine Leitlinien:

  1. Einführung in CBAM-Konzepte (Compliance-Zyklus, Rollen, Fristen, Ausnahmen)
  2. Kurzleitfaden für Nicht-EU-Betreiber
  3. Berechnung eingebetteter Emissionen (Monitoring- und Berichtspflichten)
  4. Berechnung der Anpassung der kostenlosen Zuteilung (Anzahl abzugebender CBAM-Zertifikate)

Sowie 6 sektorspezifische Leitfäden zu Zement, Wasserstoff, Düngemitteln, Eisen & Stahl, Aluminium und Strom – jeweils mit Produktionsrouten, Systemgrenzen und Rechenbeispielen.

Die Leitliniendokumente unterstützen dabei in mehrfacher Hinsicht:

  • Sie vermitteln die CBAM-Grundkonzepte und zeigen, worauf bei der Nutzung tatsächlicher Werte für die Importe 2026 zu achten ist.
  • Sie erläutern bewährte Praktiken für den Aufbau eines Monitoring-Plans und robuster Überwachungsprozesse.
  • Sie machen die Änderungen bei der Berechnung eingebetteter Emissionen gegenüber der Übergangsperiode nachvollziehbar.
  • Sie erklären den Einsatz der von der Kommission bereitgestellten Standardwerte.
  • Praktische Beispiele zeigen, wie die Anpassung der kostenlosen Zuteilung korrekt angewendet wird.

Link zu den Leitliniendokumenten: Guidance documents to support CBAM implementation

Der NEFI Technology Talk Net Zero Industry Day und GreetA – Green Transformation Academy Austria am 21. September 2026 von 13:30 bis 17:00 bringen Industrie, Forschung, Weiterbildung und Innovationsnetzwerke zusammen. Im Rahmen des NEFI Technology Talks stehen aktuelle Entwicklungen rund um industrielle Transformation, nachhaltige Technologien und zukunftsorientierte Qualifizierung im Mittelpunkt.

Das Programm umfasst unter anderem die Vorstellung der neuen FTI-Ausschreibung, zwei Keynotes, eine Podiumsdiskussion, die Präsentation der GreetA-Ausbildungsangebote und des NEFI-Innovationsnetzwerks, Projekt-Pitches sowie einen interaktiven Marktplatz mit Projekten und Initiativen.

Keynotes aus Industrie und Forschung geben Einblicke in Nachhaltigkeitsstrategien, grüne Prozess- und Energietechnologien sowie neue Anforderungen an Fachkräfte und Weiterbildung. Gemeinsam mit Experten aus dem NEFI-Netzwerk und der TU Graz werden innovative Ausbildungsangebote und Qualifizierungsnetzwerke für die Net-Zero-Industrie vorgestellt.

Die Veranstaltung wird in Zusammenarbeit mit den Partnern TU Graz, GreetA – Green Transformation Academy Austria, Green Tech Valley, der Montanuniversität Leoben und NEFI umgesetzt, die ihre Kompetenzen in Forschung, Innovation, Weiterbildung und industrieller Transformation bündeln.

Neben den Vorträgen bietet die Veranstaltung Raum für Austausch, Vernetzung und Kooperation: In kurzen Pitch-Sessions und beim anschließenden Marktplatz präsentieren Projekte und Initiativen ihre Ansätze für die Industrie der Zukunft.

NEFI Technology Talk – Net Zero Industry Day richtet sich an:

  • Unternehmen und Industriepartner
  • Forschungs- und Bildungseinrichtungen
  • Technologieanbieter und Innovationsakteure
  • Studierende und Fachkräfte
  • Interessierte an Green Skills und industrieller Transformation

Freuen Sie sich auf inspirierende Impulse, neue Kooperationen und spannende Diskussionen rund um die Zukunft der klimaneutralen Industrie.

Weitere Informationen & Anmeldung

Die E-Control hat die TOR Messwesen Version 2.0 veröffentlicht, die mit 15. Juli 2026 in Kraft getreten ist.

Die TOR Messwesen Version 2.0 ersetzen die TOR Stromzähler Version 1.0 und beinhalten einen gänzlich neuen Abschnitt II „Standardisierte Messkonzepte“, sowie redaktionelle Änderungen in Abschnitt I „Messeinrichtungen zur Zählwerterfassung“.

Mit den TOR Messwesen Version 2.0 werden erstmals standardisierte Messkonzepte gemäß § 111 Abs. 2 ElWG definiert. Auf diese Messkonzepte haben Netzbenutzer gegenüber Netzbetreibern ab 2027 Anspruch. Die standardisierten Messkonzepte beinhalten schematische Beschreibungen der vorzusehenden Messkonfigurationen und Regeln für die Ermittlung von Zählwerten. Der Schwerpunkt liegt auf Anlagenkonfigurationen, bei denen für die Abrechnung mehrere Zähler erforderlich sind. Darüber hinaus umfassen die standardisierten Messkonzepte Festlegungen, die eine korrekte Abwicklung der Prozesse der Marktkommunikation, des Herkunftsnachweissystems und anderer Regelungsgegenstände des ElWG sowie von Förderungen gemäß EAG und ÖSG 2012 sicherstellen.

Sie finden die TOR Messwesen V2.0 wie alle aktuellen TOR-Teile unter https://www.e-control.at/marktteilnehmer/strom/marktregeln/tor.

Der Bundesverband PHOTOVOLTAIC & Battery AUSTRIA bietet ein neues Intensiv-Seminar mit dem Titel Rechtliche Pflichten im Projektablauf: Gewerberecht, Normen und Arbeitssicherheit an.

Zielgruppe: Planer, Projektleiter, Bauleiter, Monteure, Geschäftsführer, gewerberechtliche Geschäftsführer

Seminar-Highlights

  • Haftungscheck: Vermeiden Sie teure Nachbesserungen durch profunde Kenntnis der aktuellen Regeln
    • Aktuelles: Rechtliches zu Schneeschutz, Wartung und Blendung.
    • Projekt-Zyklus: Haftungsfallen von der Planung bis zur Inbetriebnahme.
    • Dokumentation: Die Do's and Don'ts der Übergabe – damit die Zahlung fließt.
    • Regelwerk: Was ist "Stand der Technik" vs. "Regel der Technik"?
    • Insolvenz: Wie kann ich mich vor einem Zahlungsausfall schützen?
  • Normen-Update 2026: Was Sie in Zukunft bei Planung, Errichtung und Inbetriebnahme zwingend beachten müssen
    • Rechtlicher Blick auf neue Normen (Schneeschutz, Wartung und Instandhaltung, Blendung)
    • Subunternehmer: Wie können Sie Haftungen vermeiden und wofür haben Sie einzustehen?
    • Abgrenzung: Eingriffe in fremde Gewerke und die Bedeutung von Nebenrechten.
    • Risiko Geschäftsführer: Drohende Strafen und die Notwendigkeit des richtigen Gewerbescheins.
    • Versicherungsschutz: Reicht Ihre Betriebshaftpflichtversicherung für das Unternehmen aus?
  • Arbeitssicherheit als Prävention zur Strafe: Was ist zu tun bevor das Arbeitsinspektorat vor der Tür steht. Richtiges
    • Vorgehen zum Schutz Ihrer Mitarbeiter*innen und Ihres Unternehmens
    • Besuch vom Arbeitsinspektorat: Vorgehen, Strafausmaß und Prävention.
    • SiGe-Plan: Wann ist er Pflicht und was passiert bei einem Arbeitsunfall wirklich?
    • Bauherrenpflichten: Was Sie dem Kunden abnehmen müssen (oder dürfen).

Weitere Informationen & Anmeldung

Technologie

Physiker der Universität Würzburg haben den weltweit ersten kontinuierlich arbeitenden Maser auf Basis des Halbleiters Siliziumkarbid realisiert. Die neue Technologie könnte künftig kompakte Mikrowellenquellen, rauscharme Verstärker und Magnetfeldsensoren für hochpräzise Messtechnik ermöglichen und langfristig auch für Anwendungen in der Raumfahrt interessant sein.

Laser sind aus dem Alltag und der Forschung nicht mehr wegzudenken, Maser (Microwave Amplification by Stimulated Emission of Radiation) hingegen sind bisher kaum in Anwendungen zu finden. Dabei funktioniert der Maser nach demselben physikalischen Prinzip, er erzeugt und verstärkt jedoch kein Licht, sondern Mikrowellenstrahlung. Maser waren bislang meist auf technisch aufwendige Betriebsbedingungen, wie sehr tiefe Temperaturen angewiesen, was einer breiten Anwendung entgegenstand.

Ein Forschungsteam der Julius-Maximilians-Universität Würzburg (JMU) hat einen bedeutenden Durchbruch auf dem Weg zu praktischen Maser-Systemen erzielt. Das Team nutzt dafür das etablierte Halbleiter-Material Siliziumkarbid. In seinem Kristallgitter erzeugten die Forschenden gezielt atomare Fehlstellen, an denen sie einzelne Silizium-Atome entfernten. Diese Defekte weisen wohldefinierte quantenmechanische Spin-Zustände auf, die sich mit Licht gezielt anregen lassen.

Durch Nutzung der Spins wird aus Siliziumkarbid ein Material, das aktiv mit Mikrowellen interagiert. Die Spins können mit Licht in einen angeregten Zustand versetzen werden, in dem sie kohärente Mikrowellenstrahlung aussenden oder sogar verstärken können. Das Würzburger Team steigerte die Güte des Resonators so weit, dass der Maser nun auch bei Raumtemperatur kontinuierlich arbeitet.

Der neue Siliziumkarbid-Maser kann nicht nur als Mikrowellenquelle dienen. In ersten Versuchen und Simulationen zeigte das Team außerdem sein Potenzial als rauscharmer Verstärker z.B. für schwache Signale in der Kommunikations- und Messtechnik.

Auch für hochpräzise Magnetfeldmessungen eröffnet der Maser neue Möglichkeiten. Seine extrem hohe Frequenz-Stabilität erlaubt es, kleinste Änderungen eines Magnetfelds besonders empfindlich nachzuweisen. Dabei funktioniert der Maser wie eine tickende Uhr – ein Oszillator – deren Frequenz stark vom Umgebungsmagnetfeld abhängt. Je stärker das Magnetfeld ist, desto schneller tickt die Uhr.

Die Forschenden schätzen für ihr System bei Raumtemperatur eine Magnetfeldempfindlichkeit von etwa 20 Pikotesla – das ist etwa eine Million Mal schwächer als das Erdmagnetfeld. Damit ist eine Präzision erreicht, die für künftige Anwendungen in der Messtechnik und sogar für GPS-unabhängige Navigation interessant ist.

Langfristig sehen die Forschenden einen Weg zu elektrisch betriebenen Maser-Dioden auf einem Chip. Dafür spricht, dass sich die verwendeten Spin-Zustände in Siliziumkarbid nicht nur optisch, sondern prinzipiell auch elektrisch anregen lassen.

Ameisensäure zählt mit einer Jahresproduktion von rund einer Million Tonnen zu den wichtigsten Basischemikalien und wird u.a. als Zusatzstoff in der Futtermittelindustrie eingesetzt. Zunehmend gerät sie auch als Wasserstoffträger in den Fokus. Bislang basiert ihre Herstellung auf fossilen Rohstoffen, die langfristig durch nachhaltige Rohstoffe ersetzt werden sollen. Einen wichtigen Schritt unternahm das bayerische KMU OxFA, das als bislang einziges Unternehmen Ameisensäure aus Biomasse herstellt. In seinem Auftrag hat das LIKAT einen Katalysator entwickelt, mit dem sich aus biobasierter Ameisensäure bei relativ milden Temperaturen der Energieträger Wasserstoff gewinnen lässt.

Das gemeinsam entwickelte Verfahren wurde zum Patent angemeldet. Es stellt nach der Ameisensäureproduktion den zweiten Schritt eines Prozesses zur nachhaltigen und klimaschonenden Wasserstoffproduktion aus Biomasse dar – dem sogenannten BFH-Prozess (Biomass–Formic Acid–Hydrogen). Als Ausgangsstoffe kommen verschiedenste biogene Rest- und Rohstoffe infrage.

Die Literatur kennt unterschiedliche Ansätze für den zweistufigen BFH-Prozess, sowohl in zwei getrennten Reaktionsgefäßen als auch in einem einzigen Gefäß. Die meisten erfordern zwischendurch eine Aufreinigung der Reaktionslösungen.

Das aktuelle Verfahren arbeitet mit nassen, biogenen Roh- und Reststoffen als Ausgangsstoffen, was systembedingt zu einer wasserhaltigen Ameisensäure führt und für die etablierten Freisetzungsprozesse eine Hürde darstellt. Besonders bei einer energetischen Verwertung will man aber auf aufwändige Aufreinigungsschritte verzichten. Um diese Hürden zu überwinden, modifizierten die LIKAT-Forscher für ihren Katalysator Ruthenium-Komplexe, die aus Veröffentlichungen, schon bekannt waren.

Ergebnis der Experimente ist ein Katalysatorsystem, das mit einer starken wässrigen Verdünnung sowohl für kommerzielle als auch biogene Ameisensäure umgehen kann. Im Technikum von OxFA am bayerischen Standort wurde das Verfahren im Pilotmaßstab getestet und erreichte eine stabile Laufzeit von mehr als 820 Stunden mit einer Gesamtproduktion von rund 30 Kubikmetern Wasserstoff im kontinuierlichen Betrieb.

Der Katalysator zeigt zwar eine leicht geringere Aktivität als andere bekannte Systeme, jedoch können unterschiedlichste Wassergehalte in der biogenen Ameisensäure problemlos, ohne weitere Aufreinigungsschritte, verwendet werden.

Die Forscher entschieden sich deshalb für eine sogenanntes Zweiphasensystem: Die Reaktionsmischung besteht dabei aus einer organischen und einer wässrigen Phase, die sich voneinander trennen. Während sich Katalysator und Additiv in der organischen Phase befinden, liegt die Ameisensäure zunächst in der wässrigen Phase vor.

Neben Methanol und Ethanol rückt Ameisensäure mehr und mehr als Quelle und chemischer Speicher für Wasserstoff in den Fokus. Unter den gezeigten Bedingungen lässt sich Ameisensäure in einem Konzentrationsbereich von 5 bis 99 Prozent unter milden Bedingungen mit einer annähernd hundertprozentigen Atomeffizienz zu Wasserstoff umwandeln. In Kombination mit der nun verfügbaren biobasierten Herstellung eröffnet dies neue Perspektiven für nachhaltige Energiekonzepte. Besonders relevant ist die hohe Aktivität des neuen Systems bereits bei 65 °C – und damit im Bereich von Niedertemperatur-Brennstoffzellen, die unter 100 °C betrieben werden.

Cybersicherheit ist ein zentrales Querschnittsthema für Wirtschaft und Gesellschaft. Das Side Event des FFG-Forums beleuchtet aktuelle Herausforderungen – von der Systemresilienz bis zur Quantensicherheit – und zeigt konkrete Lösungsansätze aus Forschung und Innovation auf. Im Mittelpunkt steht die Frage, wie Cybersicherheit zur gesellschaftlichen Resilienz, zum Schutz kritischer Infrastrukturen und zur Sicherheit jedes Einzelnen beitragen kann.

Wann: 9.9.2026, 13:30-15:30 Uhr

Wo: Museumsquartier Wien, Libelle | Museumsplatz 1, 1070 Wien

Weitere Informationen und die Möglichkeit zur Anmeldung finden Sie hier.

Wie können Offenheit, Kooperation und Sicherheit in der internationalen Forschungszusammenarbeit gut ausbalanciert werden? Im Mittelpunkt stehen aktuelle Entwicklungen rund um verantwortungsvolle Internationalisierung und Forschungssicherheit. Die Veranstaltung im Rahmen des FFG-Forums bietet Raum für den Austausch zwischen Wissenschaft, Wirtschaft, Förderagenturen und Politik, für Vernetzung sowie für die Diskussion konkreter Umsetzungsmaßnahmen.

Wann: 9.9.2026, 16:00-17:45 Uhr

Wo: Museumsquartier Wien, Raum D | Museumsplatz 1/5, 1070 Wien

Weitere Informationen und die Möglichkeit zur Anmeldung finden Sie hier.

Umwelt

Damit sollen die baurechtlich relevanten Bestimmungen der EU-Gebäude-RL (EU) 2024/1275 umgesetzt werden. Dies wird ergänzt durch die untenstehende Oö. Bautechnikverordnungs-Novelle 2026 rechnen. Diese soll die im Vorfeld bereits intensiv diskutierte Regelung zur (nachträglichen) Errichtung von Ladepunkten enthalten. Laut den Erläuterungen entspricht der im Vorfeld umstrittene Begriff „Schutzrohre für Elektrokabel“ der bisherigen Begriffsbestimmung „Leerverrohrungen oder Kabeltrassen für Elektrokabel“ (Beilage 2, Seite 13).

Wesentliche Punkte des Entwurfs sind insbesondere:

  • Ergänzung der aufgrund der EU-Gebäuderichtlinie erforderlichen Begriffsbestimmungen
  • Erweiterung der Bestimmungen zum Energieausweis, soweit erforderlich, auf den Renovierungspass und den Intelligenzfähigkeitsindikator
  • Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz bei bestehenden Nicht-Wohngebäuden
  • Neufassung der Stellplatzverpflichtung für Fahrräder
  • Erweiterung der Verordnungsermächtigung im Zusammenhang mit der Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie
  • Ausweitung der Bestätigung über die dem Energieausweis entsprechende Ausführung des Bauvorhabens auch auf Wohngebäude mit höchstens drei Wohnungen

Alle diese Punkte sind für Betriebe relevant, wobei die „Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz bei bestehenden Nicht-Wohngebäuden“ der wohl kostenintensivste sein wird. Unter Nicht-Wohngebäude fallen grundsätzlich auch betriebliche Gebäude. Dazu heißt es im Entwurf (Beilage 2, Seite 3): „Eigentümerinnen und Eigentümer von bestehenden Nicht-Wohngebäuden werden besonders von höheren Ausgaben betroffen sein, da die EU-Gebäuderichtlinie verlangt, dass alle Nicht-Wohngebäude, die unter die 16 Prozent bzw. 26 Prozent der Nicht-Wohngebäude mit der schlechtesten Gesamtenergieeffizienz fallen, eine bestimmte Steigerung der Gesamtenergieeffizienz ihres Gebäudes herbeiführen müssen.“

Diese energetische Sanierungspflicht für bestehende Gebäude wird dann schlagend, wenn ein Auslösepunkt eintritt. Als Auslösepunkte werden verschiedene bauliche Maßnahmen genannt, die eine Baubewilligungspflicht auslösen (siehe Beilage 2, Seite 20). Ohne ihrer Einschätzung vorgreifen zu wollen, halten wir die Auslösung einer energetischen Sanierungspflicht aufgrund einer bloßen bewilligungspflichtigen Verwendungszweckänderung jedenfalls für überschießend, weil dabei am Gebäude selbst nichts geändert werden soll.

Nähere Informationen finden Sie im Entwurf und in der Textgegenüberstellung.

Der zweite Teil des Pakets, die „Oö. Bauchtechnikverordnungs-Novelle 2026“, ist um die baurechtlich relevanten Bestimmungen der EU-Gebäude-RL (EU) 2024/1275 umzusetzen. Dieser Entwurf wird ergänzt durch das „Oö. EU-Gebäuderichtlinie-Baurechts-Umsetzungsgesetz“.

Wesentliche Punkte des Entwurfs sind insbesondere:

  • Verbindlicherklärung der Richtlinie 6 des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB-Richtlinie 6), Ausgabe September 2025, welche unter anderem folgende zentrale Regelungen beinhaltet: Anforderungen an ein Nullemissionsgebäude; Anforderungen an den (freiwillig anwendbaren) Renovierungspass; Solargebot für alle neuen Gebäude, bestehenden Nicht-Wohngebäude und neue überdachte Parkplätze mit mindestens drei Stellplätzen, die physisch an Gebäude angrenzen. (§ 6)
  • Erforderlichkeit der Entfernung gefährlicher Stoffe wie Asbest bei einer größeren Renovierung (§ 3 Abs. 5)
  • Ausstattung von konditionierten Nicht-Wohngebäuden mit einer automatischen Beleuchtungssteuerung in bestimmten Fällen (§ 3 Abs. 6 - Eingriff in den betrieblichen Gebäudebestand ohne etwas daran ändern zu wollen)
  • Festlegung des Standards Nullemissionsgebäude für neue Gebäude (§ 6a)
  • Erweiterung der Bestimmungen zum Energieausweis, soweit erforderlich, auf den Renovierungspass und den Intelligenzfähigkeitsindikator (§ 6b)
  • Aufnahme der erforderlichen Bestimmungen betreffend das Lebenszyklus-Treibhauspotenzial (§ 7)
  • Neufassung der Bestimmungen zur E-Mobilität (§ 19; § 19a – Eingriff in den betrieblichen Gebäudebestand ohne daran etwas ändern zu wollen; § 19b)
  • Neufassung der Bestimmungen zu den Stellplätzen für Fahrräder (§ 20 – Eingriff in den betrieblichen Gebäudebestand ohne daran etwas ändern zu wollen [§ 20 Abs. 1 Ziffer 3]; § 20a – Ausnahmen; § 20b – technische Anforderungen)

Die Erläuterungen weisen unter anderem darauf hin, dass es aufgrund dieser Richtlinien-Umsetzung zu finanziellen Mehrbelastungen für Betriebe kommen wird. Dies sei der verpflichtenden Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie geschuldet, wobei der Entwurf „keine über diese Richtlinie hinausgehenden Maßnahmen bzw. Standards umfasst“.

Zu der im Vorfeld intensiv diskutierten Nachrüstpflichten (Ladepunkte, Leitungsinfrastruktur, Fahrradabstellplätze) für bestehende betriebliche Gebäude mit mehr als 20 Autostellplätzen: Bei der Verpflichtung zur nachträglichen Errichtung von Ladepunkten bietet der Entwurf eine Option im Sinne der Regelung in Deutschland an. Nach einer ersten Durchsicht entsteht der Eindruck, dass in diesem Bereich alles im Rahmen der RL mögliche unternommen wurde, um eine praxistaugliche Umsetzung zu gewährleisten. Siehe dazu im Detail die §§ 19 bis 20b des Entwurfs bzw. die Erläuterungen dazu.

Weitere Informationen finden Sie im Anhang.

Bitte um allfällige Stellungnahme für beide Themenbereiche bis spätestens Montag, 7.9.2026 an industrie@wkooe.at (bei uns einlangend).

Die EU-Kommission hat die FAQs zur neuen EU-Verpackungsverordnung (PPWR) aktualisiert. Sie finden diese hier.

Das Bundeskriminalamt Kriminalprävention hat uns gebeten zum Thema richtige Videoüberwachung in den Industrieunternehmen eine Information für unsere Mitglieder zu verteilen.

Im Sinne der Vorbeugung ist die richtige technische Anwendung und auch die Beachtung der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) für Bildverarbeitung und Videoüberwachung von Relevanz.

Videoüberwachung richtig einsetzen – Sicherheit beginnt mit guter Planung

Ein Einbruch, Vandalismus oder Diebstahl kann für Unternehmen erhebliche finanzielle Schäden verursachen. Eine professionell geplante Videoüberwachung trägt nicht nur zur Abschreckung bei, sondern kann im Anlassfall auch entscheidend zur Identifizierung von Tatverdächtigen und zur Aufklärung von Straftaten sein. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass Kameras richtig positioniert sind, die Bildqualität stimmt und auch rechtliche Vorgaben eingehalten werden.

Das Bundeskriminalamt, Büro Kriminalprävention, stellt dazu zwei kompakte Informationsunterlagen zur Verfügung: Sie zeigen, worauf es bei der Planung und dem Betrieb einer Videoüberwachungsanlage ankommt und welche Maßnahmen nach einem Vorfall zu setzen sind. Mit wenigen, aber entscheidenden Vorkehrungen lässt sich die Sicherheit im Unternehmen nachhaltig erhöhen.

Weitere Informationen zur Kriminalprävention:

Prävention & Opferhilfe

Wann ist Videoüberwachung zulässig?

EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO): Bild­verarbeitung/Video­überwachung - WKO

Der europäische Datenschutzausschuss hat neue Leitlinien (Guidelines) beschlossen und bietet an, dazu Kommentare abzugeben:

Guidelines 02/2026 on Anonymisation: https://www.edpb.europa.eu/system/files/2026-07/edpb_guidelines_202602_anonymisation_v1_en_0.pdf

Die Leitlinien sollen Klarheit hinsichtlich des Begriffs „anonyme Daten“ schaffen und berücksichtigen dabei auch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-413/23 P, EDPS gegen SRB, vom 4. September 2025 sowie weitere Rechtsprechung des EuGH. Sie konkretisieren, wann Daten unter der DSGVO als anonym gelten und damit nicht mehr dem Anwendungsbereich der Verordnung unterfallen. Gemäß der DSGVO gelten Daten als anonym, wenn sie sich nicht auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche

Person beziehen. Ob dies der Fall ist, kann je nach Organisation unterschiedlich sein. Folglich sollte die Anonymität aus der Perspektive der jeweiligen relevanten Stelle beurteilt werden – in der Regel jener Partei, für die die Daten anonym sein sollen.

Der EDSA nennt drei Kriterien, um zu prüfen, ob Daten anonym sind: 1) keine Isolierung von Datensätzen (no record isolation), 2) keine Verknüpfung (no linkage) und 3) keine Rückschlüsse (no inference). Sind alle drei Kriterien erfüllt, können die Daten als anonym betrachtet werden. Ist eines dieser Kriterien nicht erfüllt, sollte eine weitere Analyse durchgeführt werden, um festzustellen, ob die Daten als anonym angesehen werden können.

Die Leitlinien bieten Organisationen zudem einen praktischen Rahmen, um festzustellen, ob die Anonymisierung erfolgreich ist („kontextbezogener Ansatz“ oder „vereinfachter Ansatz“). 

Bitte um allfällige Stellungnahme für beide Themenbereiche bis spätestens Mittwoch, 7.10.2026 an industrie@wkooe.at (bei uns einlangend).

Zur Information:

Im Rahmen seiner Bemühungen, den Dialog mit den Interessengruppen zu stärken, hat der Europäische Datenschutzausschuss ein spezielles Kontaktformular eingerichtet, über das Interessengruppen mögliche Widersprüche bei der Auslegung der DSGVO, entweder zwischen den Positionen nationaler Datenschutzbehörden oder zwischen den nationalen Standpunkten und denen des EDPB gemeldet werden können: Flag an inconsistency | European Data Protection Board

Der EDSA wird nicht auf einzelne Meldungen antworten, aber die eingegangenen Informationen werden gesammelt und regelmäßig im EDSA erörtert, um mögliche Schritte zur Verbesserung der Einheitlichkeit der Anwendung des Datenschutzrechts in Europa zu prüfen.

Um die Branchenzuordnung besser auf den Geltungsbereich der BVT-Schlussfolgerungen abzustimmen, werden mit der gegenständlichen Verordnung – die AEV Fleischwirtschaft mit der AEV Fischproduktion zu einer neuen AEV Fleisch- und Fischwirtschaft zusammengelegt, die AEV Öle und Fette aufgehoben und deren Bestimmungen zu überwiegend tierischen Ölen und Fetten in die neue AEV Fleisch- und Fischwirtschaft integriert, während die Bestimmungen zu überwiegend pflanzlichen Ölen und Fetten in die AEV pflanzliche Nahrungs- und Futtermittel integriert wurden.

Zusätzlich wurde die Indirekteinleiterverordnung - IEV hinsichtlich Mindesthäufigkeiten der Überwachung und Fremdüberwachung bei Überwachung von wasserrechtlich nicht bewilligungspflichtigen Indirekteinleitungen geändert.

  • Links zur Verordnung und weiteren Infos in den Umweltnews auf wko.at.

Der Export von gemischten Siedlungsabfällen zur Verwertung in die Schweiz unter Verordnung (EU) 1157/2024 war nicht mehr zulässig. Auf Hinwirken mehrerer Mitgliedstaaten und Stakeholder in der Abfallwirtschaft wurde die Verordnung (EU) 2024/1157 entsprechend geändert.

Links zur Verordnung und weiteren Infos in den Umweltnews auf wko.at.

Die neue Altfahrzeugeverordnung (EU) 2026/1738 ist Teil der sogenannten „Green Deals“ und soll die Kreislaufwirtschaft im Fahrzeugbereich stärken. Die neue Verordnung enthält Maßnahmen für den gesamten Lebenszyklus von Fahrzeugen – angefangen von der Konstruktion über die Herstellung bis zur Behandlung von Fahrzeugen, wenn Sie zu Abfall geworden sind. In der EU fallen jedes Jahr 6,5 Millionen Altfahrzeuge an. 

Beispielsweise werden folgende Punkte geregelt:

  • Nachhaltiges Design von Fahrzeugen
  • Verwendung von recycelten Materialien
  • Verkauf von Gebrauchtfahrzeugen
  • Strengere Regeln für das Lebensende von Fahrzeugen
  • Verschärfung für den Export von Gebrauchtfahrzeugen

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft, das ist der 13. August 2026. Sie gilt grundsätzlich ab dem 1. September 2028 – manche Artikel haben aber ein abweichendes Wirksamkeitsdatum.

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