Schutz vor Einschleppung bestimmter Schädlinge
Änderung der Liste der Schädlinge
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19.08.2026
In der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1941 der Kommission sind die Schädlinge aufgeführt, die vorübergehend nicht in das Gebiet der Union eingeschleppt oder innerhalb des Gebiets verbracht oder in diesem Gebiet gehalten, vermehrt oder freigesetzt werden dürfen.
Mit der Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1553 wurde diese Liste nun geändert.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft, das ist der 30 Juli 2026. Sie betrifft alle Unternehmen entlang der Lieferkette, die die genannten Schädlinge einschleppen könnten.
Links:
- Durchführungsverordnung (EU) 2026/1553 der Kommission vom 9. Juli 2026 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1941 in Bezug auf das vorübergehende Verbot der Einschleppung bestimmter Schädlinge in das Gebiet der Union, ihrer Verbringung innerhalb dieses Gebiets und ihrer Haltung, Vermehrung oder Freisetzung in diesem Gebiet
- Pflanzenschutzrecht beim BMLUK
- Amtlicher Pflanzenschutzdienst
- Verordnung (EU) 2016/2031 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen
- Durchführungsverordnung (EU) 2022/1941