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Vereinfachte Gewinnermittlung für Kleinunternehmer

Kleinunternehmerinnen und -unternehmer können im Rahmen der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ihre Betriebsausgaben auch pauschal ermitteln.

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Aktualisiert am 25.04.2024

Die pauschalen Betriebsausgaben betragen 45% der Betriebseinnahmen, maximal 18.900 €. Bei Dienstleistungsbetrieben können 20% der Betriebseinnahmen, höchstens 8.400 € pauschal angesetzt werden. Ob ein Betrieb als Dienstleistungsbetrieb anzusehen ist, ist in einer eigenen Verordnung des Bundesministers für Finanzen geregelt.


1. Welche Vor­aus­setzungen müssen dafür erfüllt werden?

Die Pauschalierung ist bis zu einer Umsatzhöhe von 40.000 € (ab Veranlagung 2023) anwendbar, zudem ist sie nur im Rahmen der Einkünfte aus selbstständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb möglich. Gesellschafter-Geschäftsführer, Aufsichtsratsmitglieder und Stiftungsvorstände können die Kleinunternehmerpauschalierung unabhängig von der Umsatzhöhe nicht in Anspruch nehmen. Umsätze aus Vermietung und Verpachtung sowie Auslandsumsätze werden nicht einbezogen. Ein Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmerinnen und -unternehmer oder das Vorliegen unecht steuerbefreiter Umsätze ist unschädlich.

2. Wie wird der Gewinn ermittelt?

Der Gewinn ergibt sich aus den (Netto)Betriebseinnahmen abzüglich der pauschal ermittelten Betriebsausgaben, den Beiträgen zur Sozialversicherung und dem Grundfreibetrag des Gewinnfreibetrages. Außerdem können das Arbeitsplatzpauschale und 50 % der Kosten für eine nicht übertragbare Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für öffentliche Verkehrsmittel, wenn diese Karte auch für betrieblich veranlasste Fahrten verwendet wird, berücksichtigt werden. Reise- und Fahrtkosten, soweit ihnen ein Kostenersatz in gleicher Höhe gegenübersteht, vermindern die Bemessungsgrundlage für die pauschalen Betriebsausgaben; sie werden als Durchläufer behandelt.

3. Welchen Vorteil bringt die Pauschalierung?

Ein wesentlicher Vorteil der Kleinunternehmerpauschalierung liegt in der Verwaltungsvereinfachung. Es besteht keine Verpflichtung zur Führung eines Wareneingangsbuches und einer Anlagenkartei. Die Geltendmachung in der Steuererklärung erfolgt im Formular E1a-K mit Angabe der Branche, des Umsatzes und weiterer Abzugsposten.

4. Ist die Pauschalierung für Kleinunternehmen in jedem Fall sinnvoll? 

Die steuerliche Vorteilhaftigkeit ist im Einzelfall zu beurteilen. Grundsätzlich kann der Unternehmer frei entscheiden, ob er den Gewinn durch vollständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder mit Hilfe der Kleinunternehmerpauschalierung ermittelt. Beim Wechsel von der Kleinunternehmerpauschalierung zu einer anderen Form der Gewinnermittlung ist eine erneute Anwendung der Pauschalierung jedoch frühestens nach einer Sperrfrist von drei Wirtschaftsjahren zulässig.