Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG): Abfertigung

Zuschlagsentrichtung - Erwerb des Abfertigungsanspruches - Berechnung - Anrechnung von Beschäftigungszeiten - Auszahlung

Lesedauer: 2 Minuten

Zuschlagsentrichtung

Die wesentliche Verpflichtung des Arbeitgebers im Abfertigungsrecht des BUAG ist die Zuschlagsentrichtung. Der Tageszuschlag pro Arbeitnehmer für die Abfertigung des laufenden Jahres wird nach folgender Formel berechnet:

   
(KV-Stundenlohn + 20 %) x 1,5
5
 

Die Finanzierung der Abfertigung nach dem BUAG erfolgt nach dem Umlageverfahren. Das bedeutet, dass die eingezahlten Zuschläge dazu dienen, die laufenden Abfertigungen zu bezahlen. 

Es gibt im BUAG keine Unterscheidung in Abfertigung alt und Abfertigung neu. Die Abfertigungsberechnung des BUAG orientiert sich im Wesentlichen an der Abfertigung alt. Aus diesen Gründen liegt der von den Betrieben zu bezahlende Zuschlag deutlich über dem für die Abfertigung neu vorgesehenen Beitragssatz.

Erwerb des Abfertigungsanspruches

Ein Anspruch eines Bauarbeiters auf Abfertigung entsteht, wenn 

  • ein ununterbrochenes Arbeitsverhältnis im Ausmaß von 156 Kalenderwochen (= drei Jahren) vorliegt oder
  • der Arbeitnehmer zum selben Arbeitgeber innerhalb eines Zeitraumes von 156 Kalenderwochen in einem oder mehreren Arbeitsverhältnissenmindestens 92 Beschäftigungswochen erworben hat, wobei keine Arbeitsunterbrechung länger als 22 Wochen sein darf
  • und (in beiden Fällen diese Voraussetzung am 31.12.2005 erfüllt war.

Eine Überstellung zu einer ARGE oder einem Konzernbetrieb gilt als Beschäftigung im selben Betrieb.

Abfertigungsberechnung

Die Höhe der Abfertigung richtet sich nach der Anzahl der anrechenbaren Beschäftigungswochen und wird in Monatsentgelten bemessen. Folgende Staffelung ist vorgesehen:

  • nach   156 Wochen   2 Monatsentgelte
  • nach   260 Wochen   3 Monatsentgelte
  • nach   520 Wochen   4 Monatsentgelte
  • nach   780 Wochen   6 Monatsentgelte
  • nach 1040 Wochen  9 Monatsentgelte
  • nach 1300 Wochen 12 Monatsentgelte

Auch bei mehrmaliger Geltendmachung von Abfertigungsansprüchen kann die Höchstgrenze von 12 Monatsentgelten nicht überschritten werden.

Erwirbt ein Arbeitnehmer im Laufe des Berufslebens mehrmals einen Anspruch auf Abfertigung gemäß BUAG, können diese Ansprüche auch nacheinander geltend gemacht werden. Die Summe der Anzahl an Monatsentgelten darf aber nicht größer sein als die Anzahl, die für die gesamten Beschäftigungszeiten gebührt.

Beispiel:
 
         Arbeitsverhältnis               Summe Abfertigungsanspruch      
      5 Jahre (=260 Wochen)                   3 Monatsentgelte
      5 Jahre (=260 Wochen)                   1 Monatsentgelt
 
Die gesamten Beschäftigungszeiten betragen in diesem Fall 10 Jahre. Anhand der Staffelgrenzen gebühren für diese 520 Beschäftigungswochen 4 Monatsentgelte. Der Arbeitnehmer erhält bei der zweiten Einreichung nur mehr 1 Monatsentgelt, da zuvor bereits 3 Monatsentgelte ausbezahlt worden sind.

Keine Anrechnung von Beschäftigungszeiten

Arbeitsverhältnisse, die durch einen der vier nachfolgenden Beendigungsarten aufgelöst werden, können für die Berechnung einer Abfertigung nicht herangezogen werden:
  • Kündigung durch den Arbeitnehmer,
  • unbegründeter vorzeitiger Austritt,
  • verschuldete Entlassung,
  • einvernehmliche Lösung.

Lehrzeiten

Lehrzeiten vor dem Jahr 2003 werden angerechnet, spätere Lehrzeiten nicht.

Antrag auf Auszahlung der Abfertigung

Der Anspruch auf Abfertigung richtet sich gegen die BUAK. Die Auszahlung der Abfertigung erfolgt nur über Antrag des Arbeitnehmers. Ein Arbeitnehmer kann einen Antrag stellen, wenn er nach Beendigung des letzten Arbeitsverhältnisses mindestens sechs Monate in keinem Arbeitsverhältnis mehr stand, auf das die Abfertigungsbestimmungen des BUAG anzuwenden sind.

Im Falle der Pension kann der Antrag sofort gestellt werden, also ohne eine Wartezeit abzuwarten. Der Pensionsbescheid ist beizulegen.

Der Anspruch auf Abfertigung verfällt, wenn die Auszahlung nicht innerhalb von 3 Jahren nach Fälligkeit beantragt wird. Einmal verfallene Zeiten können auch für die Berechnung einer späteren neuerlichen Abfertigung nicht mehr herangezogen werden. 

Stand: 01.03.2019

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