Betriebsvereinbarung

Begriff - freiwillige - erzwingbare - notwendige - Geltungsdauer - Kündigung - Aushangpflicht

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Betriebsvereinbarungen sind schriftliche Vereinbarungen zwischen Betriebsinhaber und Betriebsrat (Betriebsausschuss, Zentralbetriebsrat, Konzernvertretung). Gegenstand von Betriebsvereinbarungen sind Angelegenheiten, in denen durch Gesetz (z.B. Arbeitsverfassungsgesetz oder Arbeitszeitgesetz) oder Kollektivvertrag der Abschluss einer Betriebsvereinbarung zugelassen wird.

Betriebsvereinbarungen sind ebenso wie Gesetze und Kollektivverträge unmittelbar rechtsverbindlich. Eine Einzelvereinbarung in derselben Angelegenheit ist neben einer Betriebsvereinbarung nur zulässig, wenn sie den Arbeitnehmer günstiger stellt..

Freiwillige (fakultative) Betriebsvereinbarungen

Die freiwillige Betriebsvereinbarung kommt nur zustande, wenn Betriebsrat und Arbeitgeber sich auf Inhalt, Geltungsbereich und Inkrafttreten der Betriebsvereinbarung einigen. Der Abschluss einer freiwilligen Betriebsvereinbarung kann von keinem der Vertragspartner erzwungen werden. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können aber eine Vereinbarung im Einzelarbeitsvertrag treffen. Der Arbeitgeber könnte aber auch eine Weisung erteilen.

Durch freiwillige Betriebsvereinbarung können beispielsweise die Einführung von leistungsbezogenen Prämien und Entgelten, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen, Grundsätze zum Urlaubsverbrauch geregelt werden.

Erzwingbare Betriebsvereinbarungen

Erzwingbare Betriebsvereinbarungen sind Betriebsvereinbarungen, deren Abschluss vom Betriebsrat oder vom Arbeitgeber erzwungen werden kann. Mangels Einigung zwischen den Vertragspartnern entscheidet auf Antrag des Betriebsrates oder des Arbeitgebers die Schlichtungsstelle beim Arbeits- und Sozialgericht. Diese besteht aus einem Berufsrichter und je zwei von Betriebsrat und Arbeitgeber gewählten Vertretern. Die Entscheidung der Schlichtungsstelle ersetzt die Betriebsvereinbarung.

Solange keine Betriebsvereinbarung besteht, kann eine Regelung durch Weisung oder Einzelvereinbarung erfolgen.

Gegenstand erzwingbarer Betriebsvereinbarungen sind z.B. allgemeine betriebliche Ordnungsvorschriften, die Einteilung der täglichen Arbeitszeit oder der Sozialplan.

Erzwingbare, notwendige Betriebsvereinbarungen

Angelegenheiten, wie etwa Systeme zur Beurteilung von Arbeitnehmern, die der erzwingbaren Betriebsvereinbarung vorbehalten sind, können nur einvernehmlich mit dem Betriebsrat geregelt werden. Im Falle der Nichteinigung kann die Schlichtungsstelle angerufen werden, deren Bescheid an die Stelle der Betriebsvereinbarung tritt.

Ohne Betriebsvereinbarung bzw. ohne entsprechende Entscheidung der Schlichtungsstelle kann der Betriebsinhaber die Maßnahme weder durch Weisung noch sonst alternativ regeln.

Notwendige, nicht erzwingbare Betriebsvereinbarungen

Bestimmte, für die Arbeitnehmer sensible Maßnahmen (Disziplinarordnung, Personalfragebögen, Kontrollmaßnahmen, Leistungsentgelte) dürfen vom Arbeitgeber nur mit Zustimmung des Betriebsrates und im Rahmen einer Betriebsvereinbarung umgesetzt werden. Diese Betriebsvereinbarung kann nicht über die Schlichtungsstelle erzwungen werden. Der Betriebsrat kann daher durch seine Weigerung zur Zustimmung die Umsetzung der Maßnahme auf Dauer verhindern! Einzelvereinbarungen oder Weisungen sind nicht rechtswirksam.

Geltungsdauer und Kündigung

Alle Arten von Betriebsvereinbarungen können befristet oder unbefristet abgeschlossen werden. Befristet abgeschlossene Betriebsvereinbarungen enden ohne weiteres Zutun automatisch mit Fristende, ohne dass eine Kündigung ausgesprochen werden muss. Durch Zeitablauf tritt keine Nachwirkung ein.

Eine schriftliche einvernehmliche Beendigung ist jederzeit ohne Frist möglich; ebenfalls ohne Nachwirkung.

Die Kündigung einer unbefristeten freiwilligen (fakultativen) Betriebsvereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Letzten eines Kalendermonats schriftlich erfolgen. Für zum Zeitpunkt der Kündigung schon bestehende Arbeitsverhältnisse gilt die Betriebsvereinbarung mangels abweichender Einzelvereinbarung oder einer neuen Betriebsvereinbarung aber weiter (Nachwirkung). Für nach der Kündigung neu eintretende Arbeitnehmer gilt die Betriebsvereinbarung hingegen nicht mehr.

Die Kündigung einer unbefristeten notwendigen, nicht erzwingbaren Betriebsvereinbarung kann von jedem Vertragspartner jederzeit ohne Einhaltung einer Frist und ohne Nachwirkung ausgesprochen werden. Die Rechtswirkungen enden daher mit Kündigungszugang.

Die unbefristete erzwingbare und notwendige, erzwingbare Betriebsvereinbarung kann nicht gekündigt werden. Mangels Einigung mit dem Betriebsrat kann eine Abänderung oder Aufhebung der Betriebsvereinbarung bei der Schlichtungsstelle beantragt werden. Mit der Abänderung oder Aufhebung enden die Rechtswirkungen dieser Betriebsvereinbarungen. Eine Nachwirkung besteht nicht.

Aushangpflicht

Betriebsvereinbarungen sind im Betrieb aufzulegen oder an sichtbarer, für alle Arbeitnehmer zugänglicher Stelle anzuschlagen.

"Freie (unechte) Betriebsvereinbarung“

Zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber abgeschlossene "freie Betriebsvereinbarungen“ beinhalten Angelegenheiten, in denen weder durch Gesetz noch durch Kollektivvertrag der Abschluss einer Betriebsvereinbarung zugelassen ist.

Stand: 29.01.2024