Betriebsversammlung

Begriff - Zeit/ Ort - Rechte der Arbeitnehmer - Protestversammlungen

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Die Betriebsversammlung besteht aus der Gesamtheit der Arbeitnehmer des Betriebes. Gibt es in einem Betrieb Arbeiter und Angestellte, unterscheidet man Gruppenversammlungen der Arbeiter und der Angestellten.

Zeit der Betriebsversammlung

Betriebsversammlungen (bzw. Gruppenversammlungen der Arbeiter bzw. Angestellten) sind tunlichst ohne Störung des Betriebes und damit grundsätzlich außerhalb der Arbeitszeit abzuhalten.

Betriebsversammlungen können dann während der Arbeitszeit abgehalten werden, wenn es dem Betriebsinhaber unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse zumutbar ist. Da auch der Betriebsrat zur Einberufung der Betriebsversammlung berechtigt ist, hat er auch die Frage der Zumutbarkeit pflichtgemäß zu prüfen. Es ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, wobei im Streitfall das Arbeitsgericht angerufen werden kann.

Ort der Betriebsversammlung

Betriebsversammlungen können innerhalb oder außerhalb des Betriebes stattfinden. Auch hier hat der Betriebsrat die Frage der Zumutbarkeit pflichtgemäß zu prüfen.


Vorsicht!
Findet die Versammlung Zumutbarerweise innerhalb des Betriebes statt, ist der Betriebsinhaber davon rechtzeitig zu verständigen und hat dieser die erforderlichen Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen.


Rechte der Arbeitnehmer

Wird die Betriebsversammlung innerhalb der Arbeitszeit abgehalten, besteht ein Anspruch der Arbeitnehmer auf Arbeitsfreistellung. Die Arbeitspflicht der Arbeitnehmer ruht.

Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf Fortzahlung des Entgeltes, außer wenn ein Kollektivvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder der Arbeitsvertrag derartige Ansprüche regelt.


Beispiel:
Der Arbeiterkollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe sieht die Bezahlung von 1,5 Stunden Anwesenheit bei Betriebsversammlungen pro Jahr vor.

Werden Betriebsversammlungen während der Arbeitszeit abgehalten, ist es – soweit kollektivvertragliche Ansprüche nicht bestehen - denkbar, den Mitarbeitern das Entgelt nicht in voller Höhe auszuzahlen, sondern um jene Stunden zu kürzen, die durch die Betriebsversammlung ausgefallen sind.

Protestversammlungen

Von der Betriebsversammlung ist die Protestversammlung zu unterscheiden. Eine Protestversammlung ist als einseitige kurzfristige Arbeitsniederlegung anzusehen.

Der Oberste Gerichtshof hat am 17.1.1990 (9 Ob A 347/89), entschieden, dass eine Protestaktion von Angestellten eines Betriebes nicht als Betriebsversammlung zu werten ist, da die Protestaktion weder als Betriebsversammlung einberufen wurde noch der Wahrnehmung der Aufgaben der Betriebsversammlung (z.B. Behandlung von Berichten des Betriebsrates), diente.

Dies hatte zur Folge, dass die teilnehmenden Arbeitnehmer mangels Leistungsbereitschaft grundsätzlich keinen Entgeltsanspruch hatten.  

Tipp!

Der Dienstgeber muss konkret beweisen, welcher Mitarbeiter teilgenommen und welcher Mitarbeiter anicht teilgenommen hat.


Hinweis!
Insgesamt gesehen erfordert die Bewältigung einer solchen Situation somit viel Feingefühl!


Stand: 29.01.2024