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Jubiläumsgelder, Jubiläumsgeschenke, Sachzuwendungen anlässlich Betriebszugehörigkeitsjubiläen oder Firmenbestandsjubiläen - sozialrechtlich

Sozialversicherung - Ausnahme - Steuerliche Regelung - DB-, DZ- Kommunalsteuerpflicht

Sozialversicherung

Jubiläumsgelder und Jubiläumsgeschenke (Geldbezüge) sind seit dem1.1.2016 beitragspflichtig und werden als Sonderzahlung abgerechnet.

Seit dem 1.1.2016 können pro Dienstnehmer nur noch Jubiläums-Sachzuwendungen (beispielsweise Geschenkgegenstände wie Uhren, oder auch nicht in Geld einlösbare Gutscheine) bis zur Höhe von jährlich maximal € 186,00 anlässlich eines 10-, 20-,  25-, 30-, 35-, 40-, 45- und  50jährigen Dienstnehmer-Betriebszugehörigkeitsjubiläums oder aus Anlass  eines 10-, 20-, 25-, 30-, 40-, 50-, 60-, 70-, 75-, 80-, 90-, 100-, 110- usw. -jährigen Firmenbestandsjubiläums beitragsfrei gewährt werden.

Beitragspflicht besteht hingegen für eine Sachzuwendungen in Höhe von € 186,00 aus Anlass eines erst fünfjährigen Jubiläums!

Sollte im selben Jahr beispielsweise ein 25jähriges Dienstnehmer-Betriebszugehörigkeitsjubiläum und ein 30jähriges Firmenbestandsjubiläum zusammenfallen, darf die beitragsfreie Sachzuwendung von € 186,00 nicht doppelt, sondern nur einmal berücksichtigt werden.

Vorsicht!
Neben dem beitragsfreien Betrag von € 186,00 anlässlich einer Sachzuwendung für Jubiläen darf der Dienstgeber zusätzlich je Kalenderjahr je Dienstnehmer weitere € 186,00 an beitragsfreien Sachzuwendungen für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (beispielsweise Weihnachtsgeschenke anlässlich einer betrieblichen Weihnachtsfeier) gewähren.

Steuerliche Regelung

Jubiläumsgelder und Jubiläumsgeschenke (Geldbezüge!) werden

  • unabhängig davon, ob ein Rechtsanspruch vorliegt oder nicht,
  • unabhängig von der Höhe und
  • unabhängig von der Anzahl der Jahre

als normale sonstige Bezüge gem. § 67 Abs. 1 und 2 Einkommensteuergesetz innerhalb des Jahressechstels begünstigt besteuert.

Gänzlich lohnsteuerfrei können nur Sachzuwendungen anlässlich eines Jubiläums sein, jedoch nur bis maximal € 186,00 pro Dienstnehmer je Kalenderjahr und auch nur, wenn für diese die Bedingungen für die Beitragsfreiheit vorliegen.

DB-, DZ- Kommunalsteuerpflicht

Jubiläumsgelder sind DB-, DZ- und kommunalsteuerpflichtig. Von diesen Abgaben befreit sind wiederum nur die Sachzuwendungen anlässlich eines Jubiläums, jedoch nur bis maximal €186,00 pro Dienstnehmer je Kalenderjahr und auch nur, wenn für diese die Bedingungen für die Beitragsfreiheit vorliegen.

Stand: