Jubiläumsgelder, Jubiläumsgeschenke, Sachzuwendungen anlässlich Betriebszugehörigkeitsjubiläen oder Firmenbestandsjubiläen - sozialrechtlich
Sozialversicherung - Ausnahme - Steuerliche Regelung - DB-, DZ- Kommunalsteuerpflicht
Sozialversicherung
Jubiläumsgelder und Jubiläumsgeschenke (Geldbezüge) sind seit dem1.1.2016 beitragspflichtig und werden als Sonderzahlung abgerechnet.
Seit dem 1.1.2016 können pro Dienstnehmer nur noch Jubiläums-Sachzuwendungen (beispielsweise Geschenkgegenstände wie Uhren, oder auch nicht in Geld einlösbare Gutscheine) bis zur Höhe von jährlich maximal € 186,00 anlässlich eines 10-, 20-, 25-, 30-, 35-, 40-, 45- und 50jährigen Dienstnehmer-Betriebszugehörigkeitsjubiläums oder aus Anlass eines 10-, 20-, 25-, 30-, 40-, 50-, 60-, 70-, 75-, 80-, 90-, 100-, 110- usw. -jährigen Firmenbestandsjubiläums beitragsfrei gewährt werden.
Beitragspflicht besteht hingegen für eine Sachzuwendungen in Höhe von € 186,00 aus Anlass eines erst fünfjährigen Jubiläums!
Sollte im selben Jahr beispielsweise ein 25jähriges Dienstnehmer-Betriebszugehörigkeitsjubiläum und ein 30jähriges Firmenbestandsjubiläum zusammenfallen, darf die beitragsfreie Sachzuwendung von € 186,00 nicht doppelt, sondern nur einmal berücksichtigt werden.
Vorsicht!
Neben dem beitragsfreien Betrag von € 186,00 anlässlich einer Sachzuwendung für Jubiläen darf der Dienstgeber zusätzlich je Kalenderjahr je Dienstnehmer weitere € 186,00 an beitragsfreien Sachzuwendungen für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (beispielsweise Weihnachtsgeschenke anlässlich einer betrieblichen Weihnachtsfeier) gewähren.
Steuerliche Regelung
Jubiläumsgelder und Jubiläumsgeschenke (Geldbezüge!) werden
- unabhängig davon, ob ein Rechtsanspruch vorliegt oder nicht,
- unabhängig von der Höhe und
- unabhängig von der Anzahl der Jahre
als normale sonstige Bezüge gem. § 67 Abs. 1 und 2 Einkommensteuergesetz innerhalb des Jahressechstels begünstigt besteuert.
Gänzlich lohnsteuerfrei können nur Sachzuwendungen anlässlich eines Jubiläums sein, jedoch nur bis maximal € 186,00 pro Dienstnehmer je Kalenderjahr und auch nur, wenn für diese die Bedingungen für die Beitragsfreiheit vorliegen.
DB-, DZ- Kommunalsteuerpflicht
Jubiläumsgelder sind DB-, DZ- und kommunalsteuerpflichtig. Von diesen Abgaben befreit sind wiederum nur die Sachzuwendungen anlässlich eines Jubiläums, jedoch nur bis maximal €186,00 pro Dienstnehmer je Kalenderjahr und auch nur, wenn für diese die Bedingungen für die Beitragsfreiheit vorliegen.