Kündigungsanfechtung: Gründe
Anfechtungsgründe – Motivkündigung – sozialwidrige Kündigung
Grundsatz
Vorsicht!
Verliert der Arbeitgeber das Kündigungsanfechtungsverfahren, muss er das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer fortsetzen! Die bereits erfolgte Endabrechnung ist aufzurollen und die Entgeltansprüche für die Zwischenzeit sind nachzuzahlen.
Anfechtungsgründe
Eine Kündigungsanfechtung kann grundsätzlich nur in betriebsratspflichtigen bzw. betriebsratsfähigen Betrieben erfolgen. Ein Betrieb ist dann betriebsratspflichtig bzw. betriebsratsfähig, wenn mindestens fünf volljährige, vom Arbeitgeber familienfremde Arbeitnehmer beschäftigt werden. Für die Möglichkeit zur Kündigungsanfechtung ist es aber unbeachtlich, ob ein Betriebsrat auch tatsächlich besteht.
Als Anfechtungsgründe kommen
- verpönte Motive,
- Sozialwidrigkeit oder
- sonstige unzulässige
Gründe in Betracht.
In nicht betriebsratspflichtigen bzw. betriebsratsfähigen Betrieben kann die Kündigung nur aus sonstigen unzulässigen Gründen bei Gericht angefochten werden. Unzulässige Gründe sind etwa:
- Diskriminierung,
- Behinderung,
- Elternkarenz oder Elternteilzeit,
- Bildungskarenz,
- Hospizkarenz,
- die Stellung als Sicherheitsvertrauensperson, Sicherheitsfachkraft, Arbeitsmediziner oder arbeitsmedizinscher Fachdienst.
Motivkündigung
- Beitritt, Tätigkeit in einer Gewerkschaft oder Mitgliedschaft des Arbeitnehmers zu Gewerkschaften,
- Bewerbung um eine Mitgliedschaft zum Betriebsrat,
- Tätigkeit als Sicherheitsvertrauensperson oder Sicherheitsfachkraft,
- bevorstehende Einberufung zum Präsenzdienst,
- Geltendmachung vom Arbeitgeber in Frage gestellter Ansprüche durch den Arbeitnehmer,
- Geltendmachung von Ansprüchen wegen Gleichbehandlung.
Liegen sowohl ein verpönter, als auch ein nicht verpönter Kündigungsgrund vor, so ist die Anfechtung nur dann möglich, wenn das verpönte Motiv ein wesentlicher Grund für die Kündigung gewesen ist.
Vorsicht!
Es genügt, wenn der Arbeitnehmer das Vorliegen eines verpönten Motivs glaubhaft macht und der Arbeitgeber kein anderes nicht verpöntes Motiv ausreichend bescheinigen kann. Bloße Behauptungen des Arbeitgebers genügen nicht.
Sozialwidrige Kündigung
Eine Kündigung ist dann sozialwidrig, wenn sie wesentliche Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt und nicht durch persönliche oder betriebliche Gründe dennoch gerechtfertigt ist.
Tipp!
Näheres zu den einzelnen Kündigungsgründen und zum Anfechtungsverfahren erfahren Sie in unserer Info "Kündigungsanfechtung: Verfahren“.