Persönliche Dienstverhinderungsgründe

Begriff – Rechtsprechung – Kollektivverträge – Personengruppen

Lesedauer: 1 Minute

Bei Vorliegen bestimmter persönlicher Dienstverhinderungsgründe muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Entgelt weiterzahlen, auch wenn dieser nicht am Arbeitsplatz erscheint.

Die persönlichen Dienstverhinderungsgründe sind in den maßgeblichen Gesetzen (Angestelltengesetz, Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch) nicht detailliert angeführt, sondern allgemein umschrieben.

Der Arbeitnehmer behält den Anspruch auf das Entgelt, wenn er

  • durch wichtige, seine Person betreffende Gründe
  • ohne sein Verschulden
  • während einer verhältnismäßig kurzen Zeit

an der Leistung seiner Dienste verhindert ist.

Rechtsprechung

Dienstverhinderungsgründe sind etwa Hochzeiten und Todesfälle naher Angehöriger, Übersiedlung, Niederkunft der Ehegattin oder Vorladungen von Ämtern.

Keine Dienstverhinderungsgründe sind etwa eine Jagdprüfung (weil es sich um ein Hobby handelt), Aufsuchen der Gewerkschaft wegen einer Auskunft oder ein Termin beim Anwalt (weil solche Termine auch außerhalb der Arbeitszeit festgelegt werden können).


Vorsicht!
Ein die Allgemeinheit treffendes Elementarereignis (z.B. ein Hochwasser, welches ein großes Gebiet betrifft) kann nach der Rechtsprechung nicht als persönlicher Dienstverhinderungsgrund angesehen werden.


Bedeutung der Kollektivverträge

Zusätzlich zur Rechtsprechung sind die entsprechenden Bestimmungen des anzuwendenden Kollektivvertrages heranzuziehen. Nahezu in allen Kollektivverträgen ist unter dem Titel "Freizeit bei Dienstverhinderungen“ eine Aufzählung der persönlichen Dienstverhinderungsgründe und der hierfür freizugebenden Zeit enthalten.

Der Kollektivvertrag kann allerdings keine engere  Regelung treffen als das Gesetz.Er formuliert somit lediglich eine Art Richtlinie für den grundsätzlichen Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts.

Es ist daher in jedem Fall eine genaue Klärung des Sachverhaltes notwendig. Kann der Arbeitnehmer konkret nachweisen, dass er aufgrund besonderer Umstände mit dem im Kollektivvertrag vorgesehenen Anspruch auf Freizeit für eine Dienstverhinderung nicht auskommt, kann sich ein längerer Anspruch ergeben. Ebenso ist es denkbar, dass ein im Kollektivvertrag nicht genannter Grund als Dienstverhinderungsgrund zu betrachten ist.

Lehrlinge

Für Lehrlinge gelten dieselben Bestimmungen wie bereits ausgeführt.

Für den Berufsschulbesuch und für die Lehrabschlussprüfung ist der Lehrling gemäß BAG (Berufsausbildungsgesetz) jedenfalls vom Dienst freizustellen.

Freistellung für Großschadensereignisse und Bergrettung

Ist der Arbeitnehmer wegen eines Einsatzes als freiwilliges Mitglied einer Blaulichtorganisation, Katastrophenhilfsorganisation bei einem Großschadensereignis oder als Mitglied des Bergrettungsdienstes an der Dienstleistung verhindert, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn dies mit dem Dienstgeber vereinbart wurde. Als Ausgleich für den Aufwand bekommt der Arbeitgeber für die Gewährung der bezahlten Freistellung pauschal Euro 200,-- pro Dienstnehmer pro Tag sofern der Einsatz zumindest 8 Stunden betragen hat.

Als Großschaden gilt ein Schadensereignis bei der während eines durchgehenden Zeitraumes von zumindest acht Stunden insgesamt mehr als 100 Personen notwendig im Einsatz waren.

Stand: 01.01.2023