Sozialversicherung der selbständigen Künstler

Pflichtversicherung als neue Selbständige - Künstlersozialversicherung - Fonds - Zuschuss

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Pflichtversicherung 

Selbständige Künstler sind im Sinne des Sozialversicherungsrechtes Neue Selbständige, da sie mangels Gewerbeberechtigung keine Wirtschaftskammermitglieder sind. Ihre Pflichtversicherung umfasst die Pensions-, Kranken- und Unfallversicherung. 

Die Pflichtversicherung des Neuen Selbständigen beginnt mit dem Tag der Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit und endet mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeit erfolgt. Die jeweiligen Meldungen des Versicherten an die SVS haben innerhalb einer Frist von einem Monat zu erfolgen.

Bei nicht rechtzeitiger Meldung wird im Zweifel die Pflichtversicherung über das ganze Kalenderjahr angenommen. Allerdings kann auch in diesem Fall der spätere Beginn bzw. das frühere Ende der Pflichtversicherung glaubhaft gemacht werden. 

Seit 2011 ist auch eine Ruhendmeldung der selbständigen künstlerischen Erwerbstätigkeit möglich, die zur Ausnahme von der Pflichtversicherung führt.

Tipp! 

Bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) ist für alle Kunstschaffenden ein KünstlerInnen-Servicezentrum eingerichtet.


Vorsicht!
Kann im Falle der Nichtmeldung die Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des Einkommenssteuerbescheides festgestellt werden, schreibt die SVS die Beiträge rückwirkend vor, wobei ein 9,3 %-iger „Strafzuschlag“ verrechnet wird. Dieser fällt nicht an, wenn das Überschreiten der Versicherungsgrenze binnen acht Wochen ab Ausstellung des maßgeblichen Einkommensteuerbescheides gemeldet worden ist.


Versicherungsgrenze 

Neue Selbständige werden nur dann in die Pflichtversicherung einbezogen, wenn deren Einkünfte aus allen der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterliegenden Tätigkeiten die Versicherungsgrenze von € 6.221,28 jährlich überschreiten.

Diese Versicherungsgrenze ist auch immer die unterste Grenze für die Beitragsvorschreibung. 

Solange ein Einkommensteuerbescheid (oder ein sonstiger Einkommensnachweis) nicht vorliegt, kann sich ein Neuer Selbständiger durch die Erklärung, dass seine Einkünfte die Versicherungsgrenze überschreiten werden, in die Pflichtversicherung einbeziehen lassen („Überschreitungserklärung“). Es gibt dann allerdings keine rückwirkende Ausnahmemöglichkeit mehr, wenn sich im Nachhinein herausstellen sollte, dass die Einkünfte geringer gewesen sind als die Versicherungsgrenze. Eine Einbeziehungserklärung ist auch nur in der Krankenversicherung („Opting In“) möglich. Dies führt auch zur Pflichtversicherung in der Unfallversicherung.

Beitragssätze und Beitragsgrundlage 

Für die Unfallversicherung ist ein monatlicher Betrag von € 11,35 zu entrichten. Als Beitragssatz gelten für die Krankenversicherung 6,80 %, für die Pensionsversicherung 18,50 % und für die Selbständigenvorsorge 1,53% der Beitragsgrundlage.

Beitragsgrundlage sind die im Einkommenssteuerbescheid des jeweiligen Kalenderjahres ausgewiesenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb bzw. selbständiger Arbeit zuzüglich die im Beitragsjahr von der gesetzlichen Sozialversicherung vorgeschriebenen Kranken-, Pensions- und freiwilligen Arbeitslosenversicherungsbeiträge. Die Beitragsgrundlage zur Selbständigenvorsorge richtet sich nach der vorläufigen Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung. 

Zuschuss aus dem Künstler-Sozialversicherungsfonds 

Durch das Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz wird Künstlern über Antrag ein Zuschuss zu den Beiträgen zur Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung gewährt. Der Zuschuss beträgt maximal € 1.896,-- pro Jahr. 

Künstler ist, wer in den Bereichen der bildenden Kunst, der darstellenden Kunst, der Musik, der Literatur oder in einer ihrer zeitgenössischen Ausformungen (insbesondere Fotografie, Filmkunst, Multimediakunst, literarische Übersetzung, Tonkunst) im Rahmen einer künstlerischen Tätigkeit Werke der Kunst schafft. Im Streitfall, ob Künstlereigenschaft vorliegt, ist vom Künstler-Sozialversicherungsfonds ein Gutachten der jeweiligen Kurie der Künstlerkommission einzuholen. 

Voraussetzungen für den Zuschuss sind, dass

  • der Künstler als Neuer Selbständiger pflichtversichert in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung ist,
  • seine Gesamteinkünfte oder Gesamteinnahmen aus der künstlerischen Tätigkeit (inklusive künstlerische Nebentätigkeiten) laut Einkommensteuerbescheid mindestens € 6.221,28 pro Jahr erreichen (diese Voraussetzung kann eventuell entfallen bzw. sind infolge Durchrechnung mehrerer Jahre Erleichterungen vorgesehen) und
  • seine Gesamteinkünfte laut Einkommensteuerbescheid nicht mehr als € 33.698,60 pro Jahr betragen.

Diese Obergrenze der Gesamteinkünfte erhöht sich für jedes Kind, für das Familienbeihilfe gebührt, um € 3.110,64 pro Jahr.


Vorsicht!
Unter Einkünfte fallen alle in- und ausländischen Einkünfte gemäß Einkommensteuergesetz.


Wird die Obergrenze der Einkünfte überschritten oder die Versicherungsgrenze unterschritten, so besteht eine Verpflichtung zur Rückzahlung des Zuschusses. Diese Verpflichtung besteht allerdings nur im Ausmaß des Überschreitungs- oder Unterschreitungsbetrages. In besonderen Fällen kann auf die Rückforderung teilweise oder ganz verzichtet werden. 

In berücksichtigungswürdigen Notfällen kann der Fonds nicht rückzahlbare Beihilfen gewähren.

Tipp! 

Der Antrag auf einen Zuschuss zum Pensionsversicherungsbeitrag kann beim Künstler-Sozialversicherungsfonds (Goethegasse 1, Stiege 2, 4. Stock, 1010 Wien,
Tel. 01/586 71 85) gestellt werden. Nähere Informationen sowie Antragsformulare finden Sie auf der Homepage des Künstler-Sozialversicherungsfonds.

Stand: 01.01.2024

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