Teilzeitbeschäftigung - Entlohnung

Entgelt - Einstufung - Sonderzahlungen - Mehrstunden

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Teilzeitbeschäftigung liegt vor, wenn die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit die gesetzliche Normalarbeitszeit von 40 Stunden oder eine durch Kollektivvertrag festgelegte kürzere wöchentliche Normalarbeitszeit im Durchschnitt unterschreitet.

Entgelt

Der Arbeitgeber darf Teilzeitbeschäftigte wegen ihrer reduzierten Arbeitszeit gegenüber Vollzeitbeschäftigten grundsätzlich nicht schlechter behandeln.

Die Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind für dienstzeitabhängige Ansprüche ungekürzt anzurechnen.

Teilzeitbeschäftigte haben somit Anspruch auf

  • Sonderzahlungen und Jubiläumsgelder (soweit der anzuwendende Kollektivvertrag diese auch für Vollzeitbeschäftigte vorsieht),
  • Krankenentgelt,
  • Entgelt bei sonstigen Dienstverhinderungen und
  • Urlaub. 

Einstufung

Teilzeitbeschäftigte sind wie Vollzeitbeschäftigte ordnungsgemäß aufgrund

  • der im Dienstvertrag vereinbarten Aufgaben und einzelnen Kompetenzbereiche sowie
  • der allfällig zu berücksichtigenden Vordienstzeiten

in die Lohn- bzw. Gehaltstafel des jeweiligen Branchenkollektivvertrages einzustufen.

Die sich aus dieser Einstufung für Vollzeitbeschäftigte ergebende Entlohnung ist auf der Grundlage der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit des Teilzeitbeschäftigten aliquot zu berechnen.

Den Teilzeitbeschäftigten gebührt somit in der Regel der anteilsmäßige Kollektivvertragsbezug von Vollzeitbeschäftigten.


Beispiel:
Der Kollektivvertragslohn beträgt bei einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von 40 Stunden € 2.000 brutto monatlich. Bei 20 Stunden Teilzeitbeschäftigung gebührt ein Monatslohn von € 1.000 brutto.


Sonderzahlungen

Soweit Ansprüche des Arbeitnehmers nach dem Ausmaß der Arbeitszeit bemessen werden, ist bei Teilzeitbeschäftigten die regelmäßig geleistete Mehrarbeit bei der Bemessung dieser Ansprüchen, insbesondere bei der Bemessung von Sonderzahlung, zu berücksichtigen.

Mehrarbeit

Mehrarbeit ist Arbeitsleistung, die über das vereinbarte Ausmaß der wöchentlichen Normalarbeitszeit hinausgeht, aber noch nicht Überstundenarbeit ist.

Für Mehrarbeitsstunden gebührt grundsätzlich ein gesetzlicher Zuschlag von 25 % des auf die Arbeitsstunde entfallenden Normallohnes.


Tipp!

Beachten Sie die Sonderregeln für die Abgeltung von Mehrarbeit, sowie, dass in bestimmten Fällen auch ein Entfall des Zuschlages vorgesehen ist! (siehe dazu unsere Info „Teilzeitbeschäftigung – Mehrarbeit“.)

Stand: 01.02.2024

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