Zwei Personen sitzen sich an Tisch gegenüber, eine Person hält Dokument, das andere Person unterfertigt, am Tisch aufgeklappter Laptop
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Vertraglicher Übertritt in die Abfertigung neu

Voraussetzungen - schriftliche Vereinbarung - Übertrittsvarianten

Lesedauer: 1 Minute

Voraussetzungen

Unter nachstehenden Voraussetzungen erlaubt und ermöglicht das BMSVG den Übertritt von echten Dienstnehmern vom System der Abfertigung Alt in das System der Abfertigung Neu:

  • Bestehendes echtes Dienstverhältnis, das dem System der Abfertigung Alt unterliegt,
  • ausdrückliche schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer,
  • frühester Übertrittsstichtag 1.1.2003.

Schriftliche Vereinbarung

Für den wirksamen Übertritt des Mitarbeiters in das System Abfertigung Neu kommt nur eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber in Frage.

Keine Fehler machen!

Der Betrieb hat vom Übertritt nur dann etwas, wenn er sicher wirksam ist. Daher dürfen weder (Formal-)Fehler gemacht, noch darf der Arbeitnehmer unter rechtswidrigen Druck gesetzt werden, insbesondere sind jegliche Hinweise auf sonst nachteilige Maßnahmen für den Arbeitnehmer (insbesondere Kündigung, Versetzung) strikt zu unterlassen. Ansonsten besteht die Gefahr, dass der übergetretene Mitarbeiter auch für den Zeitraum nach dem Übertritt noch die Ansprüche aus dem System Abfertigung Alt geltend machen kann.

Welche Übertrittsvarianten gibt es?

Beim Übertritt in das Abfertigungs-Neu-System kann zwischen zwei gesetzlich vorgesehenen Varianten gewählt werden:

  • Variante 1:
    Vollübertritt unter Übertragung der Altabfertigungsanwartschaft auf die BV-Kasse. 
  • Variante 2:
    Teilübertritt unter "Einfrieren“ der Altabfertigungsanwartschaft.

Bezogen auf den einzelnen Mitarbeiter ist eine der beiden Varianten zu wählen, andere Varianten gibt es nicht (doch kann nach einem Teilübertritt zeitlich später wohl noch der Vollübertritt erfolgen, wenn dies beide wollen). 

Tipp!

Zu den beiden Übertrittvarianten und ihren wichtigsten Einzelheiten siehe die Zusatzinfos "Teilübertritt“ und "Vollübertritt“!  

Stand: 01.01.2024