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Wiedereingliederungsgeld

Höhe – Genehmigungspflicht – Krankenstand während Teilzeit – erneuter Anspruch

Zur teilweisen Abdeckung des Einkommensverlustes hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Wiedereingliederungsgeld von der Krankenkasse. Dieses beträgt bei halber Normalarbeitszeit 50% des erhöhten Krankengeldes (= 60 % der Bemessungsgrundlage). Bei geringerer Reduzierung ist es aliquot zu kürzen.

Das Wiedereingliederungsgeld ist vom Chefarzt zu genehmigen. Die Zustimmung wird nur erteilt, wenn die Wiedereingliederungsteilzeit medizinisch zweckmäßig ist. Sie wird frühestens mit dem auf die Zustellung der Bewilligung folgenden Tag wirksam. Der Dienstgeber ist unverzüglich über die Genehmigung bzw. Ablehnung zu informieren.

Ausgezahlt wird das Wiedereingliederungsgeld vom zuständigen Krankenversicherungsträger all 28 Tage im Nachhinein.

Keinen Anspruch auf Wiedereingliederungsgeld haben Personen, die ein Rehabilitationsgeld oder eine Pension beziehen. Dies gilt auch dann, wenn diese Leistung ruht.

Fällt das Wiedereingliederungsgeld mit Wochengeld zusammen, gebührt nur das Wochengeld. Bei Zusammentreffen mit kausaler Unfall-Versehrtenrente ruht letztere, hier hat also das Wiedereingliederungsgeld Vorrang.

Bei Altersteilzeitvereinbarungen schaden Zeiträume nicht, in denen Wiedereingliederungsgeld bezogen wurde.

Krankenstand während der Teilzeit

Das Wiedereingliederungsgeld läuft weiter, solange mehr als 50% Entgeltfortzahlung gebührt, danach gebührt es in Höhe des Krankengeldes. Es ruht jedoch in der Höhe des fortgezahlten Entgelts. Damit soll sichergestellt werden, dass der Arbeitnehmer nicht schlechter gestellt wird, als wäre keine Wiedereingliederungsteilzeit vereinbart worden.

Dauert der Krankenstand unmittelbar nach Ende der Wiedereingliederungsteilzeit fort oder tritt ein solcher unmittelbar danach ein, wird das Krankengeld auf Basis der Summe aus dem aliquoten Teilzeitentgelt und dem bezogenen Wiedereingliederungsteilzeitgeld bemessen.

Neuer Anspruch

Nach Beendigung der Wiedereingliederungsteilzeit kann ein neuerlicher Anspruch auf Wiedereingliederungsgeld erst nach Ablauf von 18 Monaten entstehen (Sperrfrist).

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