Person mit kurzen dunklen Haaren, Bart, roter Mütze und rotem Shirt steht vor einer grauen Wand und hält einen Bilderrahmen mit Passepartout und Prüfungszeugnis Meister in Händen, daneben steht eine Pflanze
© Christian Vorhofer | WKO

Der eintragungsfähige Meistertitel

Imageschub für den beruflichen Ausbildungsweg

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Die höchste Stufe der beruflichen Ausbildung in Österreich wird sichtbar aufgewertet. Mit der Novelle zur Gewerbeordnung vom 8. Juli 2020 wurde der Meister- und Meisterinnentitel eintragungsfähig für offizielle Dokumente.

Personen, die eine Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben, sind derzeit bereits berechtigt, sich mit Bezug auf das jeweilige Handwerk als „Meisterin“ oder „Meister“ zu bezeichnen. Seit 21. August 2020 dürfen diese Personen die Bezeichnung „Meisterin“ bzw. „Meister“ auch vor ihrem Namen führen. Dies darf in vollem Wortlaut oder auch in Kurzform erfolgen (z.B. „Mst.“, „Mst.in“ oder „Mstin“). Es darf auch die Eintragung in amtlichen Urkunden verlangt werden (z.B. Reisepass, Führerschein, Personalausweis ua).

Die Eintragung in amtliche Urkunden erfolgt durch die Vorlage Ihres Meisterprüfungszeugnisses (Gesamtprüfungszeugnis) bei jener Behörde, die für die Ausstellung der öffentlichen Urkunde zuständig ist (z.B. Bezirksverwaltungsbehörde, Magistratisches Bezirksamt, Landespolizeidirektion, Verkehrsamt usw.). Dort erfahren Sie auch, welche weiteren Dokumente gegebenenfalls für die Eintragung notwendig sind.

Damit wird der handwerkliche Meister erheblich aufgewertet und die hohe Qualifikation der Meisterin und des Meisters sichtbar gemacht. Die Bezeichnung vor dem Namen ergänzt auch die Verwendung des Gütesiegels „Meisterbetrieb“ (§ 21 Abs 4 GewO 1994). 

Wer darf den „Meistertitel“ führen? Muss ich den „Meistertitel“ beantragen? Wie erfolgt die Eintragung in amtlichen Urkunden?

Die Beantwortung all dieser Fragen entnehmen Sie bitte den FAQ sowie dem Informationsfolder.

Stand: 06.08.2021