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Energie-FAQ für Unternehmen

Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um Energiesparen, Energieumstellung und Förderungen

Lesedauer: 35 Minuten

12.02.2024

Fragen und Antworten

Stand: 12.2.2024 | 10:00 Uhr 


Energiekostenzuschuss

Ergänzend zum Energiekostenzuschuss wird für Kleinstunternehmen eine Pauschalförderung angeboten. Die Förderung wird gerade vorbereitet, die Möglichkeit zur Einreichung eines Antrags zur Energiekostenpauschale besteht seit 8.8.2023 und erfolgt ganz einfach online über das Unternehmensserviceportal.

Die Energiekostenpauschale richtet sich an kleinere Unternehmen mit einem Umsatz 2022 von 10.000 Euro bis höchstens 400.000 Euro, die auf Grund der Förderuntergrenze beim Energiekostenzuschuss (EKZ) diesen nicht in Anspruch nehmen können. Die Pauschale ist unkompliziert über das Unternehmensserviceportal beantragbar. Falls Sie noch keinen Zugang zum Unternehmensserviceportal haben, können Sie sich mit ID Austria, der Handy-Signatur oder Ihren Finanz-Online Zugang für „Mein USP“ registrieren.

Die Pauschale soll einen Teil der Energiemehrkosten, die 2022 angefallen sind, kompensieren, es stehen drei Förderzeiträume zur Auswahl: Februar bis September 2022, Februar bis Dezember 2022 und Oktober bis Dezember 2022. Damit kann zwischen EKZ und Pauschalfördermodell gewechselt werden (beide Förderungen können jedoch nicht für denselben Förderzeitraum beansprucht werden). In der elektronischen Beantragung muss nur der Umsatz 2022 angegeben werden. Unter Berücksichtigung der Branche, der Sie im USP zugeordnet sind, wird ein Pauschalsatz als Zuschuss errechnet und ausbezahlt. Die Zuschusshöhe beträgt abhängig von Förderzeitraum, Umsatz und Branche 110 bis 2.475 Euro. 

Wenn Sie nicht sicher sind, ob Ihre Branche (ÖNACE-Kennzahl) im USP hinterlegt sind, prüfen Sie dies, indem Sie sich in „Mein USP“ einloggen. Falls im USP keine ÖNACE-Kennzahl Ihrem Unternehmen zugeordnet ist, können Sie bei Statistik Austria eine Klassifikation beantragen

Die Förderstelle, die Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft (FFG), bietet vor der Beantragung einen Selbst-Check an. Anhand einer Checkliste der FFG wird informiert, was für die Antragstellung vorzubereiten ist. 

Für die Energiemehrkosten 2023 soll neben dem Energiekostenzuschuss 2 (noch in Vorbereitung) eine weitere Pauschalförderung angeboten werden, der Zeitpunkt der Beantragung für diese Pauschalförderung ist noch nicht bekannt. 

Ja. Für die Beantragung sind bestimmte Feststellungen eines Steuerberaters, Bilanzbuchhalters oder Wirtschaftsprüfers erforderlich, etwa zur Energieintensität als Fördervoraussetzung bei einem Umsatz von über 700.000 Euro, und auch zum Energieverbrauch im Vergleichs- und im Förderzeitraum sowie zu den förderbaren Mehraufwendungen. 

Über die Feststellungen erstellt der Steuerberater, Bilanzbuchhalter oder Wirtschaftsprüfer einen Bericht. Dieser und die Feststellungen müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung vorliegen.

Für Anträge, die für den Energiekostenzuschuss 1 (Antragszeitraum Februar bis September 2022) bis 16.12.2022 eingebracht wurden, wurde eine Kulanzregelung geschaffen:

Die Unterschrift des Steuerberaters/Bilanzbuchhalters/Wirtschaftsprüfers und der Bericht können nachgereicht werden und können diese bestätigen, dass die Feststellungshandlungen vor oder mit Antragstellung erfolgt sind. Der Bericht kann bei Beantragung vor dem 16.12.2022 somit auch ein Datum tragen, das nach dem Antragsdatum liegt.

Der förderfähige Zeitraum erstreckt sich vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2022.

Förderwerber verpflichten sich vom Zeitpunkt der Förderzusage bis 30. Juni 2023 zu Energiesparmaßnahmen wie keine Beleuchtung außerhalb der Betriebszeiten, keine Heizung im Außenbereich mit Ausnahme von Heizsystemen für Warmwasser und kein dauerhaftes Offenhalten von Außentüren.

Unternehmen, für welche nach dem Strompreiskosten-Ausgleichsgesetz 2022 eine Förderung gewährt wird, können nicht über den Energiekostenzuschuss eine Förderung zu den Mehrkosten von Strom erhalten. Für weitere Ausschlussbedingungen muss die endgültige Richtlinie abgewartet werden.

Ja. Für die Beantragung sind bestimmte Feststellungen eines Steuerberaters, Bilanzbuchhalters oder Wirtschaftsprüfers erforderlich, etwa zur Energieintensität als Fördervoraussetzung bei einem Umsatz von über 700.000 Euro, und auch zum Energieverbrauch im Vergleichs- und im Förderzeitraum sowie zu den förderbaren Mehraufwendungen.

Es kann nur eine Stufe beantragt werden. Das heißt beispielsweise, eine Kombination der Förderung der Mehrkosten von Gas und Strom in Stufe 2 mit einem Zuschuss zu den Treibstoff-Mehrkosten (Basisstufe) ist nicht möglich.

Der „Produktionswert“ ist in der Energiesteuer-Richtlinie geregelt:  Umsatz plus/minus Vorratsveränderungen bei fertigen und unfertigen Erzeugnissen und zum Wiederverkauf erworbenen Waren und Dienstleistungen minus Käufe von Waren und Dienstleistungen zum Wiederverkauf. 

Die Energieintensität als Voraussetzung der Förderung ist durch eine Feststellung eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Bilanzbuchhalters bei Beantragung nachzuweisen.

Mehraufwendungen für Energie (Strom, Gas in allen Stufen und Treibstoffe nur in der Basisstufe) für den betriebseigenen Verbrauch werden gefördert. 

Ausgenommen sind unter anderem Unternehmen, die gemäß Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnung als staatliche Einheit gelten, aber auch energieproduzierende oder mineralölverarbeitende Unternehmen sowie Unternehmen aus dem Bereich Banken-, Finanzierungswesen und Realitätenwesen.

Beantragen können Unternehmen, die energieintensiv sind. Die Bedingung dafür ist, dass die Höhe der Energiekosten mindestens 3 % des Produktionswertes auf der Grundlage des Jahresabschlusses 2021 (oder des letztverfügbaren Abschlusses) beträgt. Für die Basisstufe 1 können anstelle der zuvor genannten Jahresabschlüsse relevante Kennzahlen für den Zeitraum 1. Jänner 2022 bis 31. Dezember 2022 herangezogen werden. 

Wenn bei einem Unternehmen der letztverfügbare Jahresumsatz weniger als 700.000 Euro beträgt, braucht es keine Energieintensität nachweisen. 

Von 29. März bis 14. April war vom Unternehmen eine Voranmeldung unter Verwendung der Einreichplattform aws Fördermanager direkt bei der aws vorzunehmen. Diese ist Bedingung für die Beantragung.

>> aws-Detailinformationen

Bitte beachten Sie, dass Sie das Zeitfenster für Ihren individuellen Antragszeitraum per Mail nach der Voranmeldung zugesendet bekommen. Die Antragstellung ist ausschließlich in diesem Zeitraum (meist eine Woche) möglich. Für die Antragstellung benötigen Sie auch „Feststellungen“ Ihres Steuerberaters, Bilanzbuchhalters oder Wirtschaftsprüfers; Da der Antragszeitraum die Weihnachtszeit einschließen könnte, achten Sie auf die zeitliche Verfügbarkeit dieser Berater, wenn Sie in der Weihnachtszeit beantragen wollen.

Bei Zuschüssen unter 2.000 Euro („Pauschalfördermodell“) ist die Voranmeldung beim Energiekostenzuschuss nicht erforderlich. Sind Sie nicht sicher, ob die Förderung über oder unter 2.000 Euro beträgt, ist es empfehlenswert, die Voranmeldung vorzunehmen, um die Möglichkeit der Beantragung beim Energiekostenzuschuss zu wahren.

Ein Unternehmen kann nur in einer der folgenden vier Stufen gefördert werden. Mehrkosten von Treibstoffen werden nur in der ersten Stufe gefördert. 

Basisstufe (Stufe 1):

30 % der Energiemehrkosten von Gas, Strom und Treibstoffen werden ersetzt. Max. Zuschuss: 400.000 Euro, eine Förderuntergrenze von 2.000 Euro ist. (Darunter soll ein Pauschalfördermodell angeboten werden, siehe auch unten)

Stufe 2:

30% der Mehrkosten Strom/Erdgas, max. Zuschuss 2 Mio.  Euro., soweit die Kosten der einzelnen Verbrauchseinheiten über das Doppelte des Vorjahres (Durchschnitt 2021) hinausgehen. Die Anzahl der förderfähigen Verbrauchseinheiten ist gedeckelt mit 70 % des Verbrauchs desselben Monats 2021.  

Stufe 3:

Strom/Erdgas mit höchstens 50 % der Mehrkosten und höchstens 80 % der Betriebsverluste gefördert, max. Zuschuss 25 Mio Euro, Bemessungsgrundlage wie Stufe 2; Weitere Voraussetzung: Betriebsverlust, 50 % des Verlustes ist durch die erhöhten Energiekosten entstanden. Die Anzahl der förderfähigen Verbrauchseinheiten ist gedeckelt mit 70 % des Verbrauchs desselben Monats 2021. 

Stufe 4:

höchstens 70 % der förderfähigen Mehrkosten von Strom/Erdgas und höchstens 80 % der Betriebsverluste, max. Zuschuss 50 Mio. Euro, Bemessungsgrundlage wie Stufe 2; Die Anzahl der förderfähigen Verbrauchseinheiten ist gedeckelt mit 70 % des Verbrauchs desselben Monats 2021. Betriebsverlust, von dem mindestens 50 % durch erhöhte Energiekosten entstanden sein muss, als weitere Voraussetzung; Zielgruppe: besonders energieintensive Branchen, wie z.B. Papierindustrie.

Energiekostenzuschuss 2

Ja, wobei in dem Antrag für zwei Förderperioden, das sind die beiden Halbjahre 2023, beantragt wird. Für das zweite Halbjahr (2. Förderperiode) wird nur eine Abschätzung der förderfähigen Kosten angegeben, die tatsächlichen Kosten werden dann ein einer Abrechnung im Jahr 2024 (Zeitraum noch festzulegen) nachgereicht.

Für die beiden Förderperioden können unterschiedliche Stufen beantragt werden (Für eine Förderperiode kann jedoch nur eine Stufe beantragt werden).Es kann nur ein Antrag gestellt werden, Nachbesserungen (z.B. Nachreichung der erforderlichen Unterschrift des Steuerberaters) oder nachträgliche Korrekturen sind nicht möglich.

Die Beantragung setzt eine Voranmeldung voraus, diese war bis 2. November möglich.

Es wird ein Zuschuss ausgezahlt, dessen Höhe inkl. Obergrenze abhängig von der Förderstufe sind. Im Unternehmensverbund gelten die Obergrenzen für die Gruppe.

  • Stufe 1: grundsätzlich 50 % Zuschuss bis max. 2 Mio. € der Mehrkosten
  • Stufe 2: 50 % Zuschuss auf die Mehrkosten – Differenz zu dem 1,5-fachen des Preises 2021. Zuschuss 2 Mio. bis 4 Mio. €
  • Stufe 3: 65 % Zuschuss auf Differenz zu 1,5-fachen des Preises 2021. Zuschuss 4 bis 50 Mio. €
  • Stufe 4: 80 % Zuschuss auf Differenz zu 1,5-fachen des Preises 2021. Zuschuss 50 bis 150 Mio. €
  • Stufe 5: 40 % Zuschuss auf Differenz zu 1,5-fachen des Preises 2021. Zuschuss 4 bis max. 100 Mio. €

Die Stufen 3 und 4 können nur von energieintensiven Betrieben beantragt werden, siehe nächste Frage. Die Stufe 4 können nur Unternehmen von besonders energieintensiven Branchen, die im Anhang der Richtlinie genannt sind, beantragen.

Gegenüber dem EKZ 1 werden beim EKZ 2 die Obergrenzen für die einzelnen Förderstufen deutlich erhöht, z.B. in Stufe 1 von 400.000 € auf 2 Mio. €. Eine weitere wesentliche Verbesserung betrifft das Kriterium der Energieintensität: Diese ist in den ersten beiden Stufen nicht mehr, und auch in der neuen Stufe 5 nicht nachzuweisen.

Unternehmen mit Betriebsstätte in Österreich. Nicht gefördert werden Unternehmen bestimmter Branchen, wie etwa der Finanzsektor und freie Berufe. 

Es stehen grundsätzlich fünf Förderstufen zur Auswahl. Die Antragstellung erfolgt für das gesamte Jahr 2023. 

  • In der Stufe 1 (Basisstufe) werden die Mehrkosten folgender Energieträger gefördert: Strom, Erdgas, Treibstoffe, Wärme/Kälte, Heizöl, Holzpellets und Hackschnitzel des betriebseigenen Verbrauchs.
  • In den Stufen 2 bis 5 werden die Mehrkosten gefördert von: Strom, Erdgas und aus Strom und Erdgas direkt erzeugte Wärme/Kälte des betriebseigenen Verbrauchs.

Voraussetzung für die Beantragung ist die Voranmeldung über den aws-Fördermanager, die bis 2. November möglich war. Auf Basis dieser Voranmeldung wurde ein individuelles Antragsfenster zugeteilt. Die Beantragung war vom 9. November bis 7. Dezember 2023 möglich.

Infolge des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine sind die Energiekosten zum Teil deutlich gestiegen.

Mit dem Energiekostenzuschuss 2 (EKZ 2) sollen Energiemehrkosten, die im Jahr 2023 angefallen sind, teilweise kompensiert werden. Die Mehrkosten ergeben sich durch den Vergleich mit den Energiekosten im Jahr 2021.

Beginnend mit 2. April 2024 wird über einen Zeitraum von drei Wochen jedes zur Abrechnung berechtigte Unternehmen per E-Mail über den individuellen Abrechnungszeitraum verständigt. Zwischen dieser Verständigung und dem Beginn der Abrechnungsmöglichkeit liegen mindestens sieben Kalendertage. Der Zeitraum für die Abrechnung beträgt mindestens vier Wochen. Die ersten Zeitfenster starten am 15. April 2024 und die letzten Zeitfenster enden spätestens am 6. Juni 2024.
 
Für eine Abrechnung berechtigt sind gemäß Förderungsrichtlinie jene Unternehmen, die in der Förderungsperiode 1 einen Zuschuss erhalten haben. Details

Wie schon beim Energiekostenzuschuss 1 gibt es wieder bestimmte Auflagen und Bedingungen. So müssen sich die Förderwerber verpflichten, Energiesparmaßnahmen durchzuführen. Weiters sind Beschränkungen von Gewinnausschüttungen und Bonuszahlungen angekündigt.

Ab Stufe 2 wird eine „Beschäftigungsgarantie“ verlangt, d.h. über den Förderzeitraum (2023) müssen mindestens 90 % der Arbeitsplätze gehalten werden. Eine Förderung von Kostenanteilen, die schon in Preisen weitergegeben wurden, ist ausgeschlossen. Details zu diesen Einschränkungen werden in den Richtlinien geregelt.

Weiters sind ab Stufe 1 (Zuschusshöhe 125.000 € pro Halbjahr) EBITDA-Kriterien zu beachten, zB Stufe 1: Erfordernis des Betriebsverlustes oder einer Absenkung des EBITDAs um 40 Prozent zum selben Zeitraum des Vergleichszeitraum 2021.

Beratung

"Meine Heizung" ist eine Initiative des Zukunftsforum Sanitär-Heizung-Lüftung. Das Onlineportal bietet ein Verzeichnis von österreichweit mehr als 550 MeineHeizung-Berater:innen (Installateur:innen), die eine kompetente Unterstützung bei Optimierung und Tausch von veralteten Heizungsanlage gewährleisten – mit Quickcheck „Wie kostensparend ist ihre Heizung?“

Alle Informationen finden Sie auf www.meineheizung.at.

Die Website der österreichischen Installateure bietet Ihnen nicht nur Entscheidungshilfen für Konsument:innen, ob die eigene Heizung bzw. Heizungsanlage modernisiert werden soll und Modellrechnungen zum Einsparungspotential bei den Energiekosten.

Zusätzlich finden Sie auch einen Überblick über die an der Initiative „Meine Heizung“ teilnehmenden Heizungsinstallateur:innen in Ihrer Umgebung.

Eine Übersicht über die Beratungs- und Investitionsförderungen sowie ergänzende Maßnahmen in den Bundesländern, die Betriebe bei der Steigerung der Energieeffizienz bzw. Umstellung auf erneuerbare Energie unterstützen, finden Sie auf der WKO.at-Übersichtsseite 

Sie können sich auch an die Energieberatungseinrichtungen für Unternehmen in Ihrem Bundesland wenden. Hier werden Energieexpert:innen mit Branchenerfahrung vermittelt und die Beratung auch finanziell gefördert. 

Die EIW-Energieeffizienzberater:innen beschäftigen sich eingehend mit den Potenzialen für betriebliche Energieeffizienz – insbesondere auch für Klein- und Mittelbetriebe. Geeignete Spezialist:innen für betriebliche Energieberatung und sowie auch für Audits, die das Energieeffizienzgesetz für größere und energieintensive Betriebe vorschreibt, hat das Energieinstitut aufgelistet. In diesem Zusammenhang ist auch auf das Firmen A-Z zu verweisen, das alle Spezialistinnen und Spezialisten für Energieberatungen und Energieaudits aufführt, die sich mit den Themengebieten „Energiedienstleistungen“, „Nachhaltigkeit“, „Investitionsplanung“, „Technologieberatung“ und „Umweltmanagement“ befassen.

Zudem hat das Klimaministerium ebenfalls Energieberatungsstellen der Bundesländer rund um die Themen Energiesparen, energieeffizientes Bauen, Wohnen und Sanieren aufgelistet.

Bei Bedarf wird auch durch das Mitgliederverzeichnis des FV Ingenieurbüros eine gezielte Suche nach Ingenieurbüros in den jeweiligen Bundesländern ermöglicht, die im Bereich der Energietechnik tätig sind.

Abschließend sind in diesem Register alle Energiedienstleister:innen des BMK gemäß des Energieeffizienzgesetzes aufgelistet.

Arbeits- und Sozialversicherungsrecht

Steigende Energiepreise auf Grund von Energieengpässen allein reichen nicht zur Begründung von Kurzarbeit. Das Unternehmen muss sich in vorübergehenden, nicht saisonbedingten wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinden, welche ihre Ursache in einem Ausfall von Aufträgen, von betriebsnotwendigen Zulieferungen und Betriebsmitteln oder Ähnlichem haben. Das Unternehmen hat diese wirtschaftlichen Gründe plausibel darzulegen.

Näheres zur Kurzarbeit unter Kurzarbeit - Alle Bestimmungen ab 1.7.2022 - WKO.at

Sofern ein Blackout so umfassend ist, dass er neben dem Betrieb die Allgemeinheit, also Versorgung, Verkehr, Stromnetz betrifft (also kein bloßer regionaler, kurzfristiger Stromausfall), handelt es sich um ein Ereignis, das der neutralen Sphäre zuzuordnen ist.

In solchen Fällen gebührt kein Entgelt, wenn die Arbeitsleistung unterbleibt. 

Gesetzliche Grundlagen

Von Seiten der EU ist klar festgelegt, was unter energieintensiven Unternehmen zu verstehen sei. Darunter fallen jene, bei denen sich die Energie- und Strombeschaffungskosten auf mindestens 3 % des Produktionswertes belaufen oder die zu entrichtende nationale Energiesteuer mindestens 0,5 % des Mehrwertes beträgt.

Das Energielenkungsgesetz 2012 kennt den Begriff „kritische Infrastruktur“ nicht. Gemäß § 7 des Gesetzes sind Energieträger, die Lenkungsmaßnahmen unterzogen werden können, Erdöl und Erdölprodukte, sonstige flüssige Brenn- und Treibstoffe, ausgenommen betrieblich anfallende Abfallstoffe und  feste fossile Brennstoffe.

Meldepflichtig an die E-Control sind Endverbrauchern mit einem durchschnittlichen Monatsverbrauch von mehr als 500.000 kWh im letzten Kalenderjahr. Das sind rund 70 österreichische Unternehmen, mehr als die Hälfte davon sind Energieversorgungsunternehmen. Hier können die Daten auch monatlich und einzeln erhoben werden.

Ist das Angebot zu klein, um die Energie-Nachfrage zu bedienen, bestimmt das zuständige Ministerium per Verordnung, wer noch die vollen Mengen beziehen darf und wer nicht. Eine konkrete Liste, wer von Liefereinschränkungen betroffen sein könnte, gibt es jedoch nicht.

Dieses Bundesgesetz hat

  1. die Erlassung von Bestimmungen für die Fernleitung, die Verteilung, den Kauf oder die Versorgung von Erdgas einschließlich des Netzzugangs sowie des Speicherzugangs;
  2. die Regelung des Systemnutzungsentgelts sowie Vorschriften über die Rechnungslegung, die innere Organisation, Entflechtung und Transparenz der Buchführung von Erdgasunternehmen;
  3. die Festlegung von sonstigen Rechten und Pflichten für Erdgasunternehmen sowie
  4. die Errichtung, die Erweiterung, die Änderung und den Betrieb von Erdgasleitungsanlagen

zum Gegenstand.

Besteht die Gefahr, dass nicht alle Verbraucher:innen mit Energie versorgt werden können, setzen Maßnahmen zur Energielenkung ein. Grundlage dafür ist das Energielenkungsgesetz 2012. Erläuterungen zum Energielenkungsgesetz und zum Energielenkungsbereit finden sich auch auf der Website des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.

Gemäß § 5 Abs 3 Energielenkungsgesetz 2012 dürfen Lenkungsmaßnahmen nur für die Dauer von sechs Monaten ergriffen werden. Im Fall einer bereits eingetretenen Störung der Energieversorgung ist eine Verlängerung bis zu sechs Monaten mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates möglich. Nach Wegfall der sie begründenden Umstände sind die Verordnungen unverzüglich aufzuheben.

Nein, es gibt keine örtliche Einschränkung bei Lenkungsmaßnahmen.

Betriebliche (e-) Mobilität

Es gibt einen eMobility Online Ratgeber der Wirtschaftskammern Österreichs. Dieser hilft mit einem Informationsangebot zur Fahrzeugumstellung, der benötigten Ladeinfrastruktur sowie der Nutzung von Ladeinfrastruktur. Er ermöglicht auch einen Überblick über den Energiebedarf (Leistungsanforderungen / Anschlussbedarf), zeigt die aktuell verfügbaren Fahrzeuge und führt zur nationalen Förderberatung.

Weiterführende Informationen zur e-Mobilität finden Sie auch auf der WKO.at-Infoseite.

Möglichkeiten zur Optimierung der betrieblichen Mobilität Ihres Unternehmens finden Sie auf der WKO.at-Infoseite. Auch diese interaktive Checkliste kann Ihnen Informationen liefern.

Im Rahmen der Umweltförderung im Inland wird die Anschaffung von neuen Fahrzeugen mit Elektro-, Brennstoffzellen- bzw. Plug-in-Hybrid-Antrieb und Range Extender zur Personenbeförderung sowie die Errichtung von E-Ladestellen (Standsäule bzw. Wallbox), an denen ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energieträgern erhältlich ist, gefördert.

Weiters gibt es ein Förderprogramm zur Umstellung von Busflotten auf emissionsfreie Antriebe (EBIN) ebenso wie ein Förderprogramm zur Umstellung von Nutzfahrzeugflotten auf emissionsfreie Antriebe (ENIN).

Finanzielle Unterstützungsmaßnahmen

Die Regierung hat zur Entlastung bis dato schon Maßnahmenpakete mit einem Volumen von 32,7 Mrd. Euro angekündigt bzw. beschlossen. Der Großteil der Maßnahmen zielt auf die Entlastung von Haushalten und den Erhalt der Kaufkraft ab.

Bereits beschlossen bzw. in Umsetzung sind eine Reduktion der Energieabgaben um 900 Mio. Euro (für Mai 2022 bis Ende Juni 2023 befristete Reduktion der Abgaben auf das von der EU ermöglichte Minimum), eine Attraktivierung der Energieabgabenvergütung für energieintensive produzierende Unternehmen (befristete Erhöhung der Vorausvergütung von 5 % auf 25 % sowie dauerhafte Verfahrensbeschleunigung für den Vorauszahlungs-Vergütungsantrag), ein Entfall der Ökostromkosten (Aussetzen der Ökostrom-Pauschale und des Ökostrom-Förderbeitrags ; Höhe 870 Mio. Euro), steuer- und SV-freie Prämien (befristet für 2022 und 2023 bis maximal 3.000 Euro/Jahr), das Gasdiversifizierungssgesetz (Dotierung 100 Mio. Euro per annum (mit Ermächtigung für Budgeterhöhung), abgewickelt durch Austria Wirtschafts-Service). 

» Informationen zum Energiekostenzuschuss für Unternehmen und Betriebe

Einen Überblick über die wichtigsten Energieförderungen finden Sie auf der WKO.at-Infoseite. Umweltfördermöglichkeiten für Betriebe finden Sie auf umweltfoerderung.at

Stromkostenzuschuss / Stromkostenbremse für gewerbliche Haushalte:
Natürliche Personen, die ihren Hauptwohnsitz am Ort ihres gewerblichen bzw. land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes haben und einen Zählpunkt sowohl zu privaten, als auch betrieblichen Zwecken verwenden, kommen nach dem Stromkostenzuschuss-Gesetz ebenso wie Haushalte in den Genuss der Unterstützung. Mit der am 31. März 2023 verlautbarten Verordnung (BGBl. II Nr. 82/2023) wird das Verfahren zur Abwicklung des Stromkostenzuschusses geregelt. Demnach sind die Stromlieferanten verpflichtet, den Kreis potenzieller Begünstigter über den Inhalt und die Fördervoraussetzungen des Zuschusses zu informieren. Die elektronische Antragstellung war von 17. April bis 31. Mai 2023 unter stromkostenzuschuss.gv.at/lufg möglich.

Aktuelle Fördercalls und Ausschreibungen der OeMAG Abwicklungsstelle für Ökostrom AG sind auf der OeMAG-Homepage aufgelistet. Auch der Klima- und Energiefonds listet auf seiner Seite Ausschreibungen zum Thema Energie.

Das Austria Wirtschaftsservice unterstützt ebenso kleinere und mittlere Unternehmen dabei, ein Energie-Management-System einzuführen und Energie-Know-how aufzubauen.

Allgemeine Lage

Der Jahresverbrauch Österreichs liegt bei durchschnittlich 95 TWh. In einem kalten Wintermonat liegt der Verbrauch bei rund 13 TWh. Ziel der Bundesregierung ist es, dass bis Ende Oktober die heimischen Speicher zu 80 % gefüllt sind.

Den aktuellen Füllstand der Gasspeicher in Österreich erfahren Sie unter wko.at/energie-monitor.

Der österreichische Notfallplan gemäß der EU Gasversorgungssicherheits-Verordnung sieht drei Krisenstufen vor. Welche das sind, können Sie im Factsheet der WKÖ (PDF) nachlesen.

Österreich hat am 30.3.2022 die Frühwarnstufe ausgerufen, die erste Stufe im Notfallplan für die Gasversorgung. Grund dafür war die Ankündigung Russlands, dass Gaslieferungen nur noch in Rubel bezahlt werden sollen.

Mit der Frühwarnstufe wird das Überwachungs- und Monitoring-System noch weiter verschärft. Energielenkungsmaßnahmen wie Rationierungen sind aber vorerst nicht geplant – sie sind erst ab Stufe drei („Notfallstufe“) vorgesehen.

Die pipelinegebundenen russischen Gaslieferungen werden ausschließlich über ukrainisches Staatsgebiet nach Österreich (Gas-Hub Baumgarten) geführt. Der zugrundeliegende Vertrag wurde zwischen der Ukraine und Russland geschlossen, wird am 31.12.2024 vereinbarungsgemäß auslaufen und müsste verlängert werden. Aufgrund des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine, hat die Ukraine in Aussicht gestellt, den Vertrag nicht verlängern zu wollen.

Falls dies eintreten sollte, wären Gaslieferungen ab dem 1.1.2025 betroffen, d.h. würden nicht mehr erfolgen. Laut E-Control sind die Gasspeicher für den Winter 2023/24 ausreichend gefüllt. Eine Prognose für den Winter 2024/25 ist aktuell noch nicht möglich.

Energie, insbesondere Erdgas, ist knapp und teuer, daher sollten Unternehmen schon jetzt alles daran setzen, den Verbrauch so gering wie möglich zu halten. Sparaufrufe sind daher richtig und wichtig.

Essenziell dabei ist, dass nicht nur Haushalte und Unternehmen in die Pflicht genommen werden, sondern auch der öffentliche Bereich mit Vorbildwirkung vorangeht.

Aufgrund des Konflikts in der Ukraine ist die Versorgung mit Gas aus Russland derzeit reduziert. Die Endkund:innen in Österreich sind davon aktuell aber nicht betroffen. Es erfolgt eine kontinuierliche Einspeicherung in die österreichischen Gasspeicher.

Allerdings ist die Situation rund um die Gaslieferungen angespannt und es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Situation verschlechtert und es zu weiteren Liefereinschränkungen kommt. Die Austrian Gas Grid Management GmbH veröffentlicht täglich einen aktuellen Lagebericht zur Gasversorgung in Österreich. 

FLEX-MOL

Die Austauschplattform FLEX-MOL wurde geschaffen, um Unternehmen die Möglichkeit zu geben, bereits beschafftes und eingelagertes Erdgas über ein System dem Markt wieder zur Verfügung zu stellen, bevor es zu nicht marktbasierenden Maßnahmen (Energielenkungsmaßnahmen) seitens der Regierung kommt.

Indem sich Unternehmen bei diesem System registrieren und die bevorratete Energie anbieten, sinkt die Wahrscheinlichkeit der Ausrufung der Notfallstufe, da mehr Energie im Markt zu Verfügung steht. Die Unternehmen können Preis und Vorlaufzeit frei wählen.

Um an dem FLEX-MOL Programm teilzunehmen, ist eine Registrierung bei der AGCS Gas Clearing and Settlement AG notwendig. Die Registrierung ist jederzeit möglich.

Mit der derzeit in Begutachtung befindlichen 2. Novelle 2022 der Gas-Marktmodell-Verordnung 2020 sollen Endverbraucher:innen mit einer vertraglich vereinbarten Höchstleistung von mehr als 10.000 kWh/h zur Registrierung verpflichtet werden.

Merit-Order-System

Die Merit Order sorgt dafür, dass zuerst immer die billigsten Stromproduzenten „zum Zug kommen.“ Daher bemühen sich alle Betreiber:innen, über möglichst günstige und effiziente Kraftwerke zu verfügen. Hier sind kostengünstige erneuerbare Energien wie Photovoltaik, Wind- oder Wasserkraft im Vorteil, denn je günstiger der Strom produziert werden kann, desto höher der Gewinn des jeweiligen Kraftwerkes.

Das macht den  Stromerzeugung mit erneuerbarer Energie attraktiver. In der Vergangenheit hat das Verfahren auch zu günstigen Strompreisen für die Konsumenten geführt.

Beim Strompreis wird dieser Wert im Voraus, also am Tag vor der jeweiligen Lieferung, auf speziell dafür autorisierten Börsen ermittelt. Dabei kann jeder autorisierte Marktteilnehmer sowohl auf der Angebots- als auch der Nachfrageseite angeben, wie viel Strom er zu welchem Preis zu kaufen bzw. zu verkaufen bereit ist.

Setzt man das Ergebnis um, lassen sich zwei Kurven im Strommarkt zeichnen, eine für die Anbieterseite und eine für die Nachfrageseite. Der Schnittpunkt bestimmt den Wert (=Preis), bei dem sich Angebot und Nachfrage decken. Als sogenannter Einheitspreis gilt er als Ergebnis der Auktion für alle Anbieter, auch für jene, die grundsätzlich bereit waren, billiger zu verkaufen.

Gemäß diesem Prinzip wird der Strom jener Kraftwerke, welche den preisgünstigsten Strom produzieren, als erstes ins Netz gespeist, gefolgt vom Strom jener Kraftwerke mit den jeweils nächsthöheren Grenzkosten. Das letzte zugeschaltete Kraftwerk, das für die Deckung des Strombedarfs nötig ist, ist demnach das teuerste. Derzeit sind das Gaskraftwerke, die ihren Brennstoff aktuell zu sehr hohen Preisen einkaufen müssen. Kraftwerke, die ihren Strom teurer anbieten, können diesen nicht verkaufen.

Da eine Kilowattstunde von einer anderen Kilowattstunde technisch eigentlich nicht zu unterscheiden ist, wird mit dem Merit-Order-System an der Börse für den Day-ahead-Market ein gemeinsamer Preis für den ganzen für einen Zeitpunkt gehandelten Strom gebildet. Viele Stromerzeugungstechnologien, besonders erneuerbare, die nicht von einem Rohstoff abhängig sind, können Strom zu extrem günstigen Preisen erzeugen.

Wenn die Merit-Order-Preise von teuren Gaskraftwerken bestimmt wird, ist die Differenz zwischen den aktuellen Kosten dieser Stromproduzenten und den bezahlten Marktpreisen sehr hoch. Diese extrem hohen Gewinne, die ohne aktives Zutun der Erzeuger entstehen, werden als Windfall Profits oder Übergewinne bezeichnet.

Der Strompreis wird auf den Großhandelsmärkten durch das sogenannte Merit-Order-Prinzip gebildet.

Für die Festlegung des Strompreises orientiert sich das Merit-Order-Prinzip am letzten und somit teuersten Kraftwerk, dessen Angebot bei einer Auktion angenommen wird.

Aktuell kann der benötigte Strombedarf nicht ohne den Einsatz von Gas gedeckt werden. Durch den Ukraine-Krieg befinden sich die Gaspreise allerdings auf einem Rekordhoch. Da sich der gesamte Strompreis im Merit-Order-System an den Grenzkosten des teuersten Kraftwerks orientiert, kann bereits die Zuschaltung eines einzigen Gaskraftwerks den Strompreis für alle in die Höhe schnellen lassen.

Im Sommer wird Gas normaler Weise weniger benötigt, allerdings hatten wir 2022 bei alternativen Stromerzeugungsmöglichkeiten eine ungünstige Situation: Aufgrund von Wartungsarbeiten standen viele französische Atomkraftwerke nicht für die europäische Energieerzeugung zur Verfügung. Die große Trockenheit im Sommer hat sich doppelt negativ ausgewirkt. Einerseits wurde weniger Strom durch Wasserkraft erzeugt, andererseits erschwerten die niedrigen Wasserstände in Flüssen den Transport von Kohle. Auch die Windverhältnisse waren oft ungünstig für die Stromerzeugung.

Erdöl-Sanktionen

Russland ist für den Export seines Erdöls auf europäische maritime Transport- und Versicherungsdienstleistungen angewiesen. Damit Russland das sanktionierte Erdöl schwerer an Drittstaaten verkaufen kann, sanktioniert die EU gemeinsam mit dem Vereinigten Königreich diese Dienstleistungen ebenso, selbst wenn die Lieferungen für nicht-beteiligte Länder bestimmt sind. Damit Drittländer durch das europäische Einfuhrverbot nicht mit höheren Ölpreisen konfrontiert werden, wurde die Preisobergrenze festgelegt. Wird das Rohöl zu einem Preis von unter oder gleich 60 USD (57 Euro) erworben, ist die Lieferung von den Dienstleistungssanktionen ausgenommen. Dadurch sollen zwar die Handelsgewinne Russlands gesenkt werden, der Effekt auf den Ölpreis aber so gering wie möglich gehalten werden.

Laut der OMV bezieht Österreich bereits seit März 2022 kein russisches Erdöl mehr. Insofern wirken das Importverbot und die Preisobergrenze hauptsächlich über ihren Effekt auf den globalen Ölpreis auf die heimischen Spritpreise. Experten gehen davon aus, dass die Konjunkturentwicklung einen größeren Effekt auf die Ölpreise hat als die Maßnahmen der EU und der G7. Außerdem sind das EU-Importverbot sowie die Intention der G7-Länder einen Preisdeckel einzuführen, schon seit Längerem bekannt und von den Händlern in ihren Kaufentscheidungen berücksichtigt. Trotzdem besteht die Möglichkeit, dass die Preise von Benzin, Diesel und Heizöl kurzfristig etwas steigen. Da Österreich auf Produktimporte angewiesen ist, können Engpässe in den Importländern auch Auswirkungen auf unsere Versorgung und folglich die Preise haben.

Es besteht ein Verbot des Imports für Rohöl oder Rohölerzeugnisse der folgenden KN-Codes:

  • ex 2709 00 Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, roh, ausgenommen Erdgaskondensate der Unterposition 2709 00 10 aus Flüssigerdgasproduktionsanlagen
  • 2710 Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralen, ausgenommen rohe Öle; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle der Grundbestandteil sind, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Ölabfälle

Dieses Verbot gilt bis zum 5. Februar 2023 nicht für kurzfristige einmalige Geschäfte, die vor dem 5. Februar 2023 abgeschlossen und ausgeführt wurden. Ebenfalls gilt dieses Verbot nicht für den Import dieser Waren mit Ursprung in einem Drittland auf dem Seeweg bzw. für Rohöl des KN-Codes 2709, das aus Russland über Pipelines in die Mitgliedstaaten geliefert wird.

Diese Verbote gelten ab dem 5. Dezember 2022 nicht für Rohöl des KN-Codes 2709 00 und ab dem 5. Februar 2023 für Erdölerzeugnisse des kN-Codes 2710, sofern der Einkaufspreis je Barrel 60 USD (ca. 57 Euro) nicht übersteigt.

Weiters ist es verboten, unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfen oder andere Dienste im Zusammenhang mit diesem Verbot bereitzustellen. Dieses Verbot gilt auch im Zusammenhang mit dem Handel mit Drittländern oder der Vermittlung oder der Beförderung in Drittländer.

Weitere Details zu den bestehenden Verboten bzw. zu den Ausnahmen u.a. für Altverträge bzw. für Bulgarien, Ungarn und der Slowakei können dem Aktuellen Stand der Sanktionen bzw. der Verordnung 833/2014 idgF entnommen werden.

Die Auswirkungen der Sanktionen sind laut Experten nicht mit Sicherheit zu bestimmen und hängen maßgeblich von der Reaktion Russlands und Drittländern ab. Grundsätzlich sind die Sanktionen so gestaltet, dass der Effekt auf den Ölpreis möglichst gering ausfällt. Zum aktuellen Zeitpunkt (6.12.2022) ist die Preisobergrenze nicht bindend, d.h. der Marktpreis von russischem Erdöl liegt unter dem vereinbarten Höchstpreis von 60 USD. Insofern dürften die Auswirkungen auf Unternehmen in Österreich vorerst mild ausfallen. 

Energiegemeinschaften

Eine Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft ist ein chancenreiches Unterfangen − bedarf aber auch der sorgfältigen Planung. Neben der richtigen Zusammensetzung und passenden Organisationswahl sind der kooperative Austausch mit dem Netzbetreiber und anderen Marktpartnern wesentliche Erfolgskriterien. Gleichzeitig müssen einige Formalitäten beachtet und eingehalten werden. Ein Factsheet bietet dabei Unterstützung. Energiegemeinschaften mit innovativem Charakter, die das volle Potenzial von Energiegemeinschaften gemäß EAG nutzen und über den derzeit üblichen Standard von Energiegemeinschaften hinausgehen, können eine Förderung des Klima- und Energiefonds erhalten (siehe https://www.klimafonds.gv.at/call/energiegemeinschaften-2022/).

Vereinfacht gesagt sind Energiegemeinschaften der Zusammenschluss von mindestens zwei Teilnehmer:innen zur gemeinsamen Produktion und Verwertung von Energie. Mit dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzespaket (EAG-Paket) vom Juli 2021 wurde es ermöglicht, dass sich Personen zusammenschließen und über Grundstücksgrenzen hinweg Energie produzieren, speichern, verbrauchen und verkaufen. Dabei werden zwei Modelle unterschieden: die lokal beschränkte „Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft“ und die innerhalb Österreichs geografisch unbeschränkte „Bürgerenergiegemeinschaft“. Beratung und Begleitung rund um die Energiegemeinschaften erhalten Sie als Service der Energieberatungsstellen der Bundesländer gemeinsam mit der Österreichischen Koordinationsstelle für Energiegemeinschaften im Klima- und Energiefonds. Weitere Informationen siehe www.energiegemeinschaften.gv.at

Eine EEG darf Energie (Strom, Wärme oder Gas) aus erneuerbaren Quellen erzeugen, speichern, verbrauchen und verkaufen. EEGs nützen die Anlagen des Netzbetreibers (wie das Stromnetz), dabei müssen sie immer innerhalb des Konzessionsgebiets eines einzelnen Netzbetreibers angesiedelt sein (Beschränkung auf „Nahebereich“). Mitglieder oder Gesellschafter von EEGs können Privat- oder Rechtspersonen sein, Gemeinden, lokale Behörden oder auch KMUs. Sie müssen im Nahebereich der Erzeugungsanlage(n) angesiedelt sein. Als Organisationsform ist für EEGs vom Verein bis zur Kapitalgesellschaft vieles möglich, allerdings stehen der regionale Nutzen und die Vorteile der Mitglieder im Vordergrund. Der Hauptzweck von Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften liegt nicht im finanziellen Gewinn, dies muss in den Statuten verankert sein oder sich aus der Organisationsform der Energiegemeinschaft ergeben. Weitere Informationen siehe www.energiegemeinschaften.gv.at

Im Gegensatz zur EEG darf die BEG nur elektrische Energie erzeugen, speichern, verbrauchen und verkaufen. Sie ist nicht auf erneuerbare Quellen beschränkt und kann sich über die Konzessionsgebiete mehrerer Netzbetreiber in ganz Österreich erstrecken. Auch in BEGs können die Mitglieder bzw. Gesellschafter Privat- und/oder Rechtspersonen sein, es gilt in gleicher Weise, dass die Gewinnerzielung nicht im Vordergrund stehen darf. Wie bei den EEGs muss das in den Statuten verankert sein oder sich aus der Organisationsform der Energiegemeinschaft ergeben.

Weiterführende Informationen

Bei der Frage, welcher Anbieter zur Zeit am günstigsten ist, die attraktivsten Zusatzleistungen hat und Unternehmen am besten betreut, werden kleine und mittlere Betriebe (KMU) vom Gewerbe-Tarifkalkulator unterstützt - einem Gemeinschaftsprojekt von E-Control und Wirtschaftskammer.   

Der KMU Energiepreis-Check ist ein Vergleichs-Tool für kleine und mittlere Betriebe mit einem Strom- bzw. Gasverbrauch von mehr als 100.000 kWh Strom bzw. 400.000 kWh Gas pro Jahr. Mit dem Energiepreis-Check sehen Sie, wo Ihr Energiepreis im Vergleich zu den Preisen liegt, die andere Unternehmen mit ähnlichem Verbrauchsverhalten bezahlen.

Ausgebildete „Energie Manager:innen“ verfügen über das nötige Wissen, um in einem Unternehmen ein effizientes Energiemanagement umzusetzen und somit Kosten zu sparen. Für die Ausbildung zum European Energy Manager (EUREM) können Sie den Lehrgang zur Qualifizierung zum/r Europäischen Energie Manager:in absolvieren. 

  • klimaaktiv.at: Infos aus den Bereichen Bauen und Sanieren, Energiesparen, Einsatz erneuerbarer Energien und Mobilität - welche Maßnahmen sinnvoll und mit hoher Qualität umgesetzt werden können. 
  • Energieportal energie.gv.at: Daten und Hintergrundinfos zur Energiesituation in Österreich

Energieumstieg

Mit dem sparsamen Einsatz von Energie lassen sich nicht nur Kosten sparen, sondern auch Gutes für die Umwelt tun. Mit diesem Kurztest können Sie herausfinden, wo in Ihrem Unternehmen bereits Energie gespart wird und wo Sie noch Einsparungspotenziale haben.

Auch für Geräte und Abläufe im Unternehmen gibt es meist viele Möglichkeiten, Energie einzusparen und damit den Betrieb nachhaltiger zu machen. Machen Sie hier den Test dazu.

Eine Übersicht über alle Unternehmen, die sich mit Photovoltaik-Anlagen bzw. mit Wärmepumpen beschäftigen, finden Sie im WKO Firmen A-Z. Hier können Sie auch nach Anbietern anderer relevanter Produkte und Leistungen suchen. Auch die Arbeitsgemeinschaft Dachverband Energie Klima der WKÖ kann bei der Suche unterstützen. 


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