Energie-FAQ für Unternehmen
Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um Energiesparen, Energieumstellung und Förderungen
Fragen und Antworten
Stand: 8.5.2023 | 14:00 Uhr
Allgemeine Lage
Aufgrund des Konflikts in der Ukraine ist die Versorgung mit Gas aus Russland derzeit reduziert. Die Endkund:innen in Österreich sind davon aktuell aber nicht betroffen. Es erfolgt eine kontinuierliche Einspeicherung in die österreichischen Gasspeicher.
Allerdings ist die Situation rund um die Gaslieferungen angespannt und es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Situation verschlechtert und es zu weiteren Liefereinschränkungen kommt. Die Austrian Gas Grid Management GmbH veröffentlicht täglich einen aktuellen Lagebericht zur Gasversorgung in Österreich.
Energie, insbesondere Erdgas, ist knapp und teuer, daher sollten Unternehmen schon jetzt alles daran setzen, den Verbrauch so gering wie möglich zu halten. Sparaufrufe sind daher richtig und wichtig.
Essenziell dabei ist, dass nicht nur Haushalte und Unternehmen in die Pflicht genommen werden, sondern auch der öffentliche Bereich mit Vorbildwirkung vorangeht.
Der österreichische Notfallplan gemäß der EU Gasversorgungssicherheits-Verordnung sieht drei Krisenstufen vor. Welche das sind, können Sie im Factsheet der WKÖ (PDF) nachlesen.
Österreich hat am 30.3.2022 die Frühwarnstufe ausgerufen, die erste Stufe im Notfallplan für die Gasversorgung. Grund dafür war die Ankündigung Russlands, dass Gaslieferungen nur noch in Rubel bezahlt werden sollen.
Mit der Frühwarnstufe wird das Überwachungs- und Monitoring-System noch weiter verschärft. Energielenkungsmaßnahmen wie Rationierungen sind aber vorerst nicht geplant – sie sind erst ab Stufe drei („Notfallstufe“) vorgesehen.
Der Jahresverbrauch Österreichs liegt bei durchschnittlich 95 TWh. In einem kalten Wintermonat liegt der Verbrauch bei rund 13 TWh. Ziel der Bundesregierung ist es, dass bis Ende Oktober die heimischen Speicher zu 80 % gefüllt sind.
Den aktuellen Füllstand der Gasspeicher in Österreich erfahren Sie unter wko.at/energie-monitor.
Arbeits- und Sozialversicherungsrecht
Steigende Energiepreise auf Grund von Energieengpässen allein reichen nicht zur Begründung von Kurzarbeit. Das Unternehmen muss sich in vorübergehenden, nicht saisonbedingten wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinden, welche ihre Ursache in einem Ausfall von Aufträgen, von betriebsnotwendigen Zulieferungen und Betriebsmitteln oder Ähnlichem haben. Das Unternehmen hat diese wirtschaftlichen Gründe plausibel darzulegen.
Näheres zur Kurzarbeit unter Kurzarbeit - Alle Bestimmungen ab 1.7.2022 - WKO.at
Sofern ein Blackout so umfassend ist, dass er neben dem Betrieb die Allgemeinheit, also Versorgung, Verkehr, Stromnetz betrifft (also kein bloßer regionaler, kurzfristiger Stromausfall), handelt es sich um ein Ereignis, das der neutralen Sphäre zuzuordnen ist.
In solchen Fällen gebührt kein Entgelt, wenn die Arbeitsleistung unterbleibt.
Ja. Der Arbeitgeber kann mit dem Arbeitnehmer vereinbaren, dass die Hauptpflichten aus dem Arbeitsvertrag, nämlich die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers und die Entgeltpflicht des Arbeitgebers, ruhend gestellt werden. Der Arbeitsvertrag bleibt bestehen, der Anspruch auf „normalen“ Urlaub läuft weiter, wenn die Gründe für den unbezahlten Urlaub in der Arbeitgebersphäre liegen.
Bei einer solchen Vereinbarung über einen unbezahlten Urlaub erhält der Arbeitnehmer vom Arbeitsmarktservice kein Arbeitslosengeld. Dazu kommt, dass er bei einem unbezahlten Urlaub bis zu einem Monat zwar weiter sozialversichert bleibt, aber seine Sozialversicherungsbeiträge selbst bezahlen muss. Bei einem unbezahlten Urlaub von mehr als einem Monat endet die Sozialversicherungspflicht hingegen bereits mit dem ersten Tag. Der Arbeitnehmer sollte daher vorsorgen und sich in der Krankenversicherung selbstversichern.
Sind bei einem Arbeitnehmer Urlaubsansprüche, vielleicht sogar aus alten Urlaubsjahren, offen, kann der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer vereinbaren, dass diese in Zeiten einer Betriebsschließung oder von Krisenzeiten verbraucht und dadurch abgebaut werden.
Sind bei einem Arbeitnehmer in Teilzeit Mehrstunden und/oder Überstunden, bei einem Arbeitnehmer in Vollzeit Überstunden offen, kann der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer ebenfalls vereinbaren, dass diese in Zeitausgleich konsumiert und dadurch abgegolten werden.
Beachten Sie, dass der Arbeitgeber nicht generell berechtigt ist, einen Mitarbeiter einseitig auf Urlaub oder auf Zeitausgleich für Mehrstunden und/oder Überstunden zu schicken.
Sind sämtliche Urlaubsansprüche aus alten Urlaubsjahren sowie aus dem laufenden Urlaubsjahr verbraucht, kann der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer vereinbaren, dass dieser einen Vorgriff auf den Urlaubsanspruch des nächsten Urlaubsjahres nimmt.
In einem solchen Fall ist es empfehlenswert, schriftlich zu vereinbaren, dass bei einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsvertrages das zu viel bezahlte Urlaubsentgelt zurückgefordert werden kann. Diese Vereinbarungsmöglichkeit besteht nur für Urlaube aus künftig entstehenden Urlaubsansprüchen.
Bei Urlaubsansprüchen des laufenden Urlaubsjahres, die zu einem Zeitpunkt verbraucht werden, in dem noch nicht so viel Urlaub anteilig abzugelten gewesen wäre, wie verbraucht wurde, besteht diese Vereinbarungsmöglichkeit nicht. Eine Rückforderung von „zuviel“ verbrauchtem Urlaub wäre hier nur bei verschuldeter Entlassung und unberechtigtem vorzeitigen Austritt möglich.
Grundsätzlich muss Homeoffice zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart werden. Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben daher eine schriftliche Vereinbarung über eine regelmäßige, (teilweise odervollständige) Arbeitsleistung von zu Hause aus zu treffen. Diese Vereinbarungen sind auch wirksam, wenn sie per E-Mail oder Handy-Signatur abgeschlossen werden.
In bestimmten Fällen ist eine Anordnung von vorübergehender, nicht regelmäßiger Erbringung der Arbeitsleistung von zu Hause auf Grund der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers oder der Treuepflicht des Arbeitnehmers denkbar.
Ja. Der Arbeitgeber kann mit dem Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag einvernehmlich beenden und ihm gleichzeitig die Wiedereinstellung zu einem späteren Zeitpunkt zusagen. In einer solchen Wiedereinstellungszusage sollte geregelt sein, dass dem Arbeitnehmer im künftigen Arbeitsvertrag alle Dienstzeiten aus dem alten Arbeitsvertrag für die Einstufung, den Urlaub und alle anderen dienstzeitabhängigen Ansprüche, wie zum Beispiel das Jubiläumsgeld, in vollem Ausmaß angerechnet werden.
Anlässlich der einvernehmlichen Beendigung des alten Arbeitsvertrages hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer grundsätzlich alle offenen Ansprüche, wie zum Beispiel Ansprüche auf Lohn bzw. Gehalt, auf Sonderzahlungen und auf Überstunden, auszubezahlen. Es ist aber auch möglich, einzelne Ansprüche, wie zum Beispiel offene Urlaubsansprüche, in den künftigen Arbeitsvertrag zu übernehmen und erst nach Wiedereintritt des Dienstes zu verbrauchen bzw. abzugelten. Bei einer schlüssigen Endabrechnung des alten Arbeitsvertrages durch den Arbeitgeber ist jedenfalls gewährleistet, dass der Arbeitnehmer in der Zeit der Unterbrechung Arbeitslosengeld vom Arbeitsmarktservice beziehen kann.
Mit Arbeitnehmern, die noch der Abfertigung alt unterliegen, kann der Arbeitgeber vereinbaren, dass diese offen bleibt und nicht ausbezahlt wird. Gleichzeitig muss er aber auch vereinbaren, dass sämtliche Dienstzeiten im künftigen Arbeitsvertrag auf die Abfertigung alt angerechnet werden. Auf diese Weise bleibt der Arbeitnehmer im System der Abfertigung alt. Sollte der Arbeitnehmer allerdings den künftigen Arbeitsvertrag - aus welchen Gründen immer - nicht antreten, ist die Abfertigung alt auszuzahlen.
Die Antwort auf diese Frage hängt von der Anzahl der Arbeitnehmer im konkreten Betrieb ab. Sind im Betrieb zwischen 20 und 100 Arbeitnehmer beschäftigt, muss der Arbeitgeber, wenn er sich von mehr als 4 Arbeitnehmern gleichzeitig trennen möchte, das Arbeitsmarktservice im Vorhinein informieren und dann 30 Tage abwarten, bis er eine Kündigung aussprechen oder eine einvernehmliche Auflösung vereinbaren kann.
Das Arbeitsmarktservice kann ihm allerdings eine Verkürzung dieser 30-tägigen Wartefrist, allenfalls bis auf 1 Tag, genehmigen. Um dies zu erreichen, muss der Arbeitgeber in der Anzeige an das Arbeitsmarktservicedarlegen, dass die geplanten Trennungen von Mitarbeitern aufgrund der Energiekrise nicht vorhersehbar waren und ein Zuwarten mit diesen Trennungen Arbeitsplätze gefährden würde.
In einigen Bundesländern erlaubt eine Pauschalermächtigung der Sozialpartner dem Arbeitsmarktservice, die 30-tägige Wartefrist zu verkürzen, in manchen Bundesländern ist eine Verkürzung durch das Arbeitsmarktservice aber nur bei Insolvenzgefahr möglich. Der Arbeitgeber sollte sich daher über die Rahmenbedingungen zur Verkürzung der 30-tägigen Wartefrist bei seinem örtlich zuständigen Arbeitsmarktservice informieren.
Sind im Betrieb zwischen 100 Arbeitnehmern und 600 Arbeitnehmern beschäftigt, gilt diese Regelung, wenn der Arbeitgeber sich von mehr als 5 % seiner Arbeitnehmer trennen möchte. In Betrieben mit mehr als 600Arbeitnehmern gilt diese Regelung, wenn der Arbeitgeber sich von mindestens 30 Arbeitnehmern trennen möchte.
Darüber hinaus muss der Arbeitgeber das Arbeitsmarktservice auch dann informieren, wenn er sich von mindestens 5 Arbeitnehmern trennen möchte, die das 50. Lebensjahr vollendet haben. Dabei kommt es nicht darauf an, wie viele Arbeitnehmer im konkreten Betrieb beschäftigt sind.
Beachten Sie, dass das dargestellte Verfahren nicht nur dann einzuhalten ist, wenn Kündigungen oder einvernehmliche Auflösungen zeitgleich erfolgen, sondern auch dann, wenn die genannten Zahlen innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen erreicht bzw. überschritten werden.
Hält der Arbeitgeber sich nicht an die Verpflichtung, geplante Kündigungen oder einvernehmliche Auflösungen dem Arbeitsmarktservice zu melden, oder hält er sich nicht an die Wartefrist von 30 Tagen, sind alle ausgesprochenen Kündigungen rechtsunwirksam. Darüber hinaus besteht das große Risiko, dass in einem solchen Fall auch alle einvernehmlichen Auflösungen rechtsunwirksam sind.
Beratung
Ansprechpartner:innen für die Förderung von Beratungsleistungen zu Umweltfragen in Unternehmen – u.a. Betriebsanlagengenehmigung, Abfall, Abluft, Abwasser, Lärm und Umwelt- und Ressourcenmanagement – werden von den Servicestellen in den Bundesländern vermittelt. Die Beratungsleistungen der vermittelten Fachleute werden auch finanziell gefördert.
Details zu den Fördermodellen und -konditionen erfahren Sie von den Ansprechpartner:innen in Ihrem Bundesland.
Die EIW-Energieeffizienzberater:innen beschäftigen sich eingehend mit den Potenzialen für betriebliche Energieeffizienz – insbesondere auch für Klein- und Mittelbetriebe. Geeignete Spezialist:innen für betriebliche Energieberatung und sowie auch für Audits, die das Energieeffizienzgesetz für größere und energieintensive Betriebe vorschreibt, hat das Energieinstitut aufgelistet. In diesem Zusammenhang ist auch auf das Firmen A-Z zu verweisen, das alle Spezialistinnen und Spezialisten für Energieberatungen und Energieaudits aufführt, die sich mit den Themengebieten „Energiedienstleistungen“, „Nachhaltigkeit“, „Investitionsplanung“, „Technologieberatung“ und „Umweltmanagement“ befassen.
Zudem hat das Klimaministerium ebenfalls Energieberatungsstellen der Bundesländer rund um die Themen Energiesparen, energieeffizientes Bauen, Wohnen und Sanieren aufgelistet.
Bei Bedarf wird auch durch das Mitgliederverzeichnis des FV Ingenieurbüros eine gezielte Suche nach Ingenieurbüros in den jeweiligen Bundesländern ermöglicht, die im Bereich der Energietechnik tätig sind.
Abschließend sind in diesem Register alle Energiedienstleister:innen des BMK gemäß des Energieeffizienzgesetzes aufgelistet.
Eine Übersicht über die Beratungs- und Investitionsförderungen sowie ergänzende Maßnahmen in den Bundesländern, die Betriebe bei der Steigerung der Energieeffizienz bzw. Umstellung auf erneuerbare Energie unterstützen, finden Sie auf der WKO.at-Übersichtsseite.
Sie können sich auch an die Energieberatungseinrichtungen für Unternehmen in Ihrem Bundesland wenden. Hier werden Energieexpert:innen mit Branchenerfahrung vermittelt und die Beratung auch finanziell gefördert.
Die Website der österreichischen Installateure bietet Ihnen nicht nur Entscheidungshilfen für Konsument:innen, ob die eigene Heizung bzw. Heizungsanlage modernisiert werden soll und Modellrechnungen zum Einsparungspotential bei den Energiekosten.
Zusätzlich finden Sie auch einen Überblick über die an der Initiative „Meine Heizung“ teilnehmenden Heizungsinstallateur:innen in Ihrer Umgebung.
"Meine Heizung" ist eine Initiative des Zukunftsforum Sanitär-Heizung-Lüftung. Das Onlineportal bietet ein Verzeichnis von österreichweit mehr als 550 MeineHeizung-Berater:innen (Installateur:innen), die eine kompetente Unterstützung bei Optimierung und Tausch von veralteten Heizungsanlage gewährleisten – mit Quickcheck „Wie kostensparend ist ihre Heizung?“
Alle Informationen finden Sie auf www.meineheizung.at.
Betriebliche (e-) Mobilität
Möglichkeiten zur Optimierung der betrieblichen Mobilität Ihres Unternehmens finden Sie auf der WKO.at-Infoseite. Auch diese interaktive Checkliste kann Ihnen Informationen liefern.
Es gibt einen eMobility Online Ratgeber der Wirtschaftskammern Österreichs. Dieser hilft mit einem Informationsangebot zur Fahrzeugumstellung, der benötigten Ladeinfrastruktur sowie der Nutzung von Ladeinfrastruktur. Er ermöglicht auch einen Überblick über den Energiebedarf (Leistungsanforderungen / Anschlussbedarf), zeigt die aktuell verfügbaren Fahrzeuge und führt zur nationalen Förderberatung.
Weiterführende Informationen zur e-Mobilität finden Sie auch auf der WKO.at-Infoseite.
Im Rahmen der Umweltförderung im Inland wird die Anschaffung von neuen Fahrzeugen mit Elektro-, Brennstoffzellen- bzw. Plug-in-Hybrid-Antrieb und Range Extender zur Personenbeförderung sowie die Errichtung von E-Ladestellen (Standsäule bzw. Wallbox), an denen ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energieträgern erhältlich ist, gefördert.
Weiters gibt es ein Förderprogramm zur Umstellung von Busflotten auf emissionsfreie Antriebe (EBIN) ebenso wie ein Förderprogramm zur Umstellung von Nutzfahrzeugflotten auf emissionsfreie Antriebe (ENIN).
Energiegemeinschaften
Vereinfacht gesagt sind Energiegemeinschaften der Zusammenschluss von mindestens zwei Teilnehmer:innen zur gemeinsamen Produktion und Verwertung von Energie. Mit dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzespaket (EAG-Paket) vom Juli 2021 wurde es ermöglicht, dass sich Personen zusammenschließen und über Grundstücksgrenzen hinweg Energie produzieren, speichern, verbrauchen und verkaufen. Dabei werden zwei Modelle unterschieden: die lokal beschränkte „Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft“ und die innerhalb Österreichs geografisch unbeschränkte „Bürgerenergiegemeinschaft“. Beratung und Begleitung rund um die Energiegemeinschaften erhalten Sie als Service der Energieberatungsstellen der Bundesländer gemeinsam mit der Österreichischen Koordinationsstelle für Energiegemeinschaften im Klima- und Energiefonds. Weitere Informationen siehe www.energiegemeinschaften.gv.at
Eine EEG darf Energie (Strom, Wärme oder Gas) aus erneuerbaren Quellen erzeugen, speichern, verbrauchen und verkaufen. EEGs nützen die Anlagen des Netzbetreibers (wie das Stromnetz), dabei müssen sie immer innerhalb des Konzessionsgebiets eines einzelnen Netzbetreibers angesiedelt sein (Beschränkung auf „Nahebereich“). Mitglieder oder Gesellschafter von EEGs können Privat- oder Rechtspersonen sein, Gemeinden, lokale Behörden oder auch KMUs. Sie müssen im Nahebereich der Erzeugungsanlage(n) angesiedelt sein. Als Organisationsform ist für EEGs vom Verein bis zur Kapitalgesellschaft vieles möglich, allerdings stehen der regionale Nutzen und die Vorteile der Mitglieder im Vordergrund. Der Hauptzweck von Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften liegt nicht im finanziellen Gewinn, dies muss in den Statuten verankert sein oder sich aus der Organisationsform der Energiegemeinschaft ergeben. Weitere Informationen siehe www.energiegemeinschaften.gv.at
Im Gegensatz zur EEG darf die BEG nur elektrische Energie erzeugen, speichern, verbrauchen und verkaufen. Sie ist nicht auf erneuerbare Quellen beschränkt und kann sich über die Konzessionsgebiete mehrerer Netzbetreiber in ganz Österreich erstrecken. Auch in BEGs können die Mitglieder bzw. Gesellschafter Privat- und/oder Rechtspersonen sein, es gilt in gleicher Weise, dass die Gewinnerzielung nicht im Vordergrund stehen darf. Wie bei den EEGs muss das in den Statuten verankert sein oder sich aus der Organisationsform der Energiegemeinschaft ergeben.
Eine Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft ist ein chancenreiches Unterfangen − bedarf aber auch der sorgfältigen Planung. Neben der richtigen Zusammensetzung und passenden Organisationswahl sind der kooperative Austausch mit dem Netzbetreiber und anderen Marktpartnern wesentliche Erfolgskriterien. Gleichzeitig müssen einige Formalitäten beachtet und eingehalten werden. Ein Factsheet bietet dabei Unterstützung. Energiegemeinschaften mit innovativem Charakter, die das volle Potenzial von Energiegemeinschaften gemäß EAG nutzen und über den derzeit üblichen Standard von Energiegemeinschaften hinausgehen, können eine Förderung des Klima- und Energiefonds erhalten (siehe https://www.klimafonds.gv.at/call/energiegemeinschaften-2022/).
Energiekostenzuschuss
Beantragen können Unternehmen, die energieintensiv sind. Die Bedingung dafür ist, dass die Höhe der Energiekosten mindestens 3 % des Produktionswertes auf der Grundlage des Jahresabschlusses 2021 (oder des letztverfügbaren Abschlusses) beträgt. Für die Basisstufe 1 können anstelle der zuvor genannten Jahresabschlüsse relevante Kennzahlen für den Zeitraum 1. Jänner 2022 bis 31. Dezember 2022 herangezogen werden.
Wenn bei einem Unternehmen der letztverfügbare Jahresumsatz weniger als 700.000 Euro beträgt, braucht es keine Energieintensität nachweisen.
Der „Produktionswert“ ist in der Energiesteuer-Richtlinie geregelt: Umsatz plus/minus Vorratsveränderungen bei fertigen und unfertigen Erzeugnissen und zum Wiederverkauf erworbenen Waren und Dienstleistungen minus Käufe von Waren und Dienstleistungen zum Wiederverkauf.
Die Energieintensität als Voraussetzung der Förderung ist durch eine Feststellung eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Bilanzbuchhalters bei Beantragung nachzuweisen.
Ein Unternehmen kann nur in einer der folgenden vier Stufen gefördert werden. Mehrkosten von Treibstoffen werden nur in der ersten Stufe gefördert.
Basisstufe (Stufe 1):
30 % der Energiemehrkosten von Gas, Strom und Treibstoffen werden ersetzt. Max. Zuschuss: 400.000 Euro, eine Förderuntergrenze von 2.000 Euro ist. (Darunter soll ein Pauschalfördermodell angeboten werden, siehe auch unten)
Stufe 2:
30% der Mehrkosten Strom/Erdgas, max. Zuschuss 2 Mio. Euro., soweit die Kosten der einzelnen Verbrauchseinheiten über das Doppelte des Vorjahres (Durchschnitt 2021) hinausgehen. Die Anzahl der förderfähigen Verbrauchseinheiten ist gedeckelt mit 70 % des Verbrauchs desselben Monats 2021.
Stufe 3:
Strom/Erdgas mit höchstens 50 % der Mehrkosten und höchstens 80 % der Betriebsverluste gefördert, max. Zuschuss 25 Mio Euro, Bemessungsgrundlage wie Stufe 2; Weitere Voraussetzung: Betriebsverlust, 50 % des Verlustes ist durch die erhöhten Energiekosten entstanden. Die Anzahl der förderfähigen Verbrauchseinheiten ist gedeckelt mit 70 % des Verbrauchs desselben Monats 2021.
Stufe 4:
höchstens 70 % der förderfähigen Mehrkosten von Strom/Erdgas und höchstens 80 % der Betriebsverluste, max. Zuschuss 50 Mio. Euro, Bemessungsgrundlage wie Stufe 2; Die Anzahl der förderfähigen Verbrauchseinheiten ist gedeckelt mit 70 % des Verbrauchs desselben Monats 2021. Betriebsverlust, von dem mindestens 50 % durch erhöhte Energiekosten entstanden sein muss, als weitere Voraussetzung; Zielgruppe: besonders energieintensive Branchen, wie z.B. Papierindustrie.
Ergänzend zum Energiekostenzuschuss wird für Kleinstunternehmen eine Pauschalförderung angeboten. Die Förderung wird gerade vorbereitet, die Möglichkeit zur Einreichung eines Antrags zur Energiekostenpauschale startet demnächst und erfolgt ganz einfach online über das Unternehmensserviceportal.
Die Energiekostenpauschale richtet sich an kleinere Unternehmen mit einem Umsatz 2022 von 10.000 Euro bis höchstens 400.000 Euro, die auf Grund der Förderuntergrenze beim Energiekostenzuschuss (EKZ) diesen nicht in Anspruch nehmen können. Die Pauschale wird unkompliziert über das Unternehmensserviceportal beantragbar sein. Falls Sie noch keinen Zugang zum Unternehmensserviceportal haben, können Sie sich mit ID Austria, der Handy-Signatur oder Ihren Finanz-Online Zugang für „Mein USP“ registrieren.
Die Pauschale soll einen Teil der Energiemehrkosten, die 2022 angefallen sind, kompensieren, es stehen drei Förderzeiträume zur Auswahl: Februar bis September 2022, Februar bis Dezember 2022 und Oktober bis Dezember 2022. Damit kann zwischen EKZ und Pauschalfördermodell gewechselt werden (beide Förderungen können jedoch nicht für denselben Förderzeitraum beansprucht werden). In der elektronischen Beantragung muss nur der Umsatz 2022 angegeben werden. Unter Berücksichtigung der Branche, der Sie im USP zugeordnet sind, wird ein Pauschalsatz als Zuschuss errechnet und ausbezahlt. Die Zuschusshöhe beträgt abhängig von Förderzeitraum, Umsatz und Branche 110 bis 2.475 Euro.
Wenn Sie nicht sicher sind, ob Ihre Branche (ÖNACE-Kennzahl) im USP hinterlegt sind, prüfen Sie dies, indem Sie sich in „Mein USP“ einloggen. Falls im USP keine ÖNACE-Kennzahl Ihrem Unternehmen zugeordnet ist, können Sie bei Statistik Austria eine Klassifikation beantragen.
Die Förderstelle, die Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft (FFG), bietet vor Beginn der Beantragung einen Selbst-Check an. Anhand einer Checkliste der FFG wird informiert, was für die Antragstellung vorzubereiten ist.
Für die Energiemehrkosten 2023 soll neben dem Energiekostenzuschuss 2 (noch in Vorbereitung) eine weitere Pauschalförderung angeboten werden, der Zeitpunkt der Beantragung für diese Pauschalförderung ist noch nicht bekannt.
Alle Informationen in diesem Artikel sind vorbehaltlich der Förderrichtlinien!
Von 29. März bis 14. April war vom Unternehmen eine Voranmeldung unter Verwendung der Einreichplattform aws Fördermanager direkt bei der aws vorzunehmen. Diese ist Bedingung für die Beantragung.
Bitte beachten Sie, dass Sie das Zeitfenster für Ihren individuellen Antragszeitraum per Mail nach der Voranmeldung zugesendet bekommen. Die Antragstellung ist ausschließlich in diesem Zeitraum (meist eine Woche) möglich. Für die Antragstellung benötigen Sie auch „Feststellungen“ Ihres Steuerberaters, Bilanzbuchhalters oder Wirtschaftsprüfers; Da der Antragszeitraum die Weihnachtszeit einschließen könnte, achten Sie auf die zeitliche Verfügbarkeit dieser Berater, wenn Sie in der Weihnachtszeit beantragen wollen.
Bei Zuschüssen unter 2.000 Euro („Pauschalfördermodell“) ist die Voranmeldung beim Energiekostenzuschuss nicht erforderlich. Sind Sie nicht sicher, ob die Förderung über oder unter 2.000 Euro beträgt, ist es empfehlenswert, die Voranmeldung vorzunehmen, um die Möglichkeit der Beantragung beim Energiekostenzuschuss zu wahren.
Ja. Für die Beantragung sind bestimmte Feststellungen eines Steuerberaters, Bilanzbuchhalters oder Wirtschaftsprüfers erforderlich, etwa zur Energieintensität als Fördervoraussetzung bei einem Umsatz von über 700.000 Euro, und auch zum Energieverbrauch im Vergleichs- und im Förderzeitraum sowie zu den förderbaren Mehraufwendungen.
Der Förderzeitraum reicht von 1. Oktober bis 31. Dezember 2022. Die Förderung orientiert sich damit am EU-Krisenrahmen. Die Auszahlung erfolgt auf Basis der bei der Antragstellung vorgelegten Unterlagen. Je nach Förderstufe werden Unternehmen mit 2.000 Euro bis zu 50 Millionen Euro unterstützt. Insgesamt stehen für den Energiekostenzuschuss 1,3 Milliarden Euro zur Verfügung. Für Unternehmen, die die Zuschuss-Untergrenze von 750 Euro nicht erreichen, soll ein Pauschalfördermodell angeboten werden, Details sind noch nicht bekannt.
Auf Basis der Reihenfolge der eingelangten Voranmeldungen wird von der aws ein Zeitraum zugewiesen, in dem ein Antrag gestellt werden kann. Die Reihenfolge des Einlangens der vollständigen Anträge ist für die Vergabe der Zuschussmittel maßgeblich, da die Zuschussmittel einer Budgetobergrenze unterliegen.
Energieumstieg
Mit dem sparsamen Einsatz von Energie lassen sich nicht nur Kosten sparen, sondern auch Gutes für die Umwelt tun. Mit diesem Kurztest können Sie herausfinden, wo in Ihrem Unternehmen bereits Energie gespart wird und wo Sie noch Einsparungspotenziale haben.
Auch für Geräte und Abläufe im Unternehmen gibt es meist viele Möglichkeiten, Energie einzusparen und damit den Betrieb nachhaltiger zu machen. Machen Sie hier den Test dazu.
Eine Übersicht über alle Unternehmen, die sich mit Photovoltaik-Anlagen bzw. mit Wärmepumpen beschäftigen, finden Sie im WKO Firmen A-Z. Hier können Sie auch nach Anbietern anderer relevanter Produkte und Leistungen suchen. Auch die Arbeitsgemeinschaft Dachverband Energie Klima der WKÖ kann bei der Suche unterstützen.
Erdöl-Sanktionen
Es besteht ein Verbot des Imports für Rohöl oder Rohölerzeugnisse der folgenden KN-Codes:
- ex 2709 00 Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, roh, ausgenommen Erdgaskondensate der Unterposition 2709 00 10 aus Flüssigerdgasproduktionsanlagen
- 2710 Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralen, ausgenommen rohe Öle; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle der Grundbestandteil sind, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Ölabfälle
Dieses Verbot gilt bis zum 5. Februar 2023 nicht für kurzfristige einmalige Geschäfte, die vor dem 5. Februar 2023 abgeschlossen und ausgeführt wurden. Ebenfalls gilt dieses Verbot nicht für den Import dieser Waren mit Ursprung in einem Drittland auf dem Seeweg bzw. für Rohöl des KN-Codes 2709, das aus Russland über Pipelines in die Mitgliedstaaten geliefert wird.
Diese Verbote gelten ab dem 5. Dezember 2022 nicht für Rohöl des KN-Codes 2709 00 und ab dem 5. Februar 2023 für Erdölerzeugnisse des kN-Codes 2710, sofern der Einkaufspreis je Barrel 60 USD (ca. 57 Euro) nicht übersteigt.
Weiters ist es verboten, unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfen oder andere Dienste im Zusammenhang mit diesem Verbot bereitzustellen. Dieses Verbot gilt auch im Zusammenhang mit dem Handel mit Drittländern oder der Vermittlung oder der Beförderung in Drittländer.
Weitere Details zu den bestehenden Verboten bzw. zu den Ausnahmen u.a. für Altverträge bzw. für Bulgarien, Ungarn und der Slowakei können dem Aktuellen Stand der Sanktionen bzw. der Verordnung 833/2014 idgF entnommen werden.
Die Auswirkungen der Sanktionen sind laut Experten nicht mit Sicherheit zu bestimmen und hängen maßgeblich von der Reaktion Russlands und Drittländern ab. Grundsätzlich sind die Sanktionen so gestaltet, dass der Effekt auf den Ölpreis möglichst gering ausfällt. Zum aktuellen Zeitpunkt (6.12.2022) ist die Preisobergrenze nicht bindend, d.h. der Marktpreis von russischem Erdöl liegt unter dem vereinbarten Höchstpreis von 60 USD. Insofern dürften die Auswirkungen auf Unternehmen in Österreich vorerst mild ausfallen.
Russland ist für den Export seines Erdöls auf europäische maritime Transport- und Versicherungsdienstleistungen angewiesen. Damit Russland das sanktionierte Erdöl schwerer an Drittstaaten verkaufen kann, sanktioniert die EU gemeinsam mit dem Vereinigten Königreich diese Dienstleistungen ebenso, selbst wenn die Lieferungen für nicht-beteiligte Länder bestimmt sind. Damit Drittländer durch das europäische Einfuhrverbot nicht mit höheren Ölpreisen konfrontiert werden, wurde die Preisobergrenze festgelegt. Wird das Rohöl zu einem Preis von unter oder gleich 60 USD (57 Euro) erworben, ist die Lieferung von den Dienstleistungssanktionen ausgenommen. Dadurch sollen zwar die Handelsgewinne Russlands gesenkt werden, der Effekt auf den Ölpreis aber so gering wie möglich gehalten werden.
Laut der OMV bezieht Österreich bereits seit März 2022 kein russisches Erdöl mehr. Insofern wirken das Importverbot und die Preisobergrenze hauptsächlich über ihren Effekt auf den globalen Ölpreis auf die heimischen Spritpreise. Experten gehen davon aus, dass die Konjunkturentwicklung einen größeren Effekt auf die Ölpreise hat als die Maßnahmen der EU und der G7. Außerdem sind das EU-Importverbot sowie die Intention der G7-Länder einen Preisdeckel einzuführen, schon seit Längerem bekannt und von den Händlern in ihren Kaufentscheidungen berücksichtigt. Trotzdem besteht die Möglichkeit, dass die Preise von Benzin, Diesel und Heizöl kurzfristig etwas steigen. Da Österreich auf Produktimporte angewiesen ist, können Engpässe in den Importländern auch Auswirkungen auf unsere Versorgung und folglich die Preise haben.
Europäische Union
Im letzten Jahr gab es eine Vielzahl von EK-Initiativen im Zusammenhang mit der aktuellen Energiekrise: Zu erwähnen sind neben dem REPowerEU-Paket, das die Abhängigkeit von russischen fossilen Energieträgern in der EU beenden soll, ua die Initiative für internationale Energie-Partnerschaften mit Drittstaaten zur Diversifizierung der Versorgung, der Beschluss eines befristeten Krisenrahmen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Invasion der Ukraine durch Russland und die Verpflichtung zur Befüllung der Gasspeicher jeweils bis 01. November.
Seit Beginn der Krise hat die EU-Kommission außerdem bereit vier "Notfall-Verordnungen" präsentiert. Zwei davon wurden bereits beschlossen:
- "Save Gas for a Safe Winter"-Paket
- Präsentiert am 20. Juli 2022, beschlossen am 05. August 2022
- Rats-Verordnung über Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise
- Präsentiert am 14. September 2022, beschlossen am 30. September 2022
- Rats-Verordnung zu mehr Solidarität durch eine bessere Koordinierung der Gasbeschaffung, den grenzüberschreitenden Austausch von Gas und zuverlässige Preis-Referenzwerte
- Präsentiert am 18. Oktober 2022
- Rats-Verordnung um die Genehmigungsverfahren zur Zulassung erneuerbarer Energiequellen zu vereinfachen und zu beschleunigen
- Präsentiert am 09. November 2022
Normaler Weise werden europäischen Legislativakte von der Kommission vorgeschlagen. Anschließend finden der Rat der EU und das EU-Parlament jeweils eine Position zu diesem Rechtsakt. Im anschließenden Trilog wird eine Einigung zwischen den Positionen der drei EU-Organen erzielt. Artikel 122 AEUV erlaubt aber im schwerwiegenden Krisenfall eine Beschlussfassung allein durch den Rat ohne Einbindung des EU-Parlaments "im Sinne der Solidarität der Mitgliedstaaten". Für eine Annahme wird daher nur eine qualifizierte Mehrheit der Mitgliedstaat im Rat der EU benötigt.
Zentrale Elemente des „Save Gas for a Safe Winter“ Paketes sind eine neue Verordnung und ein europäischer Gasnotfall-Plan zur Senkung der Gasnachfrage, um den Gasverbrauch in Europa bis zum nächsten Frühjahr um 15 % zu verringern. Der Zweck der Reduzierung des Gasverbrauchs besteht darin, vor dem Winter Einsparungen zu erzielen, um Speicher zu befüllen und sich auf mögliche Unterbrechungen der Gaslieferungen aus Russland vorzubereiten.
Die Verordnung wurde bereits im Rat beschlossen und ist seit Anfang August 2022 in Kraft. Im Detail sieht dieser Rechtsakt vor, dass die Mitgliedstaaten ihre Erdgasnachfragen zwischen 1. August 2022 und 31. März 2023 freiwillig um 15 % (im Vergleich zum durchschnittlichen Verbrauch der letzten fünf Jahre) reduzieren. Im Falle eines Union Alert kann die Reduktion der Gasnachfrage verpflichtend werden. Die Ausrufung des Union Alerts geschieht auf Vorschlag der Kommission und muss vom Rat beschlossen werden.
Es gibt einige Ausnahmen von der Reduktionsverpflichtung u.a. für Länder, die nicht direkt an das europäische Gasnetz angeschlossen sind (z. B. Malta). Außerdem auch bei einer drohenden Stromkrise sowie für kritische Versorgungsinfrastruktur und Lieferketten. Länder, die ihre Gasspeicher zu mindestens 80 %-Ziel befüllt haben, können dieses zusätzliche Engagement ebenso anrechnen lassen. Mit welchen Maßnahmen das Reduktionsziel erreicht wird, bleibt den Mitgliedstaaten überlassen.
Um die Mitgliedstaaten dabei zu unterstützen, ihr 15 %-Reduktionsziel zu erreichen, hat die Kommission im "Save Gas for a Safe Winter" Paket auch einen EU-Gasnotfall-Plan mit unverbindlichen Leitlinien für die Senkung des Gasverbrauchs vorgestellt.
Im Wesentlichen umfasst sie drei Schwerpunkte:
- Senkung des Stromverbrauchs:
Bis März 2023 sollen die Mitgliedstaaten ihren Gesamtstromverbrauch um 10 % zu senken. Außerdem wird eine Verpflichtung eingeführt, den Verbrauch in Spitzenzeiten um mindestens 5 % zu reduzieren. So sollen einerseits Brennstoffvorräte länger erhalten bleiben und andererseits durch den geringeren Verbrauch, besonders in Hochpreisphasen, die Stromkosten für die Endkunden gesenkt werden. - Nachgelagerte Deckelung der Markterlöse für Strom:
Aufgrund des Merit-Order Prinzips haben Stromerzeuger, die kein Gas zur Stromerzeugung verwenden, in den letzten Monaten hohe Gewinne erzielt. Diese oftmals als "Übergewinne" (besser: Zufallsgewinne) bezeichneten finanziellen Vorteile werden vielerorts als ungerecht wahrgenommen. Daher sieht die Verordnung die Einführung einer Obergrenze für Markterlöse in Höhe von 180 Euro pro MWh vor. Erlöse, die über diesen Betrag hinausgehen, sollen an besonders stark betroffene Endverbraucher und Unternehmen umverteilt werden.
Einführung eines verpflichtenden, befristeten Solidaritätsbeitrag von 33 % auf steuerpflichtige "Übergewinne" im fossilen Sektor. Dieser wird schlagend, wenn der Gewinn eines Unternehmens mehr als 20 % über den durchschnittlichen Gewinnen aus den vier vorangegangenen Jahren liegen. Auch diese Erlöse sollen an besonders betroffene Endverbraucher und Unternehmen umverteilt werden.
Auch dieser Rechtsakt umfasst drei Schwerpunkte:
- Um die Europäische Nachfrage am Gasmarkt gezielt zu bündeln und ein gegenseitiges Überbieten zu verhindern, schlägt die Kommission Regeln für einen gemeinsamen Gaseinkauf auf freiwilliger Basis vor.
- Mechanismen zur Beschränkung extrem hoher und extrem volatiler Gaspreise: Im Wesentlichen sind zwei Markteingriffe geplant. Erstens müssen Gasbörsen Mechanismen ein führen, um untertägige Preisextreme zu reduzieren. Wie dies umgesetzt wird, bleibt den einzelnen Börsen überlassen. Zweitens kündigt die Kommission einen Marktkorrekturmechanismus für den Titel Transfer Facility (TTF) an, der separat beschlossen werden müsste. Außerdem wird ACER, die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden, beauftragt, eine eigene LNG-Benchmark zu erarbeiten und veröffentlichen.
Regelungen zur Sicherung von Gasverteilung zwischen Mitgliedstaaten im Fall eines regionalen oder unionsweiten Engpasses und für notwendige Solidaritätslieferungen:
Die Gas-Security of Supply (SoS)-VO verpflichtet die EU-Mitgliedstaaten sich gegenseitig mit Gaslieferungen zu unterstützen, wenn ein Staat nicht in der Lage ist seine geschützten Kunden zu versorgen. Zur Reglung von u.a. der Entschädigungen für solche Lieferungen hätten die Mitgliedstaaten bilaterale Solidaritätsabkommen abschließen müssen. Bisher wurden erste wenige (unter 10) der notwendigen 40 Abkommen eingegangen. Daher möchte der vorgelegte Vorschlag Regeln für einen Solidaritätsfall ohne bilaterales Abkommen festlegen. Weiters nimmt der Entwurf auch die Gasversorgung kritischer Stromkraftwerke in den Kreis geschützter Kunden auf. Die EU-Kommission kündigte außerdem an, in einem eigenen Legislativvorschlage im Falle einer Gasmangellage auch Gaszuteilungen regeln zu wollen.
Die sogenannte Gas-Security of Supply-Verordnung verpflichtet die Mitgliedstaaten dazu, sich gegenseitig mit Gaslieferungen zu unterstützen. Wenn ein Mitgliedstaat nicht mehr in der Lage ist seine geschützten Kunden (Haushalte) zu beliefern, kann er um Solidaritätslieferungen von anderen Mitgliedstaaten ansuchen. Die Details dieser Lieferungen z.B. die Höhe der Entschädigungen sollten die Mitgliedstaaten in bilateralen Gas-Solidaritätsabkommen festlegen. Von den vierzig notwendigen Abkommen wurden bisher aber nur weniger als zehn abgeschlossen, u.a. eines zwischen Deutschland und Österreich. Um dieses Problem zu lösen hat die EU-Kommission am 18. Oktober einen "Default-Mode" vorgeschlagen. Dabei handelt es sich um Regeln, die immer dann zum Einsatz kommen, wenn es einen Solidaritätsfall gibt, aber kein Abkommen zwischen den beiden betroffenen Staaten.
Finanzielle Unterstützungsmaßnahmen
Die Strompreisbremse wurde am 13. Oktober 2022 im Nationalrat als Schritt gegen die Teuerung beschlossen.
Durch die Strompreisbremse wird der Strompreis für alle Haushalte bis zur (Jahres-)Verbrauchshöhe von 2.900 kWh auf zehn Cent pro kWh gedeckelt. Laut der Regierung entsprechen die zehn Cent ungefähr dem Vorkrisenniveau und die 2.900 kWh ca. 80 % des durchschnittlichen Stromverbrauchs eines heimischen Haushalts. Für darüber hinausgehenden Verbrauch sind marktübliche Preise zu bezahlen.
In Kraft tritt die Strompreisbremse ab Dezember 2022 (bis Mitte 2024 befristet). Die Strompreisbremse soll ab Dezember direkt auf den Stromrechnungen von Haushalten wirksam werden und ersichtlich sein - es muss also kein extra Antrag durch die Haushalte gestellt werden.
Neben der Strompreisbremse des Bundes ist es für Bundesländer möglich, noch zusätzliche Maßnahmen zu beschließen bzw. umzusetzen.
» Zur Presseaussendung auf der Parlaments-Homepage
Natürliche Personen, die ihren Hauptwohnsitz am Ort ihres gewerblichen bzw. land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes haben und einen Zählpunkt sowohl zu privaten, als auch betrieblichen Zwecken verwenden, kommen nach dem Stromkostenzuschuss-Gesetz ebenso wie Haushalte in den Genuss der Unterstützung. Mit der am 31. März 2023 verlautbarten Verordnung (BGBl. II Nr. 82/2023) wird das Verfahren zur Abwicklung des Stromkostenzuschusses geregelt. Demnach sind die Stromlieferanten verpflichtet, den Kreis potenzieller Begünstigter über den Inhalt und die Fördervoraussetzungen des Zuschusses zu informieren. Die elektronische Antragstellung ist ab 17. April 2023 möglich.
Einen Überblick über die wichtigsten Energieförderungen finden Sie auf der WKO.at-Infoseite. Umweltfördermöglichkeiten für Betriebe finden Sie auf umweltfoerderung.at.
Stromkostenzuschuss / Stromkostenbremse für gewerbliche Haushalte:
Natürliche Personen, die ihren Hauptwohnsitz am Ort ihres gewerblichen bzw. land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes haben und einen Zählpunkt sowohl zu privaten, als auch betrieblichen Zwecken verwenden, kommen nach dem Stromkostenzuschuss-Gesetz ebenso wie Haushalte in den Genuss der Unterstützung. Mit der am 31. März 2023 verlautbarten Verordnung (BGBl. II Nr. 82/2023) wird das Verfahren zur Abwicklung des Stromkostenzuschusses geregelt. Demnach sind die Stromlieferanten verpflichtet, den Kreis potenzieller Begünstigter über den Inhalt und die Fördervoraussetzungen des Zuschusses zu informieren. Die elektronische Antragstellung war von 17. April bis 31. Mai 2023 unter stromkostenzuschuss.gv.at/lufg möglich.
Die Regierung hat zur Entlastung bis dato schon Maßnahmenpakete mit einem Volumen von 32,7 Mrd. Euro angekündigt bzw. beschlossen. Der Großteil der Maßnahmen zielt auf die Entlastung von Haushalten und den Erhalt der Kaufkraft ab.
Bereits beschlossen bzw. in Umsetzung sind eine Reduktion der Energieabgaben um 900 Mio. Euro (für Mai 2022 bis Ende Juni 2023 befristete Reduktion der Abgaben auf das von der EU ermöglichte Minimum), eine Attraktivierung der Energieabgabenvergütung für energieintensive produzierende Unternehmen (befristete Erhöhung der Vorausvergütung von 5 % auf 25 % sowie dauerhafte Verfahrensbeschleunigung für den Vorauszahlungs-Vergütungsantrag), ein Entfall der Ökostromkosten (Aussetzen der Ökostrom-Pauschale und des Ökostrom-Förderbeitrags ; Höhe 870 Mio. Euro), steuer- und SV-freie Prämien (befristet für 2022 und 2023 bis maximal 3.000 Euro/Jahr), das Gasdiversifizierungssgesetz (Dotierung 100 Mio. Euro per annum (mit Ermächtigung für Budgeterhöhung), abgewickelt durch Austria Wirtschafts-Service).
» Informationen zum Energiekostenzuschuss für Unternehmen und Betriebe
Aktuelle Fördercalls und Ausschreibungen der OeMAG Abwicklungsstelle für Ökostrom AG sind auf der OeMAG-Homepage aufgelistet. Auch der Klima- und Energiefonds listet auf seiner Seite Ausschreibungen zum Thema Energie.
Das Austria Wirtschaftsservice unterstützt ebenso kleinere und mittlere Unternehmen dabei, ein Energie-Management-System einzuführen und Energie-Know-how aufzubauen.
FLEX-MOL
Die Austauschplattform FLEX-MOL wurde geschaffen, um Unternehmen die Möglichkeit zu geben, bereits beschafftes und eingelagertes Erdgas über ein System dem Markt wieder zur Verfügung zu stellen, bevor es zu nicht marktbasierenden Maßnahmen (Energielenkungsmaßnahmen) seitens der Regierung kommt.
Indem sich Unternehmen bei diesem System registrieren und die bevorratete Energie anbieten, sinkt die Wahrscheinlichkeit der Ausrufung der Notfallstufe, da mehr Energie im Markt zu Verfügung steht. Die Unternehmen können Preis und Vorlaufzeit frei wählen.
Um an dem FLEX-MOL Programm teilzunehmen, ist eine Registrierung bei der AGCS Gas Clearing and Settlement AG notwendig. Die Registrierung ist jederzeit möglich.
Mit der derzeit in Begutachtung befindlichen 2. Novelle 2022 der Gas-Marktmodell-Verordnung 2020 sollen Endverbraucher:innen mit einer vertraglich vereinbarten Höchstleistung von mehr als 10.000 kWh/h zur Registrierung verpflichtet werden.
Gesetzliche Grundlagen
Besteht die Gefahr, dass nicht alle Verbraucher:innen mit Energie versorgt werden können, setzen Maßnahmen zur Energielenkung ein. Grundlage dafür ist das Energielenkungsgesetz 2012. Erläuterungen zum Energielenkungsgesetz und zum Energielenkungsbereit finden sich auch auf der Website des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.
Gemäß § 5 Abs 3 Energielenkungsgesetz 2012 dürfen Lenkungsmaßnahmen nur für die Dauer von sechs Monaten ergriffen werden. Im Fall einer bereits eingetretenen Störung der Energieversorgung ist eine Verlängerung bis zu sechs Monaten mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates möglich. Nach Wegfall der sie begründenden Umstände sind die Verordnungen unverzüglich aufzuheben.
Dieses Bundesgesetz hat
- die Erlassung von Bestimmungen für die Fernleitung, die Verteilung, den Kauf oder die Versorgung von Erdgas einschließlich des Netzzugangs sowie des Speicherzugangs;
- die Regelung des Systemnutzungsentgelts sowie Vorschriften über die Rechnungslegung, die innere Organisation, Entflechtung und Transparenz der Buchführung von Erdgasunternehmen;
- die Festlegung von sonstigen Rechten und Pflichten für Erdgasunternehmen sowie
- die Errichtung, die Erweiterung, die Änderung und den Betrieb von Erdgasleitungsanlagen
zum Gegenstand.
Das Energielenkungsgesetz 2012 kennt den Begriff „kritische Infrastruktur“ nicht. Gemäß § 7 des Gesetzes sind Energieträger, die Lenkungsmaßnahmen unterzogen werden können, Erdöl und Erdölprodukte, sonstige flüssige Brenn- und Treibstoffe, ausgenommen betrieblich anfallende Abfallstoffe und feste fossile Brennstoffe.
Meldepflichtig an die E-Control sind Endverbrauchern mit einem durchschnittlichen Monatsverbrauch von mehr als 500.000 kWh im letzten Kalenderjahr. Das sind rund 70 österreichische Unternehmen, mehr als die Hälfte davon sind Energieversorgungsunternehmen. Hier können die Daten auch monatlich und einzeln erhoben werden.
Von Seiten der EU ist klar festgelegt, was unter energieintensiven Unternehmen zu verstehen sei. Darunter fallen jene, bei denen sich die Energie- und Strombeschaffungskosten auf mindestens 3 % des Produktionswertes belaufen oder die zu entrichtende nationale Energiesteuer mindestens 0,5 % des Mehrwertes beträgt.
Die Grundversorgung hilft Kleinunternehmen beispielsweise bei Schwierigkeiten einen Strom- oder Gaslieferanten zu finden, der bereit ist, einen Vertrag über die Belieferung mit Energie abzuschließen oder auch wenn die Abschaltung der Anlage angedroht wird oder die Anlage bereits abgeschaltet wurde.
Für die Beantwortung dieser Frage müssen zuerst zwei Vorfragen geklärt bzw. erläutert werden:
1. Liegt ein Miet- oder Pachtvertrag vor? In welchen Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG) fällt das gegenständliche Mietverhältnis?
Tipp: Im Ratgeber finden Sie in 5 Minuten völlig anonym heraus, in welchem Umfang das MRG auf Ihr konkretes Vertragsverhältnis zur Anwendung kommt.
Darüber hinaus macht es im Vollanwendungsbereich des MRG einen Unterschied, ob ein Haupt- oder Untermietvertrag vorliegt.
Achtung! Allfällige Besonderheiten im Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes (WGG) werden in den untenstehenden Erläuterungen nicht dargestellt. Im Bereich des WGG können abweichende Regelungen gelten.
2. Was ist unter „Betriebskosten“ zu verstehen?
Bereits hier ist zwischen MRG-Vollanwendungsbereich einerseits und MRG-Teilanwendungsbereich, MRG-Vollausnahmebereich sowie Pachtverträgen andererseits zu unterscheiden.
- Im MRG-Vollanwendungsbereich werden unter Betriebskosten ausschließlich die in § 21 MRG aufgezählten Kosten verstanden.
- Für alle Mietobjekte, die unter die Vollausnahme des MRG bzw. in den Teilanwendungsbereich des MRG fallen sowie bei Pachtverträgen, bestehen in Bezug auf Betriebskosten und deren Abrechnungsmodalitäten keine zwingenden gesetzlichen Vorgaben.
- Es gilt ausschließlich die (eventuell stillschweigend) getroffene vertragliche Regelung.
3. Zur Frage: Wann ist ein Abgehen vom Quadratmeterschlüssel möglich?
- MRG-Teilanwendungsbereich, MRG-Vollausnahmebereich, Untermietvertrag, Pacht: Es gilt die vertragliche Regelung. Abweichungen von der vertraglichen Regelung sind nur einvernehmlich zwischen Bestandnehmer (Mieter, Pächter) und Bestandgeber (Vermieter, Verpächter) möglich. Sollte keine ausdrückliche vertragliche Regelung getroffen worden sein, muss im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung eine Regelung gefunden werden. Dabei könnte man sich sinngemäß an den Bestimmungen des MRG orientieren.
- MRG-Vollanwendungsbereich (Hauptmietvertrag): Der Verteilungsschlüssel bestimmt sich primär nach dem Verhältnis der Nutzfläche des Mietobjekts zur Gesamtfläche der vermieteten Objekte. Ein anderer, davon abweichender Verteilungsschlüssel muss mit allen Mietern des Hauses vereinbart werden.
- Grundsätzlich sind auch hier nachträgliche einvernehmliche Lösungen zwischen (einem einzelnen) Mieter und Vermieter möglich, solange diese für den Mieter vorteilhafter sind als die gesetzliche (bzw. die abweichende, mit allen Mietern vereinbarte vertragliche) Regelung.
- Im Nachhinein kann bei verbrauchsabhängigen Aufwendungen (z.B. Kaltwasser), bei denen die Anteile der Wohnungen oder sonstigen Mietgegenstände des Hauses am Gesamtverbrauch mit wirtschaftlich vernünftigem Kostenaufwand durch Messvorrichtungen ermittelt werden können, durch schriftliche Vereinbarung zwischen dem Vermieter und einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Mieter - berechnet nach der Anzahl der vermieteten Mietgegenstände - des Hauses eine Aufteilung dieser Aufwendungen nach den Verbrauchsanteilen festgelegt werden. In der Praxis empfiehlt es sich, vorab zu klären, ob die erforderliche Mehrheit erreicht werden kann.
Nach der Rechtsprechung ist eine Durchbrechung der dargestellten Verteilungsgrundsätze außerdem dann möglich, wenn ein einzelner Mieter unverhältnismäßig hohe Betriebskosten verursacht und ihm dieses Übermaß aus Billigkeitsgründen auferlegt werden kann.
Verfahren, die die Betriebskosten und deren Aufteilung betreffen, werden im Außerstreitverfahren abgehandelt.
Jener Teil der Aufwendungen, der dem auf die allgemeinen Teile des Hauses entfallenden Verbrauchsanteil zuzuordnen ist, ist nach dem Verhältnis der Nutzflächen im Sinn des § 17 Abs 1 MRG aufzuteilen.
Zur Beantwortung dieser Frage ist vorab zu klären, ob ein Miet- oder Pachtvertrag vorliegt sowie gegebenenfalls in welchem Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG) das gegenständliche Mietverhältnis fällt. Darüber hinaus macht es im Vollanwendungsbereich des MRG einen Unterschied, ob ein Haupt- oder Untermietvertrag vorliegt.
Tipp: Im Ratgeber finden Sie in 5 Minuten völlig anonym heraus, in welchem Umfang das MRG auf Ihr konkretes Vertragsverhältnis zur Anwendung kommt.
Strom
Wenn der Vertrag nicht direkt mit dem Energieversorgungsunternehmen abgeschlossen wurde, sondern die Stromversorgung Bestandteil des Bestandverhältnisses ist, gilt:
MRG-Teilanwendungsbereich, MRG-Vollausnahmebereich, Untermietvertrag, Pacht: Die vertragliche Vereinbarung zählt. Im Regelfall wird ein Stromzähler vorhanden sein und die Abrechnung nach dem tatsächlichen Verbrauch erfolgen. Wenn dieser nicht vorhanden ist, zählt die vertragliche Vereinbarung, die sich z.B. nach der Quadratmeterzahl richten kann. Ein Abweichen von der vertraglichen Vereinbarung ist nur einvernehmlich zwischen Bestandnehmer (Mieter, Pächter) und Bestandgeber möglich.
MRG-Vollanwendungsbereich (Hauptmietvertrag): Auch hier zählt primär die vertragliche Vereinbarung und das im obigen Absatz Geschriebene.
Eine Besonderheit könnte im MRG-Vollanwendungsbereich dann vorliegen, wenn eine Stromerzeugungsanlage als Gemeinschaftsanlage iSd. § 24 MRG anzusehen wäre. Bisher gibt es von der Rechtsprechung zu Strom jedoch noch keine Entscheidung, die dies klarstellen würde.
Sollte eine Stromerzeugungsanlage künftig (z.B. bei Photovoltaikanlagen denkbar) als Gemeinschaftsanlage angesehen werden, gelten die unter Frage 1 erläuterten Bestimmungen (primär Nutzfläche; einvernehmliche Änderung möglich; Änderung zu verbrauchsabhängiger Abrechnung auch mit schriftlicher Vereinbarung zwischen Vermieter und zwei Drittel der Mieter des Hauses möglich).
Heizung, Warmwasser, Kälte
In diesem Fall ist primär zu überprüfen, ob das Heiz- und Kältekostenabrechnungsgesetz (HeizKG) zur Anwendung kommt oder nicht. Erst sekundär betrachtet man den Anwendungsbereich des MRG.
Anwendungsbereich des HeizKG: Befinden sich in dem Gebäude mehr als vier Objekte mit gemeinsamer Wärme-, Warmwasser- oder Kälteversorgung (z.B. Zentralheizung) und sind bereits Verbrauchsmesseinrichtungen vorhanden, so hat er Abgeber (i.d.R. der Vermieter) mindestens 55% und höchstens 85% der Energiekosten (bei Kälte mindestens 80% der Energiekosten) nach Verbrauchsanteilen und den Rest nach der Nutzfläche aufzuteilen. Für die konkreten Prozentsätze bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Abgeber und Abnehmer (vgl. § 13 HeizKG).
Für den Fall, dass das HeizKG zur Anwendung kommt und noch keine Verbrauchsmesseinrichtungen vorhanden sind, kann jeder Abnehmer die Ausstattung mit Verbrauchsmesseinrichtungen verlangen, wenn jeder Abnehmer den Energieverbrauch beeinflussen kann und wenn dies im Vergleich zu den Kosten wirtschaftlich ist. Dieser Kosten-Nutzen-Vergleich ist von einem Ziviltechniker oder einem gerichtlich beeideten Sachverständigen für Gas-, Heiz- und Feuerungstechnik oder von einem einschlägigen Ingenieurbüro zu erstellen. Der Antrag kann bei Gericht im Außerstreitverfahren gestellt werden.
Außerhalb des Anwendungsbereiches des HeizKG ist wiederum zwischen MRG-Vollanwendungsbereich einerseits und MRG-Teilanwendungsbereich, MRG-Vollausnahmebereich sowie Pachtverträgen andererseits zu unterscheiden.
MRG-Teilanwendungsbereich, MRG-Vollausnahmebereich, Untermietvertrag, Pacht: Vertragliche Vereinbarung zählt. Im Regelfall wird eine Messvorrichtung vorhanden sein und die Abrechnung nach dem tatsächlichen Verbrauch erfolgen. Wenn diese nicht vorhanden ist, zählt die vertragliche Vereinbarung, die sich z.B. nach der Quadratmeterzahl richten kann. Ein Abweichen von der vertraglichen Vereinbarung ist nur einvernehmlich zwischen Bestandnehmer und Bestandgeber möglich. Sollte keine ausdrückliche vertragliche Regelung getroffen worden sein, muss im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung eine Regelung gefunden werden.
MRG-Vollanwendungsbereich (Hauptmietvertrag): Eine von allen Mietern gemeinsam nutzbare Wärmeversorgungsanlage gilt als Gemeinschaftsanlage, daher gelten die unter Frage 1 erläuterten Bestimmungen (primär Nutzfläche; einvernehmliche Änderung möglich; Änderung zu verbrauchsabhängiger Abrechnung auch mit schriftlicher Vereinbarung zwischen Vermieter und zwei Drittel der Mieter möglich).
Zur Beantwortung dieser Frage ist vorab zu klären, ob ein Miet- oder Pachtvertrag vorliegt sowie gegebenenfalls in welchem Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG) das gegenständliche Mietverhältnis fällt. Darüber hinaus macht es im Vollanwendungsbereich des MRG einen Unterschied, ob ein Haupt- oder Untermietvertrag vorliegt.
Tipp: Im Ratgeber finden Sie in 5 Minuten völlig anonym heraus, in welchem Umfang das MRG auf Ihr konkretes Vertragsverhältnis zur Anwendung kommt.
- MRG-Teilanwendungsbereich, MRG-Vollausnahmebereich, Untermietvertrag, Pacht: Es gilt die vertragliche Regelung. Abweichungen von der vertraglichen Regelung sind nur einvernehmlich zwischen Bestandnehmer (Mieter, Pächter) und Bestandgeber (Vermieter, Verpächter) möglich.
- MRG-Vollanwendungsbereich (Hauptmietvertrag): Im Falle der in der Praxis am häufigsten vorkommenden Jahrespauschalverrechnung, darf der Vermieter zur Deckung der im Lauf des Jahres fällig werdenden Betriebskosten und öffentlichen Abgaben zu jedem Zinstermin einen gleichbleibenden Teilbetrag zur Anrechnung bringen („Betriebskostenpauschale“, „Betriebskostenakonto“).
- Der Teilbetrag ist vom Gesamtbetrag der Betriebskosten und der öffentlichen Abgaben des vorausgegangenen Kalenderjahres zu errechnen. Wenn sich die Betriebskosten erhöhen, darf die Akontozahlung im Vergleich zum Vorjahr ab dem ersten Zinstermin des Kalenderjahres um höchstens 10% erhöht werden (vgl. § 21 MRG). Eine darüberhinausgehende Erhöhung würde eine Überschreitung des angemessenen Mietzinses darstellen.
In jedem Anwendungsbereich ist jedoch zu beachten, dass ein nicht ausreichendes Betriebskostenakonto zu einer höheren Nachzahlung bei der Jahresabrechnung führt.
Eine vorzeitige Auflösung des Bestandvertrags ist nur möglich, wenn ein wichtiger Auflösungsgrund vorliegt.
Diese können entweder vertraglich vereinbart sein oder sich aus dem Gesetz (§ 1117 ABGB) ergeben oder einem im Gesetz genannten Auflösungsgrund gleichwertig sein. Ein gesetzlicher Auflösungsgrund liegt vor, wenn das Bestandobjekt für den vereinbarten Gebrauch untauglich geworden ist oder wenn ein beträchtlicher Teil des Bestandobjekts für längere Zeit dem Gebrauch entzogen oder unbrauchbar wird. Auch eine hohe Steigerung der Energiekosten wird daher nicht zu einem Auflösungsgrund führen. Ein unbefristeter Bestandvertrag kann aber unter Einhaltung der vereinbarten oder der gesetzlichen Kündigungsfristen (3 Monate bei Mietverträgen, 6 Monate bei Pachtverträgen) und Kündigungstermine (jeweils das Quartalsende bei Mietverträgen, jeweils zum 30.06. bzw. 31.12. bei Pachtverträgen) ohne Angabe von Gründen gekündigt werden.
Mit einer Wertsicherungsvereinbarung soll ein Ausgleich für die Inflation geschaffen werden. Eine Erhöhung des Bestandzinses aufgrund der Wertsicherung ist nur möglich, wenn die Wertsicherung im Bestandvertrag entsprechend vereinbart wurde. Welcher Index vereinbart und wie die Indexklausel formuliert werden muss, ist gesetzlich nicht geregelt. Im Regelfall wird in der Vereinbarung der von der Statistik Austria zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige veröffentlichte aktuelle Verbraucherpreisindex (dzt. ist dies der Verbraucherpreisindex 2020) als Grundlage herangezogen. Als Ausgangsbasis wird meist der Indexwert für den Monat des Vertragsabschlusses vereinbart (z.B. „Mai 2021 des VPI 2020“). Häufig wird im Vertrag eine sogenannte „Schwellenklausel“ vereinbart, sodass Indexschwankungen bis zu einer festgelegten Prozentzahl (z.B. 3, 5 oder 10%) unberücksichtigt bleiben. Enthält die im Bestandvertrag vereinbarte Wertsicherung keine gegenteilige Regelung, kann es – je nach Inflation und Vereinbarung – auch mehrmals im Jahr (bei besonders raschem Inflationsanstieg) zu einer Indexanpassung kommen.
In Bezug auf die Erhöhungsmodalitäten ist zwischen Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG) einerseits und MRG-Teilanwendungs- bzw. Vollausnahmebereich sowie Pachtverträgen andererseits zu unterscheiden. Darüber hinaus macht es im Vollanwendungsbereich des MRG einen Unterschied, ob ein Haupt- oder Untermietvertrag vorliegt.
Tipp: Im Ratgeber finden Sie in 5 Minuten völlig anonym heraus, in welchem Umfang das MRG auf Ihr konkretes Vertragsverhältnis zur Anwendung kommt.
- MRG-Teilanwendungsbereich, MRG-Vollausnahmebereich, Pacht, Untermietverträge: Es gibt keine gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Indexerhöhung, es zählt die vertragliche Vereinbarung. Eine rückwirkende Geltendmachung der wertsicherungsbedingten Bestandzinserhöhung ist innerhalb der zivilrechtlichen Verjährungsfrist von 3 Jahren zulässig.
- MRG-Vollanwendungsbereich (Hauptmietvertrag): Im Vollanwendungsbereich des MRG kann eine Indexanpassung aufgrund der gesetzlich zwingenden Vorgaben immer nur für die Zukunft verlangt werden, und zwar nur auf Grund eines zumindest 14 Tage vor dem nächsten Zinstermin (üblicherweise der 5. eines Monats, es kann aber auch ein anderer Tag vereinbart sein) dem Mieter zugegangenen schriftlichen Erhöhungsbegehren des Vermieters. Dieses Erhöhungsbegehren darf außerdem erst nach Wirksamwerden der Indexveränderung erfolgen. Eine Indexänderung wird nicht schon mit Verlautbarung des (endgültigen, nicht eines vorläufigen) Indexwertes wirksam, sondern erst am folgenden übernächsten Monatsersten.
Eine rückwirkende Geltendmachung ist im Vollanwendungsbereich des MRG daher gesetzlich nicht möglich.
Rechenbeispiel: Wertsicherungsklausel mit Schwellenwert 5% wurde im Mietvertrag vereinbart. Der Zinstermin ist jeweils der 5. eines Monats. Die 5% Schwelle wird durch die Indexzahl des VPI für den Monat April überschritten.
Der Indexwert für April wird erst in der Mitte des Folgemonats Mai als vorläufiger Indexwert und erst Mitte Juni als endgültiger Wert durch die Statistik Austria verlautbart.
Das mietrechtliche Wirksamwerden ist der auf die (endgültige) Verlautbarung folgende übernächste Monatserste, sohin der 1. August.
Das Erhöhungsschreiben muss nach Wirksamkeit, aber 14 Tage vor dem nächsten Zinstermin, ergehen.
Die Erhöhung des Mietzinses aufgrund der Schwellenwertüberschreitung durch den April-Index kann daher erst ab September erfolgen.
Wenn nichts anderes vereinbart ist, dann ist der Ausgangswert für eine neuerliche Anhebung der April-Indexwert.
Langt das Schriftstück später als 14 Tage vor dem nächsten Zinstermin beim Mieter ein, so wird die Erhöhung des Hauptmietzinses erst zum übernächsten Zinstermin wirksam.
Wenn das Schreiben mit einem Datum vor dem mietrechtlichen Wirksamwerden datiert wird oder dem Mieter vor diesem Datum zugeht, entfaltet es überhaupt keine Rechtswirkungen. Der Mieter muss in diesem Fall weder zum folgenden noch zu einem späteren Termin den erhöhten Betrag bezahlen.
Eine Wertsicherungsvereinbarung ist in dem Ausmaß unzulässig und unwirksam, in dem der wertgesicherte Hauptmietzins, den im Falle der Neuvermietung zulässigen Hauptmietzins überschreitet.
Merit-Order-System
Beim Strompreis wird dieser Wert im Voraus, also am Tag vor der jeweiligen Lieferung, auf speziell dafür autorisierten Börsen ermittelt. Dabei kann jeder autorisierte Marktteilnehmer sowohl auf der Angebots- als auch der Nachfrageseite angeben, wie viel Strom er zu welchem Preis zu kaufen bzw. zu verkaufen bereit ist.
Setzt man das Ergebnis um, lassen sich zwei Kurven im Strommarkt zeichnen, eine für die Anbieterseite und eine für die Nachfrageseite. Der Schnittpunkt bestimmt den Wert (=Preis), bei dem sich Angebot und Nachfrage decken. Als sogenannter Einheitspreis gilt er als Ergebnis der Auktion für alle Anbieter, auch für jene, die grundsätzlich bereit waren, billiger zu verkaufen.
Gemäß diesem Prinzip wird der Strom jener Kraftwerke, welche den preisgünstigsten Strom produzieren, als erstes ins Netz gespeist, gefolgt vom Strom jener Kraftwerke mit den jeweils nächsthöheren Grenzkosten. Das letzte zugeschaltete Kraftwerk, das für die Deckung des Strombedarfs nötig ist, ist demnach das teuerste. Derzeit sind das Gaskraftwerke, die ihren Brennstoff aktuell zu sehr hohen Preisen einkaufen müssen. Kraftwerke, die ihren Strom teurer anbieten, können diesen nicht verkaufen.
Die Merit Order sorgt dafür, dass zuerst immer die billigsten Stromproduzenten „zum Zug kommen.“ Daher bemühen sich alle Betreiber:innen, über möglichst günstige und effiziente Kraftwerke zu verfügen. Hier sind kostengünstige erneuerbare Energien wie Photovoltaik, Wind- oder Wasserkraft im Vorteil, denn je günstiger der Strom produziert werden kann, desto höher der Gewinn des jeweiligen Kraftwerkes.
Das macht den Stromerzeugung mit erneuerbarer Energie attraktiver. In der Vergangenheit hat das Verfahren auch zu günstigen Strompreisen für die Konsumenten geführt.
Aktuell kann der benötigte Strombedarf nicht ohne den Einsatz von Gas gedeckt werden. Durch den Ukraine-Krieg befinden sich die Gaspreise allerdings auf einem Rekordhoch. Da sich der gesamte Strompreis im Merit-Order-System an den Grenzkosten des teuersten Kraftwerks orientiert, kann bereits die Zuschaltung eines einzigen Gaskraftwerks den Strompreis für alle in die Höhe schnellen lassen.
Im Sommer wird Gas normaler Weise weniger benötigt, allerdings hatten wir 2022 bei alternativen Stromerzeugungsmöglichkeiten eine ungünstige Situation: Aufgrund von Wartungsarbeiten standen viele französische Atomkraftwerke nicht für die europäische Energieerzeugung zur Verfügung. Die große Trockenheit im Sommer hat sich doppelt negativ ausgewirkt. Einerseits wurde weniger Strom durch Wasserkraft erzeugt, andererseits erschwerten die niedrigen Wasserstände in Flüssen den Transport von Kohle. Auch die Windverhältnisse waren oft ungünstig für die Stromerzeugung.
Da eine Kilowattstunde von einer anderen Kilowattstunde technisch eigentlich nicht zu unterscheiden ist, wird mit dem Merit-Order-System an der Börse für den Day-ahead-Market ein gemeinsamer Preis für den ganzen für einen Zeitpunkt gehandelten Strom gebildet. Viele Stromerzeugungstechnologien, besonders erneuerbare, die nicht von einem Rohstoff abhängig sind, können Strom zu extrem günstigen Preisen erzeugen.
Wenn die Merit-Order-Preise von teuren Gaskraftwerken bestimmt wird, ist die Differenz zwischen den aktuellen Kosten dieser Stromproduzenten und den bezahlten Marktpreisen sehr hoch. Diese extrem hohen Gewinne, die ohne aktives Zutun der Erzeuger entstehen, werden als Windfall Profits oder Übergewinne bezeichnet.
Weiterführende Informationen
Bei der Frage, welcher Anbieter zur Zeit am günstigsten ist, die attraktivsten Zusatzleistungen hat und Unternehmen am besten betreut, werden kleine und mittlere Betriebe (KMU) vom Gewerbe-Tarifkalkulator unterstützt - einem Gemeinschaftsprojekt von E-Control und Wirtschaftskammer.
Der KMU Energiepreis-Check ist ein Vergleichs-Tool für kleine und mittlere Betriebe mit einem Strom- bzw. Gasverbrauch von mehr als 100.000 kWh Strom bzw. 400.000 kWh Gas pro Jahr. Mit dem Energiepreis-Check sehen Sie, wo Ihr Energiepreis im Vergleich zu den Preisen liegt, die andere Unternehmen mit ähnlichem Verbrauchsverhalten bezahlen.
Unter www.klimaaktiv.at bietet das Klimaministerium zahlreiche Informationen zum Themenfeld Energie.
Ausgebildete „Energie Manager:innen“ verfügen über das nötige Wissen, um in einem Unternehmen ein effizientes Energiemanagement umzusetzen und somit Kosten zu sparen. Für die Ausbildung zum European Energy Manager (EUREM) können Sie den Lehrgang zur Qualifizierung zum/r Europäischen Energie Manager:in absolvieren.