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Weißes Paragrafenzeichen vor Computertastatur, daneben Computermaus
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Hinweise zu anzeigenfreien Änderungen gemäß § 81 GewO

Lesedauer: 1 Minute

Stand: 26.01.2026

Seit der Gewerbeordnungsnovelle 2017 sind bestimmte Betriebsanlagenänderungen anzeigefrei. Es ist jedoch erforderlich, diese zu dokumentieren und im Zuge der regelmäßig durchzuführenden Eigenüberprüfung (§ 82b GewO) mit zu berücksichtigen.

Im Infoblatt „Hinweise zu anzeigefreien Änderungen“ finden Sie Antworten zu folgenden Fragen:

  1. Austausch gleichartiger Maschinen, Geräte und Ausstattungen (§ 81 Abs. 2 Z. 5 GewO)
  2. Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflussen (§ 81 Abs. 2 Z. 9 GewO) – Sog. „emissonsneutrale Änderung“
  3. Anzeigepflichtig: Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage zu den Nachbarn nicht nachteilig beeinflussen (§ 81 Abs. 2 Z. 7 GewO) – sog. „nachbarneutrale Änderung
  4. Wichtige Grundsätze für alle genehmigungs- und anzeigefreien Vorhaben

Folgende Formblätter stehen Ihnen zur Verfügung:

  • Anzeige eines gleichartigen Austausches (§ 81 Abs. 2 Ziffer 5 GewO)
  • Anzeige einer nachbarneutralen Änderung (§ 81 Abs. 3 iVm. § 81 Abs. 2 Z 7 GewO)
  • Infoblatt „Hinweise zu anzeigenfreien Änderungen“

 

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