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Freiwillige Abfertigung - Lohnsteuerliche Behandlung - FAQ

Antworten auf die wichtigsten Fragen

Lesedauer: 2 Minuten

1. Was versteht man unter einer freiwilligen Abfertigung?

Freiwillige Abfertigungen sind – über gesetzliche bzw. kollektivvertragliche Abfertigungen hinausgehende – Einmalzahlungen des Dienstgebers an den Dienstnehmer bei Auflösung des Dienstverhältnisses

2. Unter welchen Voraussetzungen kann die freiwillige Abfertigung steuerbegünstigt ausbezahlt werden?

Nur für jene Zeiträume, für die kein Anspruch gegenüber einer betrieblichen Vorsorgekasse besteht, kann die freiwillige Abfertigung steuerbegünstigt ausbezahlt werden, d.h. die freiwillige Abfertigung ist nur dann steuerbegünstigt, wenn sie für Zeiträume ausbezahlt wird, in denen sich der Dienstnehmer im Abfertigungssystem „alt“ befindet bzw. befunden hat.

3. Wie wird die freiwillige Abfertigung besteuert, wenn sich der Dienstnehmer im Abfertigungssystem „alt“ befindet?

Freiwillige Abfertigungen - also über die gesetzlichen bzw. kollektivvertraglichen Abfertigungen hinausgehende - können bis zu gewissen Grenzen mit 6 % begünstigt besteuert werden, wenn sie tatsächlich mit der Auflösung des Dienstverhältnisses in ursächlichem Zusammenhang stehen.

Mit 6 % zu versteuern sind jene Abfertigungen, die insgesamt ein Viertel (daher auch "Viertelregelung") der laufenden Bezüge der letzten zwölf Monate nicht übersteigen.

Darüber hinaus sind, abhängig von der Anzahl an Dienstjahren und nachgewiesenen Vordienstzeiten 2/12 bis 12/12 der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate mit 6 % zu versteuern („Zwölftelregelung“). Dabei sind diese, über die Anzahl der Zwölftel ermittelten Höchstbeträge, um alle bereits erhaltenen bzw. aktuell zustehenden Abfertigungsbeträge zu kürzen.

4. Gibt es eine Deckelung? 

Es gilt die Begünstigung bei der Viertelregelung für maximal 54.540 EUR (Wert 2024 = monatliche ASVG-Höchstbeitrags­grundlage v. 6.060 EUR x 9). Die Zwölftelregelung wurde auf das 3-fache der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beschränkt. Das sind im Jahr 2024 18.180 EUR. Gleichzeitig wurde beim Betriebsausgabenabzug eine Verschärfung vorgenommen. Jene Entgelte, die beim Empfänger nicht der begünstigten Besteuerung unterliegen, sind nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig.

5. Wie sind jene Bezüge steuerlich zu behandeln, welche die Grenzen der Viertel- bzw. Zwölftelregelung überschreiten?

Diese sind wie ein laufender Bezug – d.h. nach der monatlichen Lohnsteuertabelle – zu versteuern. Diese Beträge sind beim Arbeitgeber nicht abzugsfähig.

6. Sind freiwillige Abfertigungen an Dienstnehmer, die sich im Abfertigungssystem „neu“ befinden, auch begünstigt? 

Nein. Freiwillige Abfertigungen an Dienstnehmer, die ab dem 1.1.2003 eingetreten sind und daher unter das Abfertigungssystem „neu“ fallen, sind im Zeitpunkt des Zufließens wie ein laufender Bezug nach dem Lohnsteuertarif des jeweiligen Kalendermonats zu versteuern, wobei dieser Bezug das Jahressechstel nicht erhöht. 

7. Sind freiwillige Abfertigungen und Zahlungen für den Verzicht auf Arbeitsleistungen für künftige Lohnzahlungszeiträume lohnsteuerlich in gleicher Weise begünstigt?

Nein – ausschlaggebend ist das Motiv für die Zahlung! 

Freiwillige Abfertigungen sind Zahlungen (Versteuerung mit 6%), die für die Auflösung eines Dienstverhältnisses typisch sind. Das Motiv des Dienstgebers, das zur Zahlung führt, ist in der Regel Dankbarkeit für langjährige und/oder überdurchschnittliche Arbeitsleistungen des Dienstnehmers.

Zahlungen für den Verzicht auf Arbeitsleistungen für künftige Lohnzahlungszeiträume sind Zahlungen, die einem Dienstnehmer gewährt werden, um ihn zur einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses zu bewegen. Solche Zahlungen sind steuerlich nicht begünstigt. Sie sind wie ein laufender Bezug nach der Lohnsteuertabelle zu versteuern. 

8. Sind Lohnnebenkosten für die freiwillige Abfertigung zu bezahlen?

Die freiwillige Abfertigung ist SV-frei, DB-frei, DZ-frei und KommSt-frei.

Stand: 01.01.2024

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