Zum Inhalt springen
Detailansicht Euroscheine auf Dokumenten liegend, daneben Taschenrechner und Kugelschreiber
© Stockfotos-MG | stock.adobe.com

Der Lohnzettel (Formular L16)

Broschüre für Unternehmen: Lohnzettel korrekt erstellen und wichtige Vorgaben für Arbeitgeber beachten

Lesedauer: 1 Minute

Einen Moment bitte. Ladevorgang läuft ...
0:00
Audio konnte nicht geladen werden. Erneut versuchen
0:00
0:00
Stand: 01.03.2026

Für jeden Dienstnehmer müssen Unternehmer einen Lohnzettel für das Vorjahr ans Finanzamt übermitteln. Der Lohnzettel umfasst nur lohnsteuerrechtliche Daten aus dem Lohnkonto.

Ein Lohnzettel (L16) ist für alle aufrechten Dienstverhältnisse für das abgelaufene Kalenderjahr vom Arbeitgeber ohne besondere Aufforderung bis Ende Februar des Folgejahres elektronisch über ELDA zu übermitteln.

Nur ausnahmsweise, wenn die elektronische Übermittlung mangels technischer Voraussetzungen nicht möglich ist, sind Papierlohnzettel zulässig. Dann hat die Übermittlung bereits bis Ende Jänner des Folgejahres an das Betriebsfinanzamt zu erfolgen. 

Da der Lohnzettel aufgrund der monatlichen Beitragsgrundlagenübermittlung in der Sozialversicherung seit 2019 nur mehr einen steuerrechtlichen Teil enthält, entfällt ab diesem Zeitpunkt die Verpflichtung zur unterjährigen Abgabe eines Lohnzettels bei Beendigung des Dienstverhältnisses. Die Möglichkeit der freiwilligen unterjährigen Übermittlung bleibt allerdings bestehen. Auch auf Verlangen des Dienstnehmers ist ein Lohnzettel auszustellen.

Broschüre zum Lohnzettel downloaden


Weitere interessante Artikel
  • Personen mit Brille unterhalten sich einem öffentlichen Verkehrsmittel
    „Öffi-Ticket“: Voraussetzungen für die Steuerfreiheit
    Weiterlesen
  • Detailansicht Brille neben Taschenrechner auf Papier mit Zahlen liegend
    Kommunalsteuer bei Arbeitskräfteüberlassung
    Weiterlesen