Lächelnde Person mit Brillen, Hände in die Hosentaschen gesteckt steht in Konfernzraum
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Lohnnebenkosten bei wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern

Eingliederung des Geschäftsführers in den Betrieb ist wichtigstes Kriterium

Lesedauer: 2 Minuten

Wer ist wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer?

Wenn die Vorjahresumsätze unter 220.000 EUR lagen, kann er von den Einnahmen 6% als pauschale Betriebsausgaben sowie zusätzlich die Sozialversicherungsbeiträge abziehen. Bei der Pauschalierung (bzw. bei Ermittlung der Betriebsausgaben nach Durchschnittssätzen) steht nur der Grundfreibetrag von 30.000 EUR (ab 1.1.2024 33.000 EUR) und damit ein Gewinnfreibetrag von EUR 4.500 (ab 1.1.2024 EUR 4.950) zu. Details finden Sie auf unserer Infoseite zum Gewinnfreibetrag

Lohnnebenkosten

Auf Grund der verschärften Rechtsprechung des VwGH vom 10.11.2004, 2003/13/0018 werden jedoch für den Bereich der Lohnnebenkosten

  • Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (DB)
  • Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ)
  • Kommunalsteuer (KommSt)

wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer idR als Dienstnehmer qualifiziert. D.h. Bezüge von wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern unterliegen der Lohnnebenkostenpflicht (DB, DZ, KommSt), obwohl diese Personen Einkünfte aus selbständiger Arbeit beziehen.

Achtung:

Vollendet ein wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer das 60. Lebensjahr, sind ab dem Folgemonat die zugeflossenen Bezüge nicht in die Beitragsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag und den Dienstgeberzuschlag einzubeziehen (UFS 4.7.2011, RV/0102-W/11).

Diese Befreiung ab Vollendung des 60. Lebensjahres gilt jedoch nicht für die Kommunalsteuer.

Ebenso sind die DB- und DZ-Befreiungsbestimmungen des FLAG für begünstigt behinderte Dienstnehmer bei wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern nicht anwendbar. 


Beitragspflicht für Kostenersätze

Auch die von der Gesellschaft an wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer gewährten Kostenersätze (z.B. Reisekosten, Telefonkosten usw.) unterliegen der Lohnnebenkostenpflicht (DB, DZ und KommST).

Dies bedeutet eine wesentliche Unterscheidung zu Dienstnehmern (z.B. nicht wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer bis 25% Beteiligung), bei denen Kostenersätze gem. § 26 EStG nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zählen und daher nicht DB-, DZ- und KommSt-pflichtig sind.

Details zu den Lohnnebenkosten finden Sie auf unseren Infoseiten: Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (DB)Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) und Kommunalsteuer.

Auch die private Nutzung des Firmen-PKWs zählt zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit und unterliegt den Lohnnebenkosten. Durch eine Verordnung wird die Art der Berechnung des geldwerten Vorteils aus der privaten Nutzung eines Firmen PKWs klar geregelt:

Die Berechnung des geldwerten Vorteils erfolgt - wie bei Dienstnehmern - gemäß der Sachbezugswerteverordnung. Abweichend vom Wert laut Sachbezugswerteverordnung kann wahlweise als geldwerter Vorteil die auf die private Nutzung entfallenden und von der Kapitalgesellschaft getragenen Aufwendungen angesetzt werden. Das Ausmaß der privaten Nutzung ist entsprechend nachzuweisen (z.B. Fahrtenbuch). 

Details zum Sachbezug bei privater Nutzung eines Firmen PKWs finden Sie auf unserer Infoseite zum KFZ-Sachbezug.

Merkmale zur Abgrenzung der Lohnnebenkostenpflicht

Wenn die Beschäftigung alle Merkmale eines Dienstverhältnisses aufweist, ist Lohnsteuerpflicht gegeben. Merkmale sind:

  • Dauerschuldverhältnis (Arbeitskraft wird geschuldet, Leistung persönlich erbringen)
  • Weisungsgebundenheit – unter Leitung des Arbeitgebers oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisung zu folgen verpflichtet (Arbeitszeit, Arbeitsort, arbeitsbezogenes Verhalten, wirtschaftliche und persönliche Abhängigkeit, Kontrollmöglichkeit)
  • organisatorische Eingliederung (Arbeitsmittel des Arbeitgebers, betriebliche Abläufe) Laut Rechtsprechung liegt die Eingliederung bereits dann vor, wenn man die Geschäftsführung innehat oder sonst operativ für die Gesellschaft tätig ist.
  • Fehlen von Unternehmerrisiko (Aufwendungen nicht vom Auftraggeber ersetzt, unregelmäßiges Einkommen, Einkommensschwankungen)

Ermöglichen die Kriterien der Weisungsgebundenheit und der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers noch keine klare Abgrenzung, so sind noch weiter Kriterien wie des Unternehmerrisikos heranzuziehen. 

Achtung: Da für die steuerliche Anerkennung einer Tätigkeitsvergütung als Betriebsausgabe idR diese Eingliederung Voraussetzung ist, unterliegen die Bezüge (auch Kostenersätze) wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer in der Regel den Lohnnebenkosten.

Stand: 01.01.2024