Batterienverordnung 2008
Verpflichtungen für Hersteller, Importeure, Sammelstellen, Behandler und Eigenimporteure
Allgemeines
Kundmachung | Batterienverordnung 2008 BGBl. II Nr. 159/2008 idgF BGBl. II Nr. 109/2015 |
Inkrafttreten |
|
EU-Grundlagen |
|
Stoffverbote
Unbeschadet der Altfahrzeugeverordnung ist es verboten, Batterien, die mehr als 0,0005 Gewichtsprozent Quecksilber (Hg) enthalten, unabhängig davon, ob sie in Geräte eingebaut sind oder nicht, und Gerätebatterien, die mehr als 0,002 Gewichtsprozent Cadmium (Cd) enthalten, einschließlich solcher, die in Geräte eingebaut sind, auf jeder Handelsstufe in Verkehr zu setzen.
„In-Verkehr-Setzen“ bei Batterien/Akkumulatoren ist die entgeltliche oder unentgeltliche Lieferung oder Bereitstellung an bzw. für einen Dritten innerhalb der Europäischen Union, einschließlich die Einfuhr in das Zollgebiet der Europäischen Union.
Die Bestimmungen des Cd-Verbotes gelten nicht für Gerätebatterien, die zur Verwendung in folgenden Geräten und Systemen bestimmt sind:
- Notsysteme und Alarmsysteme, einschließlich Notbeleuchtung;
- medizinische Geräte.
Batterien und Akkumulatoren, die den Stoffverboten nicht entsprechen, jedoch vor dem jeweiligen Zeitpunkt der Geltung eines Verbotes zulässigerweise in der Europäischen Union erstmals in Verkehr gesetzt wurden, dürfen auch nach dem jeweiligen Zeitpunkt, ab dem das Verbot gilt, in Verkehr gesetzt werden. (zB Anwendung auf das Stoffverbot für Knopfzellen seit 1. Oktober 2015 bei Knopfzellen mit Hg-Gehalt bis 2 Gewichtsprozent).
Kennzeichnung von Batterien
Als Kennzeichnung der Batterien und Akkumulatoren sind vorgesehen:
- durchgestrichene Abfalltonne
- chemisches Stoffsymbol
- Kapazität (Vorgaben in der VO 1013/2010/EU)
Batterien sind mit dem Symbol „durchgestrichene Abfalltonne auf Rädern“ zu kennzeichnen.
Die Kennzeichnung mit dem chemischen Zeichen muss zumindest 0,5 x 0,5 cm betragen. Kann das chemische Zeichen auf Grund der Größe der Batterie oder des Batteriesatzes nicht gekennzeichnet werden, so ist das chemische Zeichen in einer Größe von mindestens 1 x 1 cm auf die Verpackung zu drucken.

Bezüglich der Größenangaben der Kennzeichnungen beachten Sie Anhang 2 der Batterienverordnung.
Stoff | Gewichtsanteil größer als | Kennzeichnung mit | Hinweis |
---|---|---|---|
Quecksilber | 0,0005 % | Hg | Kennzeichnung bei Batterien, für die die Ausnahmen bei den Stoffbeschränkungen bestehen. |
Cadmium | 0,002 % | Cd | Kennzeichnung bei Batterien, für die die Ausnahmen bei den Stoffbeschränkungen bestehen |
Blei | 0,004 % | Pb |
Kennzeichnung wieder aufladbarer Batterien
Die Kapazität ist auf wieder aufladbaren Gerätebatterien und Fahrzeugbatterien ab 30. Mai 2012 anzugeben. Dazu ist die Kapazität nach vorgegebenen Normen zu ermitteln. Die Kennzeichnung ist in einer vorgegebenen Mindestgröße bzw. Anbringungsstelle anzubringen. Bei Fahrzeugbatterien ist zusätzlich der Kaltstartstrom anzugeben. Die detaillierten Vorgaben sind der VO Nr. 1103/2010/EU zu entnehmen.
Entnehmen von Gerätebatterien
Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten haben Geräte so zu entwerfen, dass Gerätebatterien problemlos entnommen werden können. Geräten, in die Gerätebatterien eingebaut sind, müssen Anweisungen enthalten, wie diese sicher entnommen werden können sowie Informationen über den Typ der eingebauten Gerätebatterien. Ausnahmen bestehen zB aus Sicherheitsgründen, aus medizinischen Gründen.
Behandlung von Altbatterien
Die Behandlung von Altbatterien hat nach dem Stand der Technik zu erfolgen. Der Abschnitt 2 der Abfallbehandlungspflichtenverordnung ist bezüglich Lagerung und Behandlung zu beachten. Die Lagerung von Batterien hat witterungsgeschützt und in auslaufsicheren, beständigen Gebinden zu erfolgen. Neben den Behandlungspflichten sind auch Aufzeichnungs-, Melde- und allfällig Ausfuhrbestimmungen zu berücksichtigen.
Informationen über Umweltauswirkungen, getrennte Sammlung, Rückgabe- und Sammelmöglichkeiten, Sinnhaftigkeit der stofflichen Verwertung und die Bedeutung der Symbole sind für Letztverbraucher in geeigneter Form (Printmedien, Internet) zu erstellen. Diese Verpflichtung übernimmt in der Regel die Koordinierungsstelle.
Die Batterienverordnung unterscheidet zwischen Gerätebatterien, Fahrzeugbatterien und Industriebatterien. Die Abgrenzungen insbesondere in Zusammenhang mit Lithiumbatterien sind zu beachten.
Verpflichtende Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem für Gerätebatterien
Für Gerätebatterien ist eine verpflichtete Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem vorgesehen. Versandhändler haben in jedem politischen Bezirk zumindest 2 Sammelstellen für die Abgabe von Gerätealtbatterien anzubieten (Informationen dazu durch die ARGE Elektrogeräte Versandhandel). Informationen über die Rückgabemöglichkeiten sind bei Abgabe von Batterien bekannt zu geben.
Rückgabe von Gerätealtbatterien
Letztverbraucher können Gerätealtbatterien zumindest unentgeltlich in Sammelstellen zurückgeben. Sammelstellen für Altbatterien sind Übernahmestellen von Gemeinden, von Batterieherstellern, von Sammel- und Verwertungssystemen und bei Letztvertreibern.
Letztvertreiber können ihrerseits die gesammelten Altbatterien in den Sammelstellen der Gemeinden und der Hersteller unentgeltlich abgeben. Eine Liste dieser Sammelstellen ist unter www.edm.gv.at > Suchen/Auswerten > BAT-Sammelstellen abrufbar.
Rückgabe und Rücknahme von Fahrzeugaltbatterien
Hersteller von Fahrzeugbatterien haben an einem Sammel- und Verwertungssystem teilzunehmen. Fahrzeugaltbatterien sind getrennt von Geräte- und Industriealtbatterien zu sammeln. Die unentgeltliche Rückgabe ist bei den Letztvertreibern von Fahrzeugbatterien möglich.
Rücknahmemöglichkeiten haben auch Hersteller, Sammel- und Verwertungssysteme und Sammelstellen der Gemeinden anzubieten. Bei Vertrieb durch den Versandhandel sind je politischem Bezirk mindestens 2 Rücknahmestellen bekannt zu geben (siehe oben). Informationen über die Rückgabemöglichkeiten sind bei der Abgabe bekannt zu geben.
Hersteller haben die Fahrzeugaltbatterien von Letztvertreibern, Sammel- und Verwertungssystemen für Altfahrzeuge oder Sammelstellen der Gemeinden zurückzunehmen. Die Abholung wird durch die Sammel- und Verwertungssysteme organisiert.
Rückgabe von Industriealtbatterien
Hersteller von Industriebatterien können freiwillig an einem Sammel- und Verwertungssystem für Industriebatterien teilnehmen. Ansonsten haben sie Industriebatterien unabhängig ihrer Herkunft oder Zusammensetzung zurückzunehmen. Es können Vereinbarungen mit den Letztverbrauchern über die Finanzierung der Sammlung oder Behandlung getroffen werden.
Sammel- und Verwertungssysteme, Koordinierungsstelle
Die Vorgaben für Sammel- und Verwertungssysteme sind analog aufgebaut wie für Elektro- und Elektronikgeräte. Sammel- und Verwertungssysteme haben jedoch für Hersteller (Importeure) und Eigenimporteure von Gerätebatterien, die sehr geringe Massen in Verkehr setzen, verhältnismäßige pauschale Lösungen anzubieten, die repräsentativen Massenanteilen zu entsprechen haben. Die Koordinierungsstelle wird ausschließlich für Gerätealtbatterien tätig und koordiniert die Informationstätigkeit, die Abholung und die Vergütung der Sammelstellen.
Derzeit sind folgende Sammel- und Verwertungssysteme (in unterschiedlichen Kategorien) tätig:
Name des Sammel- und Verwertungssystems | Web |
---|---|
ERA Elektro Recycling Austria GmbH | www.era-gmbh.at |
European Recycling Platform (ERP) Österreich GmbH | www.erp-recycling.org |
Interseroh Austria GmbH | www.interseroh-austria.com |
UFS Umweltforum Startbatterien GmbH | www.ufs.at |
UFH Elektroaltgeräte System Betreiber GmbH | www.ufh.at |
Registrierungs- und Meldeverpflichtungen – Termine
Registrierungs- und Meldeverpflichtungen bestehen für Hersteller, Sammelstellen und Eigenimporteure. Allgemeine Informationen dazu unter www.edm.gv.at > Informationen >Anwendungen/Themen > Batterien bzw. im BMK-Artikel „Meldeverpflichtungen für Batterien“.
Hersteller (Importeure) von Batterien haben ihre Stammdaten, Angaben zu den in Verkehr gesetzten Batterien (Sammel- und Behandlungskategorien) und das jeweils in Anspruch genommene Sammel- und Verwertungssystem im elektronischen Register www.edm.gv.at einzugeben. Jene Hersteller, welche Batterien in Verkehr setzen, haben innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit oben genannte Daten an das Register zu übermitteln. In weiterer Folge sind Änderungen bei diesen Daten innerhalb eines Monats im Register zu aktualisieren.
Analoge Bestimmungen gelten für Eigenimporteure von Geräte- und Fahrzeugbatterien. Eigenimporteure sind verpflichtet, die anfallenden Geräte- und Fahrzeugbatterien als Abfall zu erfassen, diese einer entgeltlichen Behandlung zuzuführen und eine Meldung darüber an das Register abzugeben. Alternativ kann ein Sammel- und Verwertungssystem in Anspruch genommen werden. Sammel- und Verwertungssysteme geben dann die Meldungen der Hersteller bzw. Eigenimporteure an das Register weiter.
Betreiber von Sammelstellen haben bei der Registrierung die Art der Sammelstelle bekannt zu geben. Betreiber von Sammelstellen, die Sammelstellen erstmals errichten, haben innerhalb eines Monats eine Meldung an das Register zu übermitteln.
Die Meldungen der in Verkehr gesetzten Batterien haben quartalsweise zu erfolgen. Hersteller bzw. die in Anspruch genommenen Sammel- und Verwertungssysteme übermitteln die geforderten Quartalsdaten bis spätestens sieben Wochen nach Ende des Kalenderquartals an das Register. Bei Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem geben die Systeme die erforderlichen Daten an das Register weiter.
Hersteller von Geräte- und Fahrzeugbatterien haben bis 10. April für das vorangegangene Kalenderjahr eine Bilanz an das Register über die Sammlung, Verwertung und Ausfuhr von Batterien zu übermitteln. Abfallsammler, die gesammelte Altbatterien nicht dem Hersteller übergeben, haben eine Meldung an das Register zu erstatten. Meldeverpflichtungen bestehen auch für Behandler von Altbatterien.
Veröffentlichte Listen und Informationen
Das Bundesministerium für Klimaschutz veröffentlicht Informationen und Listen). Die anerkannten Sammel- und Verwertungssysteme, Sammelstellen für Batterien, Hersteller, Eigenimporteure und Behandler sind aktuell auf www.edm.gv.at > Suchen und Auswerten genannt.
Befugte Abfallsammler und –behandler für nachstehende Schlüsselnummern von Batterien bzw. Akkumlatoren sind unter www.edm.gv.at > Suchen und Auswertungen > Abfall-Sammler/-Behandler > Suche nach Registrierten zu finden.
Schlüssel-Nummer | gefährlicher Abfall | Abfall-Bezeichnung |
---|---|---|
35322 | g | Bleiakkumulatoren |
35323 | g | Nickel-Cadmium-Akkumulatoren |
35324 | g | Knopfzellen |
35335 | g | Zink-Kohle-Batterien |
35336 | g | Alkali-Mangan-Batterien |
35337 | g | Lithiumbatterien |
35338 | g | Batterien, unsortiert |
Hinweis: Abfallnachweisverordnung beachten! Aktuelles Abfallverzeichnis