Anzeigepflicht für Mediendienste auf Abruf im WWW

YouTube Videos

Lesedauer: 3 Minuten

Allgemeines

Im Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G) ist eine Anzeigepflicht für Anbieter von Mediendiensten auf Abruf (Internetvideos) gesetzlich vorgesehen. Die Anzeigepflicht betrifft den Mediendienst und seine Merkmale und soll der Behörde die Möglichkeit geben, diesen in inhaltlicher Hinsicht auf Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen Vorgaben z.B. in den Bereichen Werbung und Jugendschutz zu überprüfen.

Auch bestimmte Website-Betreiber sind vom Anwendungsbereich erfasst

Auch Unternehmen, die Websites mit audiovisuellen Inhalten (Internetvideos) betreiben, können unter bestimmten Voraussetzungen erfasst sein. In diesem Falle unterliegen sie der Verpflichtung, die beabsichtigte Aufnahme einer solchen Tätigkeit spätestens zwei Monate nach Aufnahme der Tätigkeit der Regulierungsbehörde KommAustria anzuzeigen.

Definition des audiovisuellen Mediendienstes

Der audiovisuelle Mediendienst ist definiert als eine Dienstleistung unter der redaktionellen Verantwortung eines Mediendiensteanbieters, deren Hauptzweck die Bereitstellung von Sendungen zu Information, Unterhaltung oder Bildung der allgemeinen Öffentlichkeit über elektronische Kommunikationsnetze ist. Dazu zählen neben Fernsehprogrammen auch audiovisuelle Mediendienste auf Abruf.

Definition des audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf

Der audiovisuelle Mediendienst auf Abruf ist gesetzlich definiert als ein audiovisueller Mediendienst, der von einem Mediendiensteanbieter für den Empfang zu dem vom Nutzer gewählten Zeitpunkt und auf dessen individuellen Abruf hin, aus einem vom Mediendiensteanbieter festgelegten, mehrere Mediendienste (Videos, Beiträge, Sendungen) umfassenden Programm­katalog bereitgestellt wird. Er wird auch als Abrufdienst bezeichnet.

Nicht erfasst sind z.B. die Bereitstellung von audiovisuellen Inhalten durch Bildungseinrichtungen zum Zweck des Unterrichts, Kultureinrichtungen zum Zweck der Darstellung ihres kulturellen Angebots oder Körperschaften öffentlichen Rechts zur Darstellung ihres Aufgabengebiets, allerdings nur soweit der Dienst keine audiovisuelle kommerzielle Kommunikation enthält und somit keine Vermarktung des Dienstes stattfindet.

Definition des Anbieters von audiovisuellen Mediendiensten auf Abruf

Anbieter von Mediendiensten auf Abruf ist man, wenn man einen audiovisuellen Mediendienst der Allgemeinheit zum Abruf zugänglich macht. Sofern die Registrierung grundsätzlich für jedermann möglich ist, erfüllt auch ein Bezahlmodell dieses Kriterium.

Anzeigepflicht für Website-Betreiber

Der Anbieter einer Website, die gefeaturete Beiträge oder Webstreams auf Abruf enthält, und nicht als Video Sharing Plattform einzustufen ist, unterliegt dann der Anzeigepflicht, wenn der Hauptzweck der Website in der Bereitstellung von Sendungen zur Information, Unterhaltung oder Bildung der allgemeinen Öffentlichkeit im Wege elektronischer Kommunikationsnetze ist. Webshop-Betreiber werden in aller Regel nicht unter die Anzeigepflicht fallen, selbst wenn sie Werbeeinschaltungen aufweisen.

Die Abgrenzung zwischen anzeigepflichtigen Mediendiensten im genannten Sinne und solchen, die einer Anzeigepflicht nicht unterliegen, ist jeweils im Einzelfall vorzunehmen. 

Hilfestellung seitens der Regulierungsbehörde

Neben den Servicestellen der Landeskammern bieten die unabhängige Medienbehörde KommAustria und die Rundfunk- und Telekom Regulierungs-GmbH diesbezüglich jeweils im Einzelfall individuelle Hilfestellung an. Darüber hinaus ist unter der Adresse rtr.at/Information_Abrufdienste eine Informations-Website zu Video-on-Demand Diensten, einschließlich eines ausführlichen Informationsblattes und mehrerer Erklär-Videos, zu diesem Thema abrufbar. 

Verpflichtung zur Einhaltung bestimmter Vorgaben des AMD-G

Unterliegt man der Anzeigepflicht, so sind die weiteren Bestimmungen des AMD-G einzuhalten. Zu beachten ist, dass bestimmte Personen vom Anbieten eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf von Gesetzes wegen ausgeschlossen sind (z.B. Nicht-EWR-Bürger und Unternehmen ohne Sitz im EWR).

Verpflichtende Angaben

In der Anzeige, die auch elektronisch über das eRTR-Portal (egov.rtr.gv.at) vorgenommen werden kann, hat der Anbieter eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf Angaben über den Programmkatalog und insbesondere den Umfang und die angegebenen Sparten und Sendungen zu machen (z.B. Information, Imagefilm, Doku sowie die YouTube Kategorien Tutorial, Review, Video-Blog uam). 

Programmkatalog

Eine Begriffsbestimmung findet sich nur indirekt in den Materialien zum AMD-G liest man generell zu den audiovisuellen Mediendiensten auf Abruf: "Der audiovisuelle Mediendienst auf Abruf ist neben den Fernsehprogrammen eine der beiden Erscheinungsformen eines audiovisuellen Mediendienstes.“ Er zeichnet sich dadurch aus, dass der Nutzer aktiv aus einem Programmkatalog Inhalte auswählt ("abruft“). Darunter fallen werden daher jedenfalls elektronische Videotheken mit Video-on-Demand-Angeboten oder die Mediatheken der Fernsehveranstalter, in denen sie ihre linear ausgestrahlten Programminhalte auch zum Abruf anbieten. Irrelevant ist die genutzte Technologie oder die Frage, inwieweit eine Speichermöglichkeit angeboten wird. Entscheidendes Abgrenzungskriterium zum Fernsehen wird vielmehr sein, inwieweit der Nutzer zu einem von ihm willkürlich gewählten Zeitpunkt ein bestimmtes Programm abrufen kann.

Verpflichtung zur Leistung eines Beitrags zur Finanzierung der Regulierungsbehörde

Finanzierungsbeiträge, die entsprechend einer bestehenden Anzeigepflicht zu entrichten wären, werden von der Regulierungsbehörde erst dann auch tatsächlich eingehoben, wenn sie einen Betrag von aktuell zumindest 270 EUR pro Jahr erreichen. Ist dies nicht der Fall, so ist von der Regulierungsbehörde kein Finanzierungsbeitrag vorzuschreiben und es werden auch die Umsätze betroffener Anbieter nicht bei der Berechnung des branchenspezifischen Gesamtumsatzes berücksichtigt. Dieser jährlich zu ermittelnde Schwellenwert ist anhand eines von der Behörde veröffentlichten branchenspezifischen Gesamtaufwandsbetrags zu errechnen. Der jährliche Umsatz der zu einer Finanzierungspflicht führen wird, liegt derzeit bei jährlich rund 45.000 EUR im relevanten Dienste-Segment.

Achtung:  
Wenn Sie Mediendienste im WWW verfügbar machen, sind insbesondere auch urheberrechtliche Vorgaben zu beachten. Nähere Infos: Copyright im Internet

Stand: 07.01.2022