Nachahmen und Übernahme fremder Leistung im Wettbewerb

Fallkonstellationen und Konsequenzen

Lesedauer: 2 Minuten

Das Nachahmen eines fremden Produktes, das keinen Sonderrechtsschutz (etwa nach dem Markenschutz-, Muster-, Patent- oder Urheberrechtsgesetz) genießt, ist an sich nicht wettbewerbswidrig. Grundsätzlich gilt, dass auf den Ergebnissen der Arbeit anderer aufgebaut werden kann, auch wenn sie mit noch so viel Mühe und Kosten erreicht wurden, soweit kein Sonderrechtsschutz besteht. Dies gilt auch für Geschäftsideen.

Das Nachahmen einer fremden Leistung begründet jedoch dann einen Verstoß gegen das UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb), wenn besondere Umstände hinzutreten, aus denen sich die Unlauterkeit der in Frage stehenden Nachahmungshandlung ergibt. Wer ein solches Verhalten zu verantworten hat, kann auf Unterlassung und Schadenersatz in Anspruch genommen werden. Die Rechtsprechung unterscheidet insbesondere zwei Fallkonstellationen:  

Die vermeidbare Herkunftstäuschung

Diese setzt voraus, dass eine bewusste Nachahmung vorliegt (d.h. das fremde Erzeugnis wird nicht nur als Anregung genützt, sondern weitgehend nachgebildet), die die Gefahr von Verwechslungen herbeiführt, und dass eine andersartige Gestaltung zumutbar gewesen wäre. 

Die Verwechslungsgefahr setzt eine „wettbewerbliche Eigenart“ des Originalproduktes voraus, das heißt es muss im Verkehr einen solchen Grad von Bekanntheit erlangt haben, dass man von einem Erinnerungsbild, von einer Verankerung im Gedächtnis des Publikums, sprechen kann (Verkehrsbekanntheit).

Der Maßstab ist besonders bei ästhetischen Elementen streng. Aber auch wenn die gleiche technische Zielsetzung oder der gleiche Gebrauchswert des Erzeugnisses auch mit einer anderen Formgestaltung herbeigeführt werden kann, ist eine andersartige Gestaltung zumutbar. 

Ist bei Ersatzteilen der genaue Nachbau technisch notwendig, so ist deren Herstellung und Vertrieb grundsätzlich zulässig. Unzulässig ist es aber, wenn der irreführende Eindruck einer gemeinsamen Herkunft erweckt wird oder durch die Ersatzteile die Gefahr einer Entwertung der Hauptware hervorgerufen wird. 

Keine vermeidbare Herkunftstäuschung liegt dann vor, wenn lediglich auf Bestellung eines bestimmten Kunden ein von diesem beigestelltes Muster nachgemacht wird, das weder beworben noch an einen unbestimmten Abnehmerkreis veräußert wird.

Jedenfalls irreführend ist Werbung dann, wenn sie Kunden absichtlich dazu verleitet zu glauben, das Produkt sei von einem anderen Hersteller hergestellt worden, obwohl dies nicht der Fall ist.

Die unlautere unmittelbare Leistungsübernahme

Eine solche liegt dann vor, wenn ohne jede eigene Leistung, ohne eigenen ins Gewicht fallenden Schaffensvorgang das ungeschützte Arbeitsergebnis eines anderen ganz oder doch in erheblichen Teilen glatt übernommen wird, um so dem Geschädigten mit dessen eigener mühevoller und kostspieliger Leistung Konkurrenz zu machen.

Entscheidend ist hierbei nicht, welche Vervielfältigungsmethoden angewandt werden, sondern ob die Anwendung dieses Mittels unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls bewirkt, dass der Schöpfer des Originalwerks in unbilliger Weise um die Früchte seiner eigenen Arbeit gebracht wird:

Beispiel:
Dies wäre etwa dann der Fall, wenn ein fremder Werbetext wortgleich mit den Kennzeichen des anderen Unternehmens und in derselben optischen Ausgestaltung übernommen wird oder z.B. auch Allgemeine Geschäftsbedingungen einfach abgeschrieben werden.

Zu beachten ist, dass nicht nur das Nachahmen selbst, sondern auch der Weiterverkauf unlauterer nachgeahmter Ware durch Händler ab dem Zeitpunkt, in dem diese vom Nachahmungstatbestand Kenntnis erlangt haben, unlauter ist. Der Kenntnis des Händlers von der Nachahmung ist gleichzuhalten, wenn er sich dieser Kenntnis bewusst verschließt oder entzieht.

Weiterführende Internethinweise

Auf der Website des Schutzverbandes gegen unlauteren Wettbewerb finden Sie weitere nützliche Informationen rund um das Thema „Wettbewerbsrecht.“

Stand: 17.05.2023

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