Sozialversicherung bei Skilehrern

Versicherungspflicht als Dienstnehmer - Begründung

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Sozialversicherung bei Skilehrern

Skilehrer sind aufgrund ihrer wirtschaftlichen und persönlichen Abhängigkeit vom Skischulleiter Dienstnehmer und unterliegen somit der Sozialversicherungspflicht nach dem ASVG, freie Dienstverhältnisse sind schon aufgrund der Skischulgesetze der Länder grundsätzlich ausgeschlossen. Dies gilt nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes auch dann, wenn sie als Kommanditisten einer Skischule tätig sind.

Sachverhalt 

Der Inhaber einer Bewilligung zum Betrieb einer Skischule gründete mit 30 Skilehrern eine KEG. Zweck der Gesellschaft war der Betrieb der Skischule. Die Skilehrer stellten als Kommanditisten ausschließlich ihre Befähigungen und ihre Arbeitskraft zur Verfügung.

Der Skischulleiter hingegen war als Komplementär zur alleinigen Vertretung und Geschäftsführung befugt.

Der Skischulleiter brachte außerdem

  • die Nutzungsrechte am Sammelplatz und am Skischulbüro,
  • die Einrichtung,
  • die Ausrüstung und
  • die Betriebsmittel

ein.

Die Erteilung für die Skischulbewilligung erfolgt nach dem Skischul- und Snowboardgesetz des betroffenen Bundeslandes ausschließlich an natürliche Personen, die diese Bewilligung grundsätzlich auch persönlich auszuüben haben. Der Skischulbetreiber konnte sich dadurch nicht von den Skilehrern vertreten lassen.

Offene Fragen

Der Verwaltungsgerichtshof prüfte in seiner Entscheidung, ob durch diese Konstruktion nicht unzulässigerweise sozialversicherungspflichtige Dienstverhältnisse mit dem Skischulleiter als Dienstgeber und den Skilehrern als Dienstnehmer verschleiert werden sollten.

Dienstgebereigenschaft?

Der Verwaltungsgerichtshof beleuchtete dabei vor allem die typischen Eigenschaften des Dienstgebers nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz.

Als Dienstgeber gilt danach derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb geführt wird. Wesentlich ist, wem eine unternehmerische Nutznießung zu Gute kommt und wer im Zuge der Geschäfte unmittelbar berechtigt und verpflichtet wird.

Nicht entscheidend für die Dienstgebereigenschaft ist es, ob der Dienstgeber die Skischule selbst oder durch Dritte führt, solange es ihm rechtlich möglich ist, die Betriebsführung durch Weisung oder Kontrolle tatsächlich zu beeinflussen.

Auf Grund der erteilten Bewilligung hatte der Skischulbetreiber die Skischule aber jedenfalls auf seine eigene Rechnung und Gefahr zu führen. Außerdem war es seine Aufgabe, ungeeignete Personen als Skilehrer abzulehnen. Nur er war für die Qualifikation der Skilehrer verantwortlich.

Damit war die Dienstgebereigenschaft nach Meinung des Verwaltungsgerichtshofes erfüllt.

Dienstnehmereigenschaft?

Hinsichtlich der Skilehrer entschied der Verwaltungsgerichtshof, dass diese Dienstnehmereigenschaft hatten, da sie sich in einer persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit zur Skischule befanden.

Dies manifestierte sich etwa darin, dass

  • ihnen kein generelles Vertretungsrecht als Skilehrer zustand und
  • sie an die vorgegebene Unterrichtszeit gebunden waren.

Entscheidung

Der Verwaltungsgerichtshof ging aus den oben dargestellten Gründen davon aus, dass der Skischulleiter Dienstgeber war und die Skilehrer die Stellung von Dienstnehmern hatten. Er bejahte damit die Versicherungspflicht. Die Tatsache, dass ein Gesellschaftsvertrag abgeschlossen worden war und die Skilehrer Kommanditisten waren, war diesbezüglich irrelevant.

Stand: 01.01.2024

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