ORF-Beitrag für Unternehmen: Übersicht
Seit 1. Jänner 2024 müssen kommunalsteuerpflichtige Betriebe einen ORF-Beitrag bezahlen. Dieser geräteunabhängige ORF-Beitrag ersetzt die ehemalige GIS-Gebühr.
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Wer ist vom neuen ORF-Beitrag betroffen?
Neben Privatpersonen sind auch kommunalsteuerpflichtige Unternehmen verpflichtet, einen ORF-Beitrag zu bezahlen. Ein-Personen-Unternehmen entrichten keinen zusätzlichen ORF-Beitrag für ihren Betrieb, sie werden nur als Privatpersonen erfasst. Im privaten Bereich knüpft der ORF-Beitrag an den Hauptwohnsitz an, Nebenwohnsitze sind nicht beitragspflichtig, aktuelle Rundfunkgebührenbefreiungen gelten weiter.
Wie hoch ist der ORF-Beitrag für Unternehmen?
Die Höhe der Beitragspflicht richtet sich nach der gesamten kommunalsteuerpflichtigen Lohnsumme des Unternehmens im vorangegangenen Kalenderjahr. Die Anzahl der zu zahlenden ORF-Beiträge ist nach der Lohnsumme gestaffelt. Die Einheit ORF-Beitrag beträgt 15,30 EUR. In einigen Bundesländern kommt eine Landesabgabe hinzu.
Wie erfolgt die Einhebung?
Der ORF-Beitrag wird von der OBS (ORF-Beitrags Service GmbH) mittels Zahlungsaufforderung vorgeschrieben und ist binnen 14 Tagen ab Zustellung fällig. Ein Bescheid über die Festsetzung des Beitrages ist nur vorgesehen, wenn nicht fristgerecht bezahlt wurde oder der Beitragsschuldner einen Bescheid verlangt.
Achtung: Vorschreibungen und Zahlungserinnerungen zum ORF-Beitrag werden elektronisch über das Unternehmensserviceportal (USP) zugestellt. Nachrichten im USP-Bereich „Mein Postkorb“ sind 70 Tage abrufbar und werden anschließend automatisch gelöscht. Die Zustellung gilt als erfolgt, sobald das Schreiben im USP bereitsteht – unabhängig davon, ob es geöffnet wurde.
Ab wann beginnt und endet die Beitragspflicht für Betriebe?
Die Beitragspflicht beginnt mit 1. Jänner des darauffolgenden Kalenderjahres, in dem erstmalig Kommunalsteuer zu entrichten war. Für das erste Jahr erfolgt die Vorschreibung rückwirkend gemeinsam mit dem darauffolgenden Jahr.
Die Beitragspflicht endet automatisch mit Ablauf des darauffolgenden Jahres, in dem zuletzt Kommunalsteuer zu entrichten war.
Bei einer Betriebsaufgabe endet die Beitragspflicht mit Ablauf des Jahres der Betriebsaufgabe, wenn eine Schließungsanzeige bis spätestens 15. April des darauffolgenden Jahres erfolgt.