Rechnungsberichtigung: Fehler vermeiden
Kurz-Übersicht: Die wichtigsten Bestimmungen für Unternehmen
Lesedauer: 1 Minute
Fehler können in zwei Arten unterschieden werden
Formelle Fehler: Diese betreffen unvollständige oder unrichtige Rechnungsangaben. Sie können zum Verlust der Vorsteuer führen, sofern sie nicht vom Aussteller berichtigt werden. Typische Beispiele sind fehlende Pflichtangaben, wie UID-Nummer oder das Liefer- bzw. Leistungsdatum.
Materielle Fehler: Diese betreffen den Inhalt der Rechnung und die umsatzsteuerliche Behandlung. Dazu zählen beispielsweise ein unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis sowie die fehlerhafte Anwendung des Übergangs der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger. Eine zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer muss der Unternehmer kraft Rechnungslegung an das Finanzamt abführen. Ein Vorsteuerabzug steht dem Leistungsempfänger für den unrichtigen Steuerbetrag dennoch nicht zu.
Fehlerhafte Rechnungen können grundsätzlich berichtigt werden. Dabei sind jedoch einige Punkte zu beachten, da eine Rechnungsberichtigung sowohl den Rechnungsaussteller als auch den Rechnungsempfänger betrifft.
- Eine Rechnungsberichtigung ist nur möglich, wenn die ursprüngliche Rechnung eindeutig erkennbar ist und die Korrektur dieser Rechnung klar zugeordnet werden kann. Fehlende oder falsche Angaben müssen entsprechend ergänzt oder korrigiert werden.
- Auch die steuerlichen Folgen sind zu beachten. Ändert sich durch die Berichtigung der Umsatzsteuerbetrag, kann eine Anpassung der Umsatzsteuervoranmeldung notwendig sein.
- Die ursprüngliche Rechnung und die Berichtigung sollten sorgfältig dokumentiert und aufbewahrt werden. So bleiben die Änderungen nachvollziehbar und können bei Bedarf nachgewiesen werden.
Viele Fehler lassen sich bereits vor der Ausstellung einer Rechnung vermeiden. Eine sorgfältige Rechnungserstellung spart Zeit und hilft steuerliche Risiken zu vermeiden. Regelmäßige Kontrollen und klare Abläufe tragen zu einem reibungslosen Ablauf bei.