Haftungsfragen rund um Betriebsübergaben
Worauf ist steuerlich zu achten, wenn ein bestehendes Unternehmen übernommen wird? Hier lohnen sich ein genauer Blick und exakte Planung, weiß die WKO-Rechtsexpertin – und warnt vor möglichen Fallstricken.
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Eine Betriebsübergabe ist mitunter ein schwieriges Unterfangen. Je komplexer die Strukturen, desto exakter muss die Planung sein – sonst drohen rechtliche und steuerliche Fallstricke, warnt die Leiterin des WKO-Rechtsservice, Petra Kühberger-Leeb.
Grundsätzlich gilt: Der Erwerber eines Unternehmens haftet nur unter bestimmten Voraussetzungen für offene Steuern und Abgaben des Vorgängers. „Diese Ausfallshaftung greift nur, wenn die Einbringlichkeit beim Hauptschuldner wesentlich erschwert ist, wie etwa bei einem drohenden Insolvenzverfahren oder bei Auswanderungsabsicht“, erläutert die Juristin. Die Haftungsbestimmungen kommen dann zur Anwendung, wenn ein Unternehmen oder ein gesondert geführter Betrieb im Ganzen übereignet wird. Sowohl entgeltliche als auch unentgeltliche Übertragungen sind von einer möglichen Haftung betroffen. „Mangels Eigentumsübertragung löst die Verpachtung eines Betriebes keine Haftungsfolgen aus“, präzisiert Kühberger-Leeb.
Entscheidend ist dabei die Übertragung der wesentlichen Betriebsgrundlagen an den Erwerber – und zwar in einem einheitlichen Vorgang. Dazu gehören alle Wirtschaftsgüter, die der Erwerber braucht, um die bisherige gewerbliche Tätigkeit im Wesentlichen unverändert weiterzuführen. „Bei Produktionsbetrieben zählen dazu die Maschinen und das Betriebsgebäude, bei kundengebundenen Tätigkeiten der Kundenstock“, sagt sie. Keine Haftung entsteht indes bei der Zerschlagung des Betriebs oder dem Erwerb einzelner Wirtschaftsgüter. „Ausgenommen sind daher auch Betriebserwerbe im Zuge eines Vollstreckungsverfahrens.“
Prinzipiell bezieht sich die Haftung nur auf Abgaben, die sich auf die Betriebstätigkeit des Unternehmens gründen – also etwa Umsatzsteuer, Normverbrauchsabgabe, Kommunalsteuer, Lohnsteuer, Kapitalertragssteuer und Abzugsteuer. „Keine Haftung gibt es für nicht betriebsbezogene Steuern wie Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Grunderwerbsteuer, Stempel- und Rechtsgebühren, KFZ-Steuer oder Dienstgeberbeitrag“, stellt die Expertin klar. Überdies ist die Haftung zeitlich begrenzt. „Der Erwerber haftet für im Jahr der Übereignung und im davorliegenden Jahr entstandene Steuerschulden“, weiß sie. Bei Abfuhrabgaben ist der Fälligkeitstag maßgebend. Auch der Höhe nach ist die Haftung begrenzt. „Er haftet nur, wenn er die Steuerschulden im Zeitpunkt der Übereignung kannte oder kennen musste.“ Den Erwerber trifft jedoch eine Erkundigungspflicht. Weiters muss er nur für den Wert der übertragenen Gegenstände und Rechte im Zeitpunkt der Übereignung geradestehen. „Übernommene Schulden dürfen nicht abgezogen werden“, stellt Kühberger-Leeb klar.
Die Erwerberhaftung wird übrigens seitens der Abgabenbehörde durch einen Haftungsbescheid geltend gemacht und ist binnen der Frist von fünf Jahren zulässig. Hat der bisherige Betriebsinhaber übrigens den Investitions- oder Gewinnfreibetrag beansprucht und scheidet ein begünstigtes Wirtschaftsgut vor Ablauf der Vierjahresfrist aus dem Betriebsvermögen aus, so ist der gewinnerhöhende Ansatz beim Rechtsnachfolger vorzunehmen.