Web-Auftritt ohne böses Erwachen
Wer im Internet bzw. auf Social Media Bilder, Lieder und Texte verwendet, sollte mit Blick auf das Urheberrecht Vorsicht walten lassen – insbesondere bei gewerblicher Nutzung. Die WKO-Rechtsexpertin erklärt, wo die Fallstricke lauern.
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Ob Storys, Reels oder klassische Postings: Wer sein Unternehmen einer breiten Öffentlichkeit – und speziell der jüngeren Generation – präsentieren will, muss im Internet und speziell auf Social Media (omni)präsent sein. Und dazu ansprechenden Content, unterlegt mit markigen Sprüchen und flotter Musik, liefern. Doch Vorsicht, mahnt die WKO-Rechtsexpertin Tamara Charkow: „Das Internet ist kein rechtsfreier Raum. Bilder, Lieder und Texte sind urheberrechtlich geschützt und dürfen nicht einfach so ohne Zustimmung des Werkherstellers verwendet werden“, warnt sie.
Allerdings bieten viele Websites und Social-Media-Plattformen die Nutzung eigener oder fremder urheberrechtlich geschützter Werke kostenlos an. „Die Bandbreite reicht dabei von Musik für Instagram-Reels bis hin zu Fotos und Textvorschlägen für AGB“, weiß Charkow. Grundsätzlich spreche nichts dagegen, ein solches Angebot zu nutzen. Allerdings empfiehlt sie dringend, auf die Rahmenbedingungen zu achten – etwa, ob eine gewerbliche Nutzung erlaubt ist.
Grundsätzlich rät Charkow zu genauer Dokumentation: „Das Angebot am besten mittels Screenshot sichern“, sagt sie. „Oft handelt es sich nämlich bei den kostenlosen um befristete Angebote. Im Nachhinein kann es sonst schwierig sein, zu beweisen, dass ein später kostenpflichtiges Angebot tatsächlich legal kostenfrei angenommen wurde“, setzt sie nach.
Zudem kann der Urheber bestimmen, ob und mit welcher Bezeichnung das Werk zu versehen ist. „Auf diese Urheberrechtsnennung darf keinesfalls vergessen werden, da das Fehlen sonst zu einer kostenpflichtigen Abmahnung führen kann“, warnt Charkow. Denn Verstöße gegen das Urheberrecht können mitunter gravierende Folgen haben, wenn man plötzlich aufgefordert wird, eine Gesetzesverletzung zu unterlassen, eine Unterlassungserklärung zu unterschreiben oder ein Entgelt für die bisherige Nutzung der Werke sowie die Rechtsanwaltskosten zu bezahlen. „In Summe können da sehr hohe Beträge zustande kommen“, so Charkow.
Sollte tatsächlich eine Abmahnung ins Haus flattern, empfiehlt die Juristin folgende Vorgangsweise: „Die Vorwürfe genau prüfen und keinesfalls eine zu weit gefasste Unterlassungserklärung unterschreiben. Bei Zeitdruck am besten Kontakt mit dem Rechtsanwalt oder dem Rechteinhaber aufnehmen und um Fristverlängerung ersuchen.“ Zudem rät sie Unternehmern, in einem solchen Fall den eigenen Rechtsvertreter oder die WKO zu kontaktieren. Grundsätzlich lohne es sich meist, die Höhe des Honorars zu verhandeln – besonders dann, wenn die Rechtsverletzung nicht eindeutig ist. „Oft besteht dann Verhandlungsbereitschaft“, sagt Charkow. Stimmen die Vorwürfe allerdings, heißt es laut Charkow „Lehrgeld zahlen“, die Fehler auf der Website beheben und die Unterlassungserklärung zu unterschreiben. „Nur das verhindert eine Klage“, schließt sie.
Das Internet ist kein rechtsfreier Raum. Bilder, Lieder und Texte sind urheberrechtlich geschützt und dürfen nicht einfach so ohne Zustimmung des Werkherstellers verwendet werden.
Tamara Charkow
WKO Rechtsservice