Zum Inhalt springen
Starten Schwerpunktaktion für fairen Wettbewerb in der Beherbergung: Johann Spreitzhofer, Obmann der Sparte Tourismus und Freizeitwirtschaft,  Andreas Schlemmer, Leiter des Erhebungsdiensts in der WKO Steiermark, Bernd Pitteroff, Geschäftsführer der Fachgruppen Gastronomie und Hotellerie, sowie Alfred Grabner, Obmann der Fachgruppe Hotellerie (v.l.)
© Fischer

Fairer Wettbewerb in der Beherbergung gefordert

 Immer mehr Apartments werden über Onlineplattformen angeboten. Die WKO Steiermark startet nun eine Schwerpunktaktion für fairen Wettbewerb. .

Lesedauer: 4 Minuten

Einen Moment bitte. Ladevorgang läuft ...
0:00
Audio konnte nicht geladen werden. Erneut versuchen
0:00
0:00
Aktualisiert am 16.04.2026

Der boomende Markt rund um Zimmer, Apartments und Ferienhäuser auf Plattformen wie Airbnb oder booking.com ruft die WKO auf den Plan. Gemeinsam mit dem Erhebungsdienst startet die Fachgruppe Hotellerie eine Schwerpunktaktion, die in der Südsteiermark anläuft und danach auf die gesamte Steiermark ausgedehnt werden soll. Ziel ist es, legale Betriebe zu schützen und gegen Angebote vorzugehen, die gewerbliche Vermietung als Privatzimmervermietung ausgeben.

Der Hintergrund: Gerade in touristisch starken Regionen ist die Zahl der Online-Angebote in den vergangenen Jahren gestiegen. Allein in der Südsteiermark sind mehr als 1.000 Unterkünfte auf Airbnb und rund 900 auf booking.com gelistet. Nach Einschätzung der Branche hält sich nicht jeder Anbieter an die Regeln. „Wir bekommen von unseren Mitgliedern immer mehr Klagen, dass es auf den diversen Onlineplattformen einen stark wachsenden Wildwuchs an touristischen Angeboten gibt, die nicht die notwendigen rechtlichen Rahmenbedingungen erfüllen“, sagen Spartenobmann Johann Spreitzhofer und Hotellerie-Obmann Alfred Grabner.

„Wir wollen aufklären und beraten und erst in letzter Konsequenz strafen.“

Aus Sicht der Branche geht es um gleiche Spielregeln. Denn wer gewerblich vermietet, muss zahlreiche Vorgaben erfüllen, von Sicherheits- und Brandschutzbestimmungen bis hin zu gewerberechtlichen Auflagen. Werden diese umgangen, geraten Beherbergungsbetriebe unter Druck. „Ein klarer Verstoß gegen die Gewerbeordnung“, betont Andreas Schlemmer, Leiter des WKO-Erhebungsdiensts.

„Entscheidend ist letztendlich die tatsächliche Leistung – nicht die Bezeichnung des Angebots“, hält Bernd Pitteroff, Geschäftsführer der Fachgruppen Gastronomie und Hotellerie, fest. Eine Privatzimmervermietung ist beispielsweise nur unter gewissen Voraussetzungen zulässig, etwa im eigenen Haushalt, mit höchstens zehn Gästebetten, ohne fremde Arbeitskräfte wie einer Reinigungskraft und ohne Zusatzangebote wie einem Wellness-Bereich (siehe dazu auch Geschichte links unten).

„Es ist wichtig, dass sich alle Vermieter in der Steiermark an die gleichen Spielregeln halten.“

Die Schwerpunktaktion folgt einem Drei-Stufen-Modell: Erhebung, Aufklärung und Nachkontrolle. Zunächst werden Anbieter über Internetdaten identifiziert und mit den Daten des Erhebungsdiensts abgeglichen. Danach werden Betroffene über die Rechtslage informiert. Wer trotz Ermahnung keine Berechtigung beantragt, wird angezeigt. „Wir setzen zwar primär auf Aufklärung, handeln aber durchaus konsequent bei Verstößen. Wer Ermahnungen ignoriert, wird ausnahmslos angezeigt“, sagt Spreitzhofer.



„Unsere Aufgabe ist es, für fairen Wettbewerb zu sorgen und gleichzeitig Aufklärungsarbeit zu leisten.“  

Bild von der Pressekonferenz
© Fischer Andreas Schlemmer, Leiter des Erhebungsdiensts in der WKO Steiermark, Johann Spreitzhofer, Obmann der Sparte Tourismus und Freizeitwirtschaft, Alfred Grabner, Obmann der Fachgruppe Hotellerie, Bernd Pitteroff, Geschäftsführer der Fachgruppen Gastronomie und Hotellerie (v.l.)
Hinweis
Privatvermietung oder doch Gewerbe?

Wer Gäste in der Steiermark beherbergt, muss genau wissen, in welche Kategorie das Angebot fällt.

So ist beispielsweise Privatzimmervermietung nur im kleinen, häuslichen Rahmen erlaubt. Die Gäste müssen im selben Haus oder in derselben Wohnung wie der Vermieter wohnen. Die Vermietung darf nur eine Nebenbeschäftigung sein, es darf kein familienfremdes Personal eingesetzt werden, und erlaubt sind höchstens zehn Betten. Speisen dürfen nur zu fixen Zeiten und ohne Auswahl angeboten werden. Ein Wellnessbereich ist in diesem Modell nicht mehr zulässig. Sobald das Angebot über diesen engen Rahmen hinausgeht, beginnt das Gewerbe. Im freien Gastgewerbe sind ebenfalls maximal zehn Fremdenbetten erlaubt, dazu aber schon Frühstück und kleine Imbisse. Wer noch weitergeht, braucht das reglementierte Gastgewerbe samt Befähigungsnachweis. Wer ohne passende Berechtigung arbeitet, riskiert Strafen bis 3.600 Euro. Ebenfalls wichtig: Je professioneller Auftreten, Werbung und laufende Dienstleistungen werden, desto sicherer liegt bereits ein gewerbliches Angebot vor.