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Junge Frau analysiert Finanzdaten und berechnet Kosten, ergänzt durch digitale Münzsymbole als Zeichen für Budgetplanung und finanzielle Entscheidungen.
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Wie sich der Gewinn am besten rechnet

Nicht jede Gewinnermittlung ist steuerlich optimal. Welche Möglichkeiten es gibt, verrät die Expertin aus dem WKO-Rechtsservice.

Lesedauer: 3 Minuten

Aktualisiert am 25.08.2026

Bei der Gründung wird die Frage, wie die Buchhaltung organisiert und der steuerliche Gewinn ermittelt wird, oft vernachlässigt. Eine durchdachte Planung lohne sich aber, unterstreicht Kristina Amon vom WKO-Rechtsservice: „Eine geplante Buchhaltung kann sowohl Steuern sparen als auch spätere Nachteile vermeiden.“ Wir haben mit der Expertin über die Gewinnermittlungsoptionen gesprochen.

In Frage kommen dabei insbesondere die Kleinunternehmerpauschalierung, die Basispauschalierung und die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung. „Welche Methode am günstigsten ist, hängt von der Tätigkeit, der Umsatzhöhe, der Art der Betriebsausgaben, geplanten Investitionen und dem Verwaltungs- und Aufzeichnungsaufwand ab.“

So sieht die Kleinunternehmerpauschalierung etwa eine einfache Gewinnermittlung mit pauschalem Betriebsausgabenabzug vor. „Diese Art der Pauschalierung gilt für Einkünfte aus Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit, wenn die Voraussetzungen der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung erfüllt sind“, so die Expertin. Seit dem Vorjahr liegt die Umsatzgrenze bei 55.000 Euro brutto. Bei diesem Modell werden die Betriebskosten pauschal angesetzt: Es gelten 20 Prozent bei Dienstleistungsbetrieben, maximal jedoch 11.000 Euro. Bei sonstigen Betrieben wird ein Satz von 45 Prozent der Betriebseinnahmen angenommen, gedeckelt mit 24.750 Euro. „Zudem können beispielsweise Sozialversicherungsbeiträge und ein 50-prozentiges Pauschale für eine nicht übertragbare Wochen-, Monats- oder Jahreskarte abgezogen werden“, weiß sie. Andere Ausgaben wie Miete, Telefon, Werbung, Fahrzeugkosten oder Abschreibungen sind mit dem Pauschale abgegolten. „Die Regelung ist dann attraktiv, wenn nur geringe Betriebsausgaben anfallen“, resümiert sie. Ein weiterer Vorteil sei der geringe Aufzeichnungsaufwand. 

Hinweis
55.000 Euro brutto beträgt die Umsatzgrenze für die Kleinunternehmerpauschalierung. Dabei kommt eine einfache Gewinnermittlung mit pauschalem Betriebsausgabenabzug zur Anwendung.

Beim zweiten Modell – der Basispauschalierung – kann man ein Betriebsausgabenpauschale sowie bestimmte Kosten ansetzen. „Sie steht Gewerbebetrieben offen, sofern keine Buchführungspflicht besteht“, sagt Amon. Seit heuer liegt die Grenze beim Vorjahresumsatz bei 420.000 Euro. Das Pauschale beträgt aktuell 15 Prozent des Nettoumsatzes, höchstens jedoch 63.000 Euro. „Bei bestimmten Tätigkeiten wie vortragenden, unterrichtenden oder beratenden Tätigkeiten werden sechs Prozent und höchstens 25.200 Euro als Pauschale angesetzt“, ergänzt sie. Zudem können Ausgaben wie Personalkosten, Sozialversicherungsbeiträge sowie Fremdlöhne abgezogen werden. Andere Posten wie Miete, Telefon, Werbung, Fahrzeugkosten oder Abschreibungen sind pauschal abgegolten. „Diese Form eignet sich für Betriebe mit geringen allgemeinen Betriebskosten, aber erheblichem Wareneinsatz oder hohen Personalkosten.“

Das dritte Modell – die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung – sieht indes eine Gewinnermittlung anhand der tatsächlichen Kosten vor. Dabei werden Einnahmen und Ausgaben gegenübergestellt. „Das ist mit mehr Aufzeichnungsaufwand verbunden, kann aber vorteilhaft sein, wenn die Kosten höher als ein mögliches Pauschale sind, größere Investitionen anstehen oder zu Beginn Verluste erwartet werden.“

Fazit: Die einfachste Gewinnermittlung ist nicht automatisch die steuerlich günstigste. „Da ein späterer Wechsel längerfristige Folgen haben kann, sollte frühzeitig eine Vergleichsrechnung erstellt werden“, schließt Amon.