Güterbeförderungsgewerbe, Fachgruppe

EU-Fahrbescheinigung für Lenker im gewerblichen Güterverkehr aus Drittstaaten

Fahrlizenz ist auch im EWR-Raum (Island, Liechtenstein, Norwegen) Pflicht

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Allgemeines

Seit 19. März 2003 müssen Güterbeförderungsunternehmer/innen im grenzüberschreitenden Verkehr (Inhaber einer EU-Gemeinschaftslizenz) Ihren LenkerInnen, die Staatsangehörige eines Nicht-EWR-Staates sind, eine Fahrerbescheinigung mitgeben. Die Fahrerbescheinigung dient als Bestätigung, dass sich der Arbeitnehmer beim Arbeitgeber (Gewerbeinhaber) in einem ordnungsgemäßen Dienstverhältnis befindet. Das Original der Fahrerbescheinigung ist vom Lenker bzw. von der Lenkerin auf jeder Fahrt im Europäischen Raum und im EWR-Raum im Kraftfahrzeug, mitzuführen. Die Abschrift der Fahrerbescheinigung ist beim Arbeitgeber (Güterbeförderungsunternehmer/in) aufzubewahren.

EU Verordnung 1072/2009 

Die EU Verordnung 1072/2009 vom 21. Oktober 2009 bildet im Hinblick auf die sog. „Fahrerbescheinigung“ die europarechtliche Grundlage. Darin ist u.a. folgendes festgehalten:

Erwägungsgrund 12: „Ferner sollte eine Fahrerbescheinigung eingeführt werden, damit die Mitgliedstaaten wirksam kontrollieren können, ob Fahrer aus Drittländern rechtmäßig beschäftigt bzw. rechtmäßig dem für die Beförderung verantwortlichen Verkehrsunternehmer zur Verfügung gestellt werden.“

Allgemeiner Grundsatz – Artikel 3: „Der grenzüberschreitende Verkehr unterliegt einer Gemeinschaftslizenz in Verbindung — sofern der Fahrer Staatsangehöriger eines Drittlandes ist — mit einer Fahrerbescheinigung.“

Fahrerbescheinigung – Artikel 5: „(1) Die Fahrerbescheinigung wird von einem Mitgliedstaat gemäß dieser Verordnung jedem Verkehrsunternehmer ausgestellt, der

  • Inhaber einer Gemeinschaftslizenz ist und der
  • in diesem Mitgliedstaat entweder einen Fahrer, der weder ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats noch ein langfristig Aufenthaltsberechtigter im Sinne der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen ist, rechtmäßig beschäftigt oder einen Fahrer rechtmäßig einsetzt, der weder ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats noch ein langfristig Aufenthaltsberechtigter im Sinne der genannten Richtlinie ist und dem Verkehrsunternehmer gemäß den Bestimmungen zur Verfügung gestellt wird, die in diesem Mitgliedstaat für die Beschäftigung und die Berufsausbildung
    i. durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften und gegebenenfalls
    ii. durch Tarifverträge nach den in diesem Mitgliedstaat geltenden Vorschriften festgelegt wurden.

(2) Die Fahrerbescheinigung wird von der zuständigen Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats des Verkehrsunternehmens auf Antrag des Inhabers der Gemeinschaftslizenz für jeden Fahrer ausgestellt, der weder ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats noch ein langfristig Aufenthaltsberechtigter im Sinne der Richtlinie 2003/109/EG ist und den der Verkehrsunternehmer rechtmäßig beschäftigt, oder für jeden Fahrer, der weder ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats noch ein langfristig Aufenthaltsberechtigter im Sinne der genannten Richtlinie ist und der dem Verkehrsunternehmer zur Verfügung gestellt wird. Mit der Fahrerbescheinigung wird bestätigt, dass der darin genannte Fahrer unter den in Absatz 1 festgelegten Bedingungen beschäftigt ist.

(3) Die Fahrerbescheinigung entspricht dem Muster in Anhang III. Sie weist mindestens zwei der in Anhang I aufgeführten Sicherheitsmerkmale auf.

(4) Die Kommission passt Anhang III an den technischen Fortschritt an. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(5) Die Fahrerbescheinigung trägt das Dienstsiegel der ausstellenden Behörde sowie eine Unterschrift und eine Seriennummer. Die Seriennummer der Fahrerbescheinigung kann im einzelstaatlichen elektronischen Register der Kraftverkehrsunternehmen als Teil des Datensatzes zu dem Verkehrsunternehmen gespeichert werden, das die Bescheinigung dem darin genannten Fahrer zur Verfügung stellt.

(6) Die Fahrerbescheinigung ist Eigentum des Verkehrsunternehmers, der sie dem darin genannten Fahrer zur Verfügung stellt, wenn dieser Fahrer ein Fahrzeug im Verkehr mit einer dem Verkehrsunternehmer erteilten Gemeinschaftslizenz führt. Eine beglaubigte Kopie der von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats des Verkehrsunternehmers ausgestellten Fahrerbescheinigung ist in den Geschäftsräumen des Verkehrsunternehmers aufzubewahren. Die Fahrerbescheinigung ist jedem Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen.

(7) Die Geltungsdauer der Fahrerbescheinigung wird vom ausstellenden Mitgliedstaat festgesetzt; sie beträgt höchstens fünf Jahre. Vor dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung ausgestellte Fahrerbescheinigungen bleiben bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer gültig.

Die Fahrerbescheinigung gilt nur, solange die Bedingungen, unter denen sie ausgestellt wurde, erfüllt sind. Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, damit der Verkehrsunternehmer sie unverzüglich der ausstellenden Behörde zurückgibt, wenn diese Bedingungen nicht mehr erfüllt sind.“

Zuständigkeiten/Ausstellung

Zuständig für die Ausstellung der EU-Fahrerbescheinigungen ist das jeweilige Amt der Landesregierung.

Wien

Die Fahrerbescheinigung wird in Wien vom Amt der Wiener Landesregierung Magistratsabteilung 63 (Abteilung Gewerberecht) auf die Dauer der Arbeitsgenehmigung, bzw. der vom Unternehmer beantragten Zeit, jedoch höchstens für fünf Jahre ausgestellt. Die Fahrerbescheinigung (Original) sowie die Abschrift sind der Gewerbebehörde zu retournieren, wenn die Bedingungen für die Ausstellung nicht mehr erfüllt sind. Dies betrifft alle in der Fahrerbescheinigung angeführten Daten, z.B. Änderung des Reisepasses oder des Führerscheines, Widerruf der Beschäftigungsbewilligung, Beendigung des Dienstverhältnisses oder der Erwerb einer EWR-Staatsbürgerschaft.

Ansuchen EU-Fahrerbescheinigung MA 63 (PDF Download)

Dem Ansuchen sind anzuschließen:

  • Führerschein (Kopie/Scann beide Seiten)
  • Reisepass (Kopie/Scann)
  • Beschäftigungsbewilligung AMS (Kopie/Sann)
  • aktueller Auszug der Sozialversicherung – nicht älter als 1 Monat (Kopie/Scann)

MA 63 – EU-Fahrerbescheinigungen
Kontakt
Homepage www.wien.gv.at/wirtschaft/gewerbe/
E-Mail post@ma63.wien.gv.at
Telefon +43 1 4000 97118
Fax +43 1 4000 9997115

Zuständigkeit:
Buchstaben A-V
Ringhofer Sabine (+43 1 4000 971 46)
Buchstaben W-Z
Beyer Angela (+43 1 4000 971 43)

Anträge/Antragsformulare EU-Fahrerbescheinigung

Stand: 30.06.2022