Elektroaltgeräteverordnung – Übersicht
Verpflichtungen für Hersteller und Importeure
Lesedauer: 10 Minuten
Die Elektroaltgeräteverordnung, BGBl. II Nr. 121/2005 idgF, verpflichtet Hersteller, Importeure, Versandhändler, Letztvertreiber und Eigenimporteure zur Umsetzung von Maßnahmen. Informationen des Bundesministerium Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft (BMLUK) zu Elektrogeräten und Batterien sind auf den Seiten des BMLUK angeführt.
Damit wird die WEEE-Richtlinie (Infos und FAQs von der Europäischen Kommission) und die ROHS-Richtlinie (Schadstoffbeschränkungen − Infos und FAQs von der Europäischen Kommission) sowie die RegistrierungsVO in nationales Recht umgesetzt. Bezüglich der Berechnung des Gewichts der in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräte gilt die Durchführungsverordnung 2017/699/EU.
Definition des Herstellers
Als „Hersteller“ von Elektro- und Elektronikgeräten (gemäß § 12a Abs. 1 AWG) gilt jede Person, die unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich des Fernabsatzes im Sinne des FAGG
- in Österreich niedergelassen ist und Elektro- oder Elektronikgeräte herstellt oder konzipieren und herstellen lässt und unter ihrem Markennamen verkauft oder
- in Österreich niedergelassen ist und Geräte anderer Anbieter unter ihrem Markennamen weiterverkauft, wobei der Weiterverkäufer nicht als Hersteller anzusehen ist, sofern der Markenname des Herstellers gemäß Z 1 auf dem Gerät angebracht ist, oder
- in Österreich niedergelassen ist und Elektro- oder Elektronikgeräte erwerbsmäßig nach Österreich einführt oder aus Österreich zur Abgabe an Letztverbraucher ausführt oder
- Elektro- oder Elektronikgeräte in Österreich an andere als Letztverbraucher vertreibt,
- ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat und
- nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 12b Abs. 1 einen Bevollmächtigten zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß einer Verordnung nach § 14 bestellt hat oder
- Elektro- oder Elektronikgeräte in Österreich mit Hilfe der Fernkommunikationstechnik gewerblich direkt an Letztverbraucher vertreibt und in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland niedergelassen ist.
Häufig gestellte Fragen zur Elektroaltgeräteverordnung
EAG-Verordnung Übersicht
Nähere Informationen/Kriterien finden Sie auf der Homepage des BMLUK im Beitrag „Elektroaltgeräteverordnung (Geltungsbereich)“.
Alle übrigen Altgeräte sind solche „aus gewerblichen Zwecken“.- Siehe „Gerätelisten“.
Weitere Informationen zu Stoffverbote unter CE-Kennzeichnung und Normen und den Informationen zur ROHS-Richtlinie.
Es besteht Teilnahmepflicht für Hersteller von Haushaltsgeräten an einem Sammel- und Verwertungssystem. Dabei können nur bestimmte Verpflichtungen aus der Elektroaltgeräteverordnung übertragen werden.
Anmerkung:
Die Rücknahme in Form einer individuellen "Markenlösung“ bzw. eines eigenen Sammel- und Verwertungssystems ist rechtlich zwar möglich, jedoch auf Grund des vorgesehenen Aufwandes schwer erfüllbar.
Versandhändler (innerhalb von Österreich) müssen zusätzliche Rücknahmemöglichkeiten über die ARGE Elektroaltgeräte Versandhandel (2 Übernahmestellen je Bezirk als Ersatz für die fehlende Rücknahmemöglichkeit am Abgabeort) bereitstellen. Dazu die BMLUK-Info zu Rücknahme durch Versandhandel.
Versandhändler aus dem Ausland (Fernabsatzhändler), die E-Geräte nach Österreich an Letztverbraucher vertreiben, müssen sich eines Bevollmächtigten bedienen (Infos des BMLUK zum Bevollmächtigten).
Inländische Versandhändler, die E-Geräte in andere EU-Staaten an Letztverbraucher verkaufen, haben sich dort an einen Bevollmächtigten zu wenden. Die jeweiligen nationalen Bestimmungen sind zu beachten. Für den Fernabsatz (Versandhandel) von Österreich ins EU-Ausland besteht Registrierungspflicht (EDM) unter Angabe des Mitgliedstaates und des Namen des Bevollmächtigten im jeweiligen Mitgliedstaat.
Ausländische Hersteller, die E-Geräte nach Österreich vertreiben, können sich eines Bevollmächtigten bedienen.
Alle Hersteller sind zur Registrierung im EDM-System verpflichtet. Die Herstellerliste ist öffentlich.
Folgende Verpflichtungen übernimmt das beauftragte Sammel- und Verwertungssystem:Rücknahmepflicht für Haushaltsgeräte
- Behandlung der zurückgenommenen Elektroaltgeräte
- Informationen für Letztverbraucher
- Registrierung der Verpflichteten für Haushaltsgeräte
- Meldung der in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräte
- Meldungen über die Wiederverwendung und Behandlung
Die Rücknahme von Elektroaltgeräten aus privaten Haushalten an den Abgabestellen ist unentgeltlich. Rücknahmestellen der Sammel- und Verwertungssysteme bzw. der Versandhändler sind dazu flächendeckend über ganz Österreich verteilt (Liste). Weiters werden Elektroaltgeräte auch grundsätzlich von den Letztvertreibern übernommen.
Elektronikschrott soll vom unsortierten Siedlungsabfall getrennt gesammelt und einer zugelassenen Behandlungsanlage zugeführt werden, es sei denn, die Altgeräte können als Ganzes wiederverwendet werden.
Das jährliche Sammelziel von Elektroaltgeräten beträgt seit 1. Jänner 2019 mindestens 65 % der in Verkehr gesetzten Masse der Elektro- und Elektronikgeräte, berechnet als Prozentsatz des Durchschnittsgewichts der Elektro- und Elektronikgeräte, die in den jeweiligen drei Vorjahren in Verkehr gebracht wurden oder mindestens 85 % der gesammelten Elektro- und Elektronikaltgeräte.
Für gewerbliche Elektroaltgeräte (siehe Liste EAG Geräteliste mit WEEE Bezug) besteht Rücknahmeverpflichtung für die Hersteller. Die Verordnung ermöglicht es, mit den Nutzern andere Vereinbarungen über die Finanzierung der Sammlung oder Behandlung zu treffen. Diese Verpflichtungen können auch einem Sammel- und Verwertungssystem übertragen werden.
Elektroaltgeräte aus gewerblichen Zwecken, die vor dem 13. August 2005 in Verkehr gesetzt wurden, sind bei Abgabe eines Neugerätes, das dieselbe Funktion erfüllt, auf Verlangen kostenlos zurückzunehmen. Ansonsten hat der Letztnutzer für die Entsorgung selbst zu sorgen.
Private Endnutzer werden in der Regel von den Sammel- und Verwertungssystemen bzw. von der Elektrogeräte Koordinierungsstelle über Rückgabemöglichkeiten und Auswirkungen gefährlicher Stoffe in E-Geräten informiert.
Alle E-Geräte, die in Verkehr gebracht werden, sind seitens der Hersteller mit einer „durchgestrichenen Abfalltonne auf Rädern“, wobei das Symbol in Anhang 4 dargestellt ist, zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung muss gut sichtbar, erkennbar und dauerhaft sein. In Ausnahmefällen kann diese Kennzeichnung auch auf der Verpackung, der Bedienungsanleitung oder auf dem Garantieschein des E-Gerätes erfolgen.
Mit der CE-Kennzeichnung als Marktzulassungszeichen erklärt der Hersteller, dass das Produkt den geltenden Anforderungen genügt und ein entsprechendes Konformitäts-bewertungsverfahren durchgeführt wurde. Ein Elektrogerät darf nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn u.a. die Vorgaben über die Stoffverbote der ROHS-Richtlinie (umgesetzt in § 4 Elektroaltgeräteverordnung) eingehalten werden.
Zu beachten ist Durchführungsbeschluss 2020/659/EU, der eine Dokumentation sowie eine Beurteilung von Werkstoffen, Bauteilen und Elektro- und Elektronikgeräten vorsieht. Die ÖVE EN IEC 63000:2018 ist anzuwenden. EN 50581 gilt seit 18. November 2021 nicht mehr. Entsprechende Unterlagen wie z.B. die Konformitätserklärung sind im Rahmen der Marktüberwachung vorzulegen. Bei einem Verstoß ist mit einem Inverkehrsetzungsverbot, Rückholaktionen, usw. zu rechnen.
Die Marktüberwachung wird in der Regel vom BMLUK in Verbindung mit der Prüfung der Einhaltung der Elektroaltgeräteverordnung, der Verpackungsverordnung 2014 und der Batterienverordnung (§ 75 Abs. 2 AWG) durchgeführt.
Hersteller dürfen gemäß § 4 Abs. 3 Elektroaltgeräteverordnung die Wiederverwendung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten nicht durch besondere Konstruktionsmerkmale oder Herstellungsprozesse verhindern, es sei denn, dass die Vorteile dieser besonderen Konstruktionsmerkmale oder Herstellungsprozesse überwiegen, zB im Hinblick auf den Umweltschutz oder die Sicherheitsvorschriften.
Weiters gibt die Batterienverordnung vor, dass Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten Geräte so zu entwerfen haben, dass Gerätebatterien vom Letztverbraucher oder von qualifizierten Fachleuten, die vom Hersteller unabhängig sind, problemlos entnommen werden können. Geräten, in die Gerätebatterien eingebaut sind, müssen Anweisungen, wie diese sicher von den Letztverbrauchern oder qualifizierten Fachleuten entnommen werden können, und Informationen über den Typ der eingebauten Gerätebatterien für den Verbraucher beigefügt sein. Dies gilt nicht für bestimmte Geräte, wenn eine ständige Verbindung zwischen dem Gerät und der Batterie erforderlich ist.
Ist eine Entfernung der Batterien durch einfache Entnahme nicht möglich, so gilt die Elektroaltgeräteverordnung auf Grund der Definition „Elektro- und Elektronikaltgerät“, „sämtliche Bauteile, Unterbaugruppen und Verbrauchsmaterialien“ miteinbezieht. Die Schadstoffentfrachtung hat dann in weiterer Folge von einem Befugten entsprechend § 6 Abfallbehandlungspflichtenverordnung zu erfolgen.
Hersteller/Importeure haben binnen eines Jahres nach Inverkehrbringen eines neuen Gerätetyps Informationen bereitzustellen, die die Wiederverwendung und umweltgerechte Behandlung von EAG erleichtern sollen. Darin sind Angaben über die enthaltenen Bauteile und Werkstoffe sowie Ort und Art der in den Geräten enthaltenen gefährlichen Stoffe und Zubereitungen anzugeben. Sie sind den Behandlungs- und Recyclinganlagen in Form von Handbüchern oder elektronisch (CD-ROM, Online-Dienste etc.) zur Verfügung zu stellen.
Die Masse der in Verkehr gebrachten E-Geräte für gewerbliche Zwecke ist je Kalenderjahr bis spätestens 10. April des Folgejahres über das EDM-System (www.edm.gv.at) zu melden.
Es ist allfällig bis 10. April des Folgejahres zu melden, welche Massen an Elektroaltgeräten je Sammel- und Behandlungskategorien (Anhang 3), getrennt in Elektroaltgeräte aus privaten Haushalten und gewerblichen Zwecken, im Kalenderjahr gesammelt, wiederverwendet oder verwertet wurden. Diese Meldepflichten können einem Sammel- und Verwertungssystem übertragen werden.
Letztvertreiber von E-Geräten haben bei Abgabe eines neuen Gerätes für private Haushalte auf Verlangen das entsprechende EAG kostenlos zurückzunehmen („Zug-um-Zug-Rücknahme“).
Eine Überbindung dieser Verpflichtung an ein Sammel- und Verwertungssystem ist nicht möglich.
Von der Rücknahmepflicht ausgenommen sind jene Letztvertreiber, deren Verkaufsfläche weniger als 150 m² beträgt und die die Letztverbraucher darüber im Geschäftslokal deutlich im Kassenbereich informieren
Gewerbliche Letztverbraucher, die E-Geräte für den Betrieb ihres Unternehmens nach Österreich importieren (Eigenimporteur), haben für den Fall, dass keine Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem erfolgt, die entsprechenden Altgeräte nachweislich auf eigene Kosten einem berechtigten Entsorger zu übergeben. Die unentgeltliche Abgabe bei einer Sammelstelle ist nicht zulässig.
Im Umgang mit Abfällen von Elektro- und Elektronikgeräten sind insbesondere die Abfallbehandlungspflichtenverordnung (Sammlung, Lagerung, Transport), die Zuordnung zu den Schlüsselnummern der Abfallverzeichnisverordnung (siehe Schlüsselnummer-Gruppe 352 des Abfallverzeichnisses), Aufzeichnungspflichten (allgemeine Aufzeichnungen bzw. bei gefährlichen Abfällen als Begleitschein) und die Vorgaben des § 15 AWG (siehe dazu Abfallwirtschaft im Betrieb) zu beachten.
Stand: 31.07.2025