Arbeit und Urlaub
© kittiphan | stock.adobe.com

Arbeit und Urlaub - funktioniert das?

Workation – dieser Begriff taucht immer häufiger in der Arbeitswelt auf. Darunter versteht man die Kombination zwischen Arbeit und Urlaub (aus dem Englischen work – Arbeit)und vacation – Urlaub)

Lesedauer: 2 Minuten

03.10.2023

Für den Begriff Workation gibt es keine rechtliche Definition und so versteht man darunter sowohl das Arbeiten in einer Urlaubsdestination (am Meer, in den Bergen oder am See) als auch zu verreisen und dort seinen Urlaub zu verbrauchen als auch im Anschluss daran zu arbeiten – oder umgekehrt.

Beurteilt man dieses dislozierte Arbeiten nach dem österreichischen Recht, so handelt es sich in jeder der aufgezeigten Konstellationen rechtlich gesehen um Telearbeit. Telearbeit wiederum ist gesetzlich definiert als Arbeiten außerhalb des Betriebes. Erbringt der/die Dienstnehmer:in seine/ihre Arbeitsleistung grundsätzlich in Österreich, so kommen die österreichischen Bestimmungen hinsichtlich Arbeits-, Sozialversicherungs- und Steuerrecht zur Anwendung.


Als Homeoffice wird das Arbeiten eines/einer Dienstnehmer:in von zu Hause aus bezeichnet. Der Arbeitsort ist dabei klar definiert. Für Homeoffice gibt es seit der Corona-Pandemie gesetzliche Bestimmungen im österreichischen Arbeitsrecht.


Workation innerhalb Österreichs

Solange Workation in einer österreichischen Urlaubsdestination stattfindet, sind rechtlich keine gesonderten Vereinbarungen notwendig. Die Themen wie Datenschutz, Geheimhaltungsverpflichtungen, dass nicht von fremden Ohren bei Telefonaten zugehört wird, dass fremde Blicke auf den Firmenbildschirm etc. zu vermeiden sind, sollten ohnehin immer im Zuge einer Telearbeitsvereinbarung geregelt sein.

Workation im Ausland

Rechtlich fordernder wird es, wenn die Telearbei vom Ausland aus geleistet wird. Ist dies immer der Fall, dann sollten folgende Fragen geklärt werden: In welchem Staat müssen die Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden oder wo ist der/
die Dienstnehmer:in steuerpflichtig? Anders verhält es sich, wenn der Aufenthalt im Ausland von kürzerer Dauer ist. Bleibt der/die Dienstnehmer:in nur für die Dauer eines gewöhnlichen Urlaubs im Ausland, ändert sich an den rechtlichen Gegebenheiten nichts – es bleibt das bisherige Recht anzuwenden.

Anders zu beurteilen ist die Situation, wenn der/die Dienstnehmer:in sich über Monate hinweg in einer ausländischen Destination aufhält. Dann sollte klargestellt werden, dass weiterhin das österreichische Arbeitsrecht gilt. Ob der/die Dienstnehmer:in für diesen Zeitraum im österreichischen Sozialversicherungsrecht verbleiben kann, hängt einerseits von der Dauer des Aufenthalts ab und andererseits von einem etwaigen bilateralen Sozialversicherungsabkommen der beiden Länder.


Ist die Anwendung von österreichischem Arbeitsrecht vereinbart, so kommen immer, wenn vom/im Ausland aus gearbeitet wird die dort geltenden Vorschriften betreffen Entlohnung, Arbeitszeit und Arbeitnehmerschutz zusätzlich zur Anwendung und müssen eingehalten werden.


Workation in Drittstaaten

Liegt die Workation-Destination außerhalb der EU sind selbstverständlich auch die aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen sowie etwaig Arbeitsgenehmigungen zu beachten. Denn mit einem touristischen Aufenthaltstitel ist keine Genehmigung zur Arbeitsaufnahme verbunden. Deshalb muss sich der/die Dienstgeber:in – bevor er/sie dem Wunsch des/der Mitarbeiters/Mitarbeiterin für Workation nachkommt oder Workation von sich aus dort anbietet informieren, welche rechtlichen Voraussetzungen gegeben sein müssen, damit von diesem Land aus legal gearbeitet werden darf.

Dies gilt auch, wenn der/die Mitarbeiter/in Drittstaatsbürger:in ist und innerhalb der EU Workation machen möchte.


Soll Workation in einem Drittstaat stattfinden, ist es für den/die Dienstgeber:in ratsam, vorab Kontakt mit dem für das Land zuständige AußenhandelsCenter der Wirtschaftskammer Kontakt aufzunehmen, um abzuklären welche Genehmigungen/Meldepflichten für ein Arbeiten in diesem Staat zu erfüllen
sind.


Wenn Workation eine Kombination von Urlaub und Arbeit darstellen soll, dann ist zu bedenken, dass es klar getrennt sein muss, wann Urlaub und wann Arbeitszeit ist. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass beim Urlaub der Erholungszweck im Vordergrund steht und, dass sich Urlaub und Arbeit ausschließen.



Expertinnentipp von Dr. Ursula Gidl
Arbeits- und Sozialrecht in der Tiroler Wirtschaftskammer

Unabhängig von den rechtlichen Bestimmungen, die einzuhalten sind, ist es sehr wichtig für das Funktionieren von Workation, dass klare Spielregeln über die Erreichbarkeit, Reaktionsgeschwindigkeit auf E-Mails etc. im Vorhinein festgelegt werden. Dies gilt im Übrigen ganz generell für eine erfolgreiche Telearbeit.