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Viele Bauarbeiter:innen auf einer Großbaustelle aus der Vogelperspektive
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Schwerarbeitspension: Was gilt es zu wissen?

Voraussetzungen, Zuverdienstgrenzen,  Melde- & Mitwirkungspflichten der Arbeitgeber:innen.

Lesedauer: 5 Minuten

25.09.2026

Die Schwerarbeitspension steht Personen zu, die für eine bestimmte Mindestanzahl an Monaten (sogenannte „Schwerarbeitsmonate“) unter körperlich und psychisch besonders belasten-den Bedingungen gearbeitet haben. Diese Art der Pension ermöglicht einen Pensionsantritt vor dem Regelpensionsalter mit geringen Abschlägen.

Eine Schwerarbeitspension gebührt Versicherten:

  • nach Vollendung des 60. Lebensjahres
  • wenn und sobald 540 Versicherungsmonate (45 Jahre) vorliegen und
  • mindestens 120 Monate Schwerarbeit innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Pensions-stichtag vorhanden sind. 

Seit 2024 wird die Altersgrenze für den Pensionsantritt von Frauen stufenweise erhöht. Für Frauen ist die Schwerarbeitspension daher seit 2024 relevant. Bis dahin bestand für Frauen noch die Möglichkeit, eine Regelalterspension ab dem 60. Lebensjahr in Anspruch zu nehmen.

Wer vor dem Regelpensionsalter in Pension geht, hat Abschläge bei der Pension in Kauf zu nehmen. Der Abschlag beträgt bei der Schwerarbeitspension 0,15 % für jeden Kalendermonat (1,8 % pro Jahr) des früheren Pensionsantritts vor dem Regelpensionsalter, maximal jedoch 9,0 %.

Was ist Schwerarbeit?

Als Schwerarbeit gelten Tätigkeiten, die körperlich oder psychisch besonders belastend sind. Laut Schwerarbeitsverordnung sind das:

•        Tätigkeiten in Schicht- oder Wechseldienst, wenn während der Nacht im Ausmaß von mindestens 6 Stunden zwischen 22 und 6 Uhr an mindestens sechs Arbeitstagen im Kalendermonat gearbeitet wird, so-fern nicht in diese Arbeitszeit überwiegend Arbeits-bereitschaft fällt

  • Regelmäßige Tätigkeiten unter Hitze oder Kälte (z.B. Hochöfen, Glasschmelzen, Kühlhaus...)
  • Tätigkeiten unter chemischen oder physikalischen Einflüssen, wenn dadurch eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 10 % verursacht wurde
  • Schwere körperliche Arbeit, wenn bei einer achtstündigen Arbeitszeit von Männern mindestens 2.000 Arbeitskilokalorien und von Frauen mindestens 1.400 Arbeitskilokalorien verbraucht werden
  • berufsbedingte Pflege (Pflegeassistenz, Pflegefachassistenz und gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege) von erkrankten oder behinderten Menschen, sofern dabei die Ausübung von bloßen Verwaltungstätigkeiten nicht überwiegend erfolgt
  • Erwerbstätige mit Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 80 Prozent ab Bezug der Pflegegeldstufe 3 

Als Schwerarbeit gelten auch alle Tätigkeiten, für die ein Nachtschwerarbeitsbeitrag geleistet wurde, sowie für alle Tätigkeiten, für die Zuschläge zum Sachbereich Urlaub der BUAK zu entrichten sind.

In speziellen Berufslisten des Bundesministeriums sind jene Berufe aufgezählt, bei denen der geforderte Kilojouleverbrauch und daher körperliche Schwerarbeit anzunehmen ist.

Auch Berufe oder Tätigkeiten, die nicht in den Berufslisten stehen, können als Schwerarbeit anerkannt werden. Umgekehrt können Pensionsversicherungsträger trotz dieser Listung entscheiden, dass keine Schwerarbeitszeiten im Sinne der Schwerarbeitsverordnung vorliegen.

Zuverdienst während der Pension

Ob bzw. in welcher Höhe ein Erwerbseinkommen neben dem Pensionsbezug möglich ist, hängt von der jeweiligen Pensionsart ab.

Neben einer regulären Alterspension kann jede Erwerbstätigkeit – unabhängig von der Höhe der Einkünfte – ausgeübt werden.

Bei einer vorzeitigen Alterspension, wie z. B. der Schwerarbeitspension, sind jedoch strenge Zuver-dienstgrenzen vorgesehen. Am Pensionsstichtag darf demnach keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG, GSVG, FSVG oder BSVG und auch kein Erwerbseinkommen über der Geringfügigkeitsgrenze von aktuell € 551,10 Euro monatlich (Stand 2026) vorliegen. Wird nach dem Pensionsstichtag ein Erwerbseinkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erzielt oder eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründet, fällt die Pension zur Gänze weg.

Bei Selbstständigen ist die (weitergehende) Aus-übung einer gewerblich selbstständigen Tätigkeit neben der Schwerarbeitspension daher nur dann möglich, wenn die Voraussetzungen für die Befreiung von der Pflichtversicherung in der Pensions-versicherung vorliegen (sogenannte „GSVG-Kleinunternehmerausnahme“) und die erzielten Einkünfte auch unter der Geringfügigkeitsgrenze liegen.

Meldepflicht der Arbeitgeber:innen

Arbeitgeber:innen (bei Arbeitskräfteüberlassung die Überlasser:innen) haben dem zuständigen Versicherungsträger Schwerarbeit aller 40-jährigen männlichen und aller 35-jährigen weiblichen Versicherten zu melden.

Die Meldepflicht ist bis spätestens Ende Februar des auf die Schwerarbeit folgenden Kalenderjahres zu erfüllen.

Die Schwerarbeitsmeldungen durch den Arbeit-geber sind für die Pensionsversicherungsträger aller-dings nicht rechtsverbindlich, sondern nur ein Indiz für das eventuelle Vorliegen von Schwerarbeit.

Für die obigen Schwerarbeitszeiten sind keine zusätzlichen Sozialversicherungsbeiträge zu leisten. Melde- und Beitragspflichten nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz bleiben aber weiter aufrecht!

Feststellung von Schwerarbeitszeiten

Die Feststellung von Schwerarbeitszeiten muss beim Pensionsversicherungsträger beantragt werden. Ein Antrag kann frühestens ab dem 50. Lebensjahr gestellt werden, wenn anzunehmen ist, dass genügend Versicherungszeiten für die Schwerarbeitspension vor dem Regelpensionsalter erworben werden können.

Ob Sie schlussendlich Anspruch auf eine Schwerarbeitspension haben, wird von den Pensionsversicherungsträgern festgestellt. Der Pensionsversicherungsträger prüft im Einzelfall, ob Schwerarbeitszeiten vorliegen. Dabei wird endgültig beurteilt, ob eine Tätigkeit als Schwerarbeit anerkannt wird.

Hinweis
Fragebögen für Arbeitgeber:innen

Auch als Arbeitgeber:in haben Sie bei der Feststellung der Schwerarbeitszeiten der Mitarbeiter:innen eine wichtige Rolle.Die PVA verwendet für die Feststellung von Schwerarbeitszeiten einen standardisierten Fragebogen, der dem Arbeitgeber übermittelt wird und von diesem auszufüllen ist. Anhand der Angaben auf diesem Fragebogen wird eruiert, ob die Tätigkeit der antragstellenden Beschäftigten als Schwerarbeit zu qualifizieren ist. Bei der Ausfüllung dieser Fragebögen ist daher insbesondere darauf zu achten, dass die von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller im relevanten Zeitraum ausgeübte Tätigkeit genau und wahrheitsgetreu beschrieben wird. Durch die bloße Übermittlung abstrakte Stellenbeschreibungen wird dieser Anforderung regelmäßig noch nicht entsprochen. Die-se Angaben sind daher durch Personen vorzu-nehmen, welche unmittelbare Wahrnehmung über die von den Arbeitnehmer:innen ausgeübten Tätigkeiten hatten bzw. haben.Wurden bei dem/der selben Arbeitgeber:in verschiedene Tätigkeiten im relevanten Zeit-raum ausgeübt, ist für jede Tätigkeit ein eigener Fragebogen auszufüllen. Ebenso sind Karenzzeiten, Zeiten eines Sabbaticals oder unbezahlte Urlaube anzugeben.Werden auf dem Fragebogen lediglich vage, unzureichende oder gar keine Angaben gemacht, werden Arbeitgeber:in bzw. deren Vertreter:innen oftmals in einem all-fälligen Gerichtsverfahren als Zeuge bzw. Zeuginnen benötigt. Als Arbeitgeber:in ist man daher gut beraten, bereits auf dem Fragebogen klare und detaillierte Angaben zu machen. Somit kann die Wahrscheinlichkeit der Einbindung in ein allfälliges Gerichtsverfahren deutlich reduziert werden. Bei Unklarheiten zu den auszufüllenden Fragebögen stehen die jeweiligen Pensionsversicherungsträger für Rückfragen zur Verfügung.