Neu oder geändert: Das bringt 2026 für Unternehmen
Zum Jahreswechsel 2025/26 treten wieder zahlreiche Neuerungen in Kraft – von steuerlichen Anpassungen und Entbürokratisierungsschritten bis hin zu sozial- und europapolitischen Entwicklungen.
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Damit die wichtigsten Punkte schneller erfassbar sind, sind die Inhalte im Folgenden thematisch geclustert – also nach Bereichen, in denen Unternehmen typischerweise Auswirkungen spüren. Innerhalb der Cluster finden sich die jeweiligen Änderungen inklusive kurzer Einordnung.
Arbeitsrecht und Arbeitsmarkt
Erfasst sind Kollektivverträge, die im Zeitraum 1.1.2018 und 30.6.2025 vom Gesetz abweichende Kündigungsfristen mit Verweis auf die Regelung des § 1159 Abs. 2 ABGB in den Kollektivvertrag neu aufgenommen haben.
Die betroffenen Kollektivverträge werden in den erläuternden Bemerkungen namentlich aufgezählt. Dass es sich tatsächlich um Branchen handelt, in denen Saisonbetriebe iSd § 53 Abs. 6 ArbVG überwiegen, soll nicht mehr entscheidend sein. Die vom Kollektivvertrag festgelegte Kündigungsfrist darf ab dem 1.7. 2025 eine Woche nicht unterschreiten.
Die Schutzmaßnahmen für Arbeiten bei Hitze im Freien (ab 30 Grad) werden konkretisiert. Sie müssen ergriffen werden, sobald die GeoSphere Austria eine Hitzewarnung der Stufe 2 („Vorsicht, gelb“; Wetterprognose Österreich) ausgibt. Die Verordnung führt allgemeine, technische und persönliche Schutzmaßnahmen an: Generell sind organisatorische Maßnahmen zu setzen, um die Belastung durch Hitze zu minimieren. Dazu zählen insbesondere die Vermeidung schwerer körperlicher Arbeiten in der prallen Sonne, etwa durch Verlegung von Arbeitszeiten in die frühen Morgenstunden, die Bereitstellung von kühlender Kleidung sowie Trinkwasser.
Arbeiten im Freien, die von kurzer Dauer sind, sind vom Geltungsbereich der Verordnung ausgeschlossen. Darunter sind Tätigkeiten wie beispielsweise kurze Wege vom bzw. zum Auto, z.B. in Verbindung mit Liefertätigkeiten zu verstehen. Leichte Arbeiten von maximal 60 Minuten pro Tag können vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen sein.
Auch bauliche und technische Vorkehrungen spielen eine wichtige Rolle. So müssen Unternehmen Container und andere Aufenthaltsbereiche möglichst vor Überhitzung schützen. Dies kann durch eine Aufstellung im Schatten, Wärmedämmung, den Einsatz von Sonnenschutzvorrichtungen wie Jalousien oder durch gezielte Lüftung und Nachtauskühlung erfolgen. Persönliche Schutzmaßnahmen sind UV-Schutzkleidung oder Sonnencreme.
Die neue Verordnung betrifft auch Fahrzeuge, Kräne und selbstfahrende Arbeitsmittel: Krankabinen müssen künftig verpflichtend mit einer fix installierten oder mobilen Kühlung ausgestattet sein. Bei selbstfahrenden Arbeitsmitteln wie Baggern, Ladern oder Bohrgeräten ist eine Kühlung verpflichtend, wenn eine Kabine vorhanden ist. Für die Umrüstung ist Zeit bis Juni 2027.
Der Grundsatz „Beraten statt Strafen“ ist in den EB verankert. Die Arbeitsinspektionen müssen daher verstärkt auf die Beratung der Betriebe setzen.
Geringfügige Beschäftigung ist neben dem Bezug von Arbeitslosengeld/Notstandshilfe nur mehr in folgenden Ausnahmefällen (zeitlich unbeschränkt) erlaubt:
- Personen, die bereits vor Beginn der Arbeitslosigkeit 26 Wochen durchgehend geringfügig selbständig oder unselbständig beschäftigt waren,
- Langzeitarbeitslose Personen ab dem 50. Lebensjahr bzw. mit einer mindestens 50%igen Behinderung,
- Personen in AMS-Schulungen mit einer Dauer von mindestens 4 Monaten und 25 Wochenstunden.
Eine EINMALIGE geringfügige Beschäftigung für die Dauer von 26 Wochen ist für folgende Personen zulässig:
- Langzeitarbeitslose,
- nach einem mindestens einjährigen Bezug von Krankengeld/Rehabilitationsgeld/Umschulungsgeld.
Personen, die unter diese beiden Ausnahmen fallen und bereits vor dem 1.1.2026 geringfügig beschäftigt waren, müssen diese bis 30.6.2026 beenden.
Personen, die am 1.1.2026 unerlaubt geringfügig beschäftigt sind, müssen diese bis 31.1.2026 beenden, widrigenfalls sie ab 1.1.2026 kein Arbeitslosengeld/Notstandshilfe erhalten.
- Neuregelung der Arbeitslosenversicherungspflicht für (freie) Dienstnehmer (DN), die doppelt oder mehrfach geringfügig beschäftigt sind: Bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze unterliegen sie der Arbeitslosenversicherungspflicht. Es gelten die Sonderbestimmungen für mehrfach geringfügig Beschäftigte nach den §§ 471f bis 471m ASVG.
- Geringfügige Beschäftigungen neben einem vollversicherten Dienstverhältnis unterliegen nicht mehr der Arbeitslosenversicherungspflicht.
- Für den Anspruch auf Arbeitslosengeld sind sämtliche geringfügigen Dienstverhältnisse zu beenden.
Künftig eine AMS-Förderung ohne Rechtsanspruch. Nähere Details regelt eine AMS-Förderrichtlinie, die auf der Homepage des AMS kundgemacht wird. Budgetdeckel: € 150 Mio. Euro/Jahr.
Die wesentlichen Eckpunkte:
- 20 Mindestwochenstunden/20 ETCS (bei Kinderbetreuung 16 h/16 ETCS) in Form von Präsenzveranstaltungen oder in Live-Online-Formaten (ohne Selbstlernzeiten).
- Ununterbrochenes arbeitslosenversicherungspflichtiges Dienstverhältnis von 12 Monaten beim karenzierenden Arbeitgeber unmittelbar vor der Begehrensstellung (Ausnahme Saisonbetriebe).
- Bei abgeschlossenem Master- oder Diplomstudium: Mindestens 208 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung (inkl. der 12 Monate beim karenzierenden Arbeitgeber).
- Kein Bezug von Wochengeld- und Kinderbetreuungsgeld in den letzten 26 Wochen vor Beginn der Ausbildung.
- 15%ige Arbeitgeberbeteiligung (ab monatlichem Bruttoentgelt iHd ½ Höchstbeitragsgrundlage): steuerfrei, SV-Beiträge zahlt das AMS. Entfällt bei Weiterbildungsteilzeit.
- Weiterbildungsbeihilfe: Einkommensabhängiges Stufenmodell (aliquot bei Weiterbildungsteilzeit)
- Verpflichtende Bildungsberatung bei monatlichem Bruttoentgelt unter der ½ Höchstbeitragsgrundlage (entfällt bei Weiterbildungsteilzeit).
- Antragstellung maximal 12 Wochen vor Beginn der Bildungskarenz.
- Aufschiebende Wirksamkeit der Bildungskarenzvereinbarung / Bildungsteilzeitvereinbarung bis zum Tag nach Zustellung der positiven Mitteilung des AMS (Verständigungspflicht des Arbeitnehmers).
- Verpflichtende Angabe des aktuellen Bildungsstandes des Arbeitnehmers, der Bildungsmaßnahme und des Bildungsziels in der Bildungskarenzvereinbarung/Bildungsteilzeitvereinbarung sowie der Übernahme der 15%igen Arbeitgeberbeteiligung (ab Entgelt iHd ½ Höchstbeitragsgrundlage).
- Geringfügige Dienstverhältnisse während der Bildungskarenz/Bildungsteilzeit nur zulässig bei einem anderen als dem karenzierenden Arbeitgeber, wenn dieses vor Ausbildungsbeginn bereits seit mindestens 26 Wochen bestanden hat.
- Änderungen bei der kontinuierlichen Altersteilzeit (ATZ) mit Laufzeit ab 1.1.2026:
- Reduktion des Aufwandersatzes von 90 % auf 80 % für die Jahre 2026 bis 2028,
- Abschaffung des 100%igen Aufwandersatzes (bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für Korridorpension),
- Neudefinition des Oberwertes (Über-/Mehrstunden ab 2026 nicht mehr enthalten)
- Schrittweise Verkürzung der maximalen Dauer der ATZ sowie
- Erhöhung der erforderlichen Arbeitslosenversicherungszeiten.
- Zwischen 1.1.2026 und 31.12.2028 erhöhen sich die notwendigen Beschäftigungszeiten, die ein AN vor Antritt zurückgelegt haben muss, stufenweise von 780 Wochen auf 884 Wochen.
- Altersteilzeitvereinbarungen, die ab 1.1.2029 oder später beginnen, können frühestens 3 Jahre vor Korridorpensionsstichtag angetreten werden, mangels Erfüllung der Voraussetzungen einer Korridorpension 3 Jahre vor Erreichen des Regelpensionsalters.
- Beschäftigungsverbot während ATZ bei einem anderen AG: gilt für alle ATZ-Vereinbarungen (auch für bereits am 1.1.2026 laufende ATZ) für echte und freie Dienstverhältnisse. Selbständige Erwerbstätigkeiten sind zulässig (Ausnahme: beim ATZ-Dienstgeber), ebenso sind regelmäßige, mindestens 4 Wochen innerhalb des letzten Jahres vor ATZ-Beginn bereits ausgeübte Beschäftigungen zulässig.
- Übergangsbestimmung: Verbotene Beschäftigungen sind bis 30.6.2026 zu beenden, widrigenfalls ab 1.7.2026 kein ATZ-Geld gebührt.
Tabelle: Änderungen bei der kontinuierlichen Altersteilzeit
| Laufzeitbeginn | Frühester Beginn | Max. Dauer | Aufwandersatz für Arbeitgeber |
| 2026 | 5 Jahre vor Regelpensionsalter | 4,5 Jahre | 80%, ab 2029 90% |
| 2027 | 4 Jahre | ||
| 2028 | 3,5 Jahre | ||
| Ab 2029 | 3 Jahre vor Korridorpension oder Regelpension | 3 Jahre |
Tabelle: Änderungen beim Blockzeitmodell (Senkung des Aufwandersatzes)
| Laufzeitbeginn | Frühestmöglicher Beginn | Max. Dauer | Erforderliche AlV-Zeiten | Aufwands- ersatz für Arbeitgeber | |
| 2026 | 5 Jahre vor Regelpensionsalter | 5 Jahre | 780 Wochen | 27,50 % | |
| 2027 | 20 % | ||||
| 2028 | 10 % | ||||
| 2029 | keine Förderung mehr | ||||
Für 2026 gilt ein Kontingent von 5.500 Saisonarbeitskräften im Tourismus. Zusätzlich gibt es ein Sonderkontingent von 2.500 Plätzen für Staatsangehörige aus Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien.
Ab 1.12. gibt es einen eigenen Aufenthaltstitel „Grenzgänger“ für Drittstaatsangehörige, die regelmäßig in Österreich arbeiten, ohne einen Wohnsitz zu begründen. Voraussetzung: Daueraufenthaltstitel eines Nachbarstaates, Arbeitsvertrag mit einem österreichischen Arbeitgeber und einer AMS-Bestätigung, dass die Voraussetzungen für eine Beschäftigung in Österreich vorliegen. Der Titel kann für maximal ein Jahr ausgestellt werden.
Betrugsbekämpfungspaket
Die Haftungsgrenze für jene Fälle, in denen die Leistungserbringung in Form einer Arbeitskräfteüberlassung erfolgt, wird mit 32% festgelegt. Entsprechend wird auch die Haftungsbefreiung des § 67a Abs. 3 Z 2 ASVG in Fällen der Arbeitskräfteüberlassung künftig erfordern, dass das auftraggebende Unternehmen einen Haftungsbetrag im Ausmaß von 32% an das bei der ÖGK eingerichtete Dienstleistungszentrum überweist.
Die Auskunfts- und Einsichtsrechte der SV-Träger werden ausgeweitet sowie eine zweckgewidmete Prüfungsabgabe in Sozialbetrugsfällen eingeführt, wenn die Nachverrechnung von Sozialversicherungsbeiträgen mangels Zuordnung zu konkreten Versicherungsverhältnissen nicht in Betracht kommt. Diese Abgabe soll als Bundesabgabe ausgestaltet und der Krankenversicherung zweckgewidmet werden.
Maßgebliche Rückstände von BUAG-Beiträgen und Lohnsteuer sollen als Anhaltspunkt für das Vorliegen eines Scheinunternehmens gewertet werden können, auch wenn gleichzeitig keine Anmeldungen zur Sozialversicherung vorgenommen werden. Kurzfristige Anstiege von Rückständen aufgrund von Prüfungshandlungen ohne Hinweise auf Scheinunternehmerschaft sind hingegen unbeachtlich.
Entrichtete SV-Beiträge sowie Sicherheiten und Pfändungspfandrechte, die für Beiträge bestellt oder erworben wurden, können nicht nach der Insolvenzordnung angefochten werden, wenn das Vermögen des Schuldners ausreicht, um zumindest die Anlaufkosten des Insolvenzverfahrens zu finanzieren. Reicht das Vermögen des Schuldners hingegen nicht aus, soll eine Anfechtbarkeit der entrichteten Beiträge bzw. der für diese Beiträge bestellten Pfandrechte oder Sicherheiten bis zum Betrag von 4.000 Euro möglich sein.
Die SVS wird Kooperationsstelle der Sozialbetrugsbekämpfungsbehörden, um rascher Informationen aus der Sozialbetrugsdatenbank über Scheinunternehmen zu erhalten.
Die Beitragsübernahme des Bundes für erwerbstätige Personen, die neben einer Pensionsleistung aus eigener Pensionsversicherung eine Pflichtversicherung nach dem ASVG ausüben, wird um ein Jahr bis Ende 2026 verlängert. Der Bund trägt den auf die versicherte Person entfallenden Teil des Beitrages zur Pensionsversicherung bis zu einem Höchstbetrag von 10,25% des zweifachen Betrages nach § 5 Abs. 2.
Bürokratieabbau, Digitalisierung und Registrierkassen
- Die Umsatzgrenze für die Kalte-Hände-Regelung (Umsätze im Freien, Umsätze in unmittelbarem Zusammenhang mit Hütten, Umsätze in einem Buschenschank und Umsätze durch eine von einem gemeinnützigen Verein geführte Kantine) soll von 30.000 Euro auf 45.000 Euro mit 1. Jänner 2026 angehoben werden.
- Die Belegerteilungspflicht bei Registrierkassen soll ab 1. Oktober 2026 auch erfüllt werden können, in dem man den Kunden die Möglichkeit einräumt, den elektronischen Beleg mit einem Endgerät im Zusammenhang mit dem Bezahlvorgang vor Ort auszulesen (z.B. durch Scannen eines am Bildschirm angezeigten QR-Codes). Auf Verlangen des Leistungsempfängers oder der Organe der Abgabenbehörde soll der Unternehmer die Verpflichtung haben, einen physischen Beleg ausgedruckt auszufolgen.
- Die Befristung zur 15-Warengruppen-Regelung soll gestrichen werden, sodass diese dann unbefristet gilt.
Die Belegerteilung kann ab 01. Oktober 2026 auch digital (z. B. per QR-Code oder Link) erfolgen. Auch die geplante Beleglotterie soll ab dem 01. Oktober 2026 mittels der App FinanzOnline [+] starten.
- GISA Express: Mit BGBl 130/2024 wurden die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen, um Gewerbeverfahren via Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) noch schneller abzuwickeln. Für Unternehmen bedeutet diese Neuerung einen Entfall von Wartezeiten und bürokratischen Hürden bei Gewerbeanmeldungen und weiteren gewerberechtlichen Verfahren, wie der Eröffnung und Beendigung weiterer Betriebsstätten, Standortverlegungen, Zurücklegung einer Gewerbeberechtigung, Anzeige des Ausscheidens einer gewerblichen Geschäftsführer:in, Anzeige des Ausscheidens einer Filialgeschäftsführung, Anzeige der Einstellung der Reiseleistungsausübung. Aktuell wird bei einem Gewerbeverfahren, wie etwa jenem der Gewerbeanmeldung, eine manuelle Prüfung durch die jeweiligen Sachbearbeiter:innen durchgeführt, weshalb mit Wartezeiten zu rechnen ist, bis eine Gewerbeberechtigung vorliegt. Mit dem neuen „GISA-Express“-Verfahren erhalten Personen, die etwa ein Gewerbe anmelden, zukünftig automatisch nach Gewerbeanmeldung per Knopfdruck den Nachweis zur Gewerbeberechtigung.
Versicherungsvertragsrecht: Ende 2025 konnte endlich eine politische Willensbekundung (Ministerratsbeschluss) zur Erleichterung der elektronischen Kommunikation - einem wesentlichen Anliegen der Versicherungswirtschaft - erreicht werden. Dabei soll im Jahr 2026 die komplexe (nicht mehr zeitgemäße) Regel des § 5a VersVG entfallen und die elektronische Kommunikation zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer alltagstauglich ermöglicht werden. Es ist dadurch eine wesentliche Erleichterung für alle und ein relevanter Beitrag zu Schonung der Umwelt zu erwarten.
Europäische Marktintegration und Außenhandel
Das Inkrafttreten von MERCOSUR in Q3 2026 (falls der Zeitplan eingehalten wird, bringt Zollerleichterungen und verbesserte Marktchancen für österreichische Exporteure von Maschinen, Pharma, Lebensmittel und Technologie.
Für alle Importe sollen ab 2026 (genaues Datum noch unklar) Zölle und Gebühren fällig werden. Dies sorgt v.a. für die heimischen Handelsbetriebe für faire Wettbewerbsbedingungen bzw. für eine Verringerung der Nachteile durch die „Packerlflut“ und Billigimporte aus China (Temu, Shein).
Die Einführung des Euro in Bulgarien am 1.1.2026 reduziert Wechselkursrisiken und Transaktionskosten. Die schrittweise wirtschaftliche Integration der Ukraine und Moldau durch die Ausweitung der EU-Roamingzone mit dem 1. Jänner 2026, sowie die operative Beteiligung serbischer Finanzinstitute am SEPA-Zahlungsverkehr ab frühestens Mai 2026 senken die Kosten für Euro-Transaktionen.
Die Einführung des EES (Entry Exit System, voll operativ ab 10. April 2026) und von ETIAS (European Travel Information and Authorisation System, Q4 2026) für visumbefreite Drittstaatsangehörige sind relevant für Unternehmen mit entsprechenden Geschäftskontakten, da sie neue Prozesse und Wartezeiten mit sich bringen.
Das aktualisierte CBAM führt einen neuen De-minimis-Schwellenwert ein, der Importe von bis zu 50 Tonnen pro Importeur und Jahr von den Anfoderungen des CO2-Grenzausgleichsystem CBAM-Anforderungen ausnimmt. Bisher lag die Grenze bei einem Warenwert von 150 Euro.
Rechtsfragen und Unternehmensführung
- Zivilrechtliches Indexierungsanpassungsgesetz: Rückwirkend werden Wertsicherungsklauseln, die keinen Ausschluss des Verbots der Entgeltanpassung innerhalb der ersten beiden Monate nach Vertragsabschluss sowie aufgrund interner Berechnungssysteme “alte”, vor Vertragsabschluss liegende, Indexklausel beinhalten, saniert. Durch die Novelle wird Rechtssicherheit in alle Branchen hergestellt, die Dauerschuldverhältnisse abschließen.
Mietrechtliches Inflationslinderungsgesetz:
- Schaffung eines Mieten-Wertsicherungsgesetz (MieWeG):
- Beschränkung von vertraglichen Wertsicherungen für Wohnungsmietverträge mit max. 3% (inkl. darüberliegender Hälfteregelung) für “freie” Mieten. Mieten, die dem Vollanwendungsbereich des MRG unterliegen, sind für 2026 mit max. 1% und für 2027 mit max. 2% beschränkt, ab 2028 gilt ebenfalls die 3% (inkl. Darüber liegender Hälfteregelung).
- Möglichkeit für Geschäftraummieten sich freiwillig dem Wertsicherungsregime im MieWeG zu unterwerfen.
- Verlängerung der Mindestbefristung auf 5 Jahre (Ausnahme für Vermieter:innen, die nicht Unternehmer im Sinne des KSchG sind)
- Einbeziehung des Fruchtnießers von Wohnungen in die Vermittlung von Hauptmietrechten
- Verdoppelung des Vertretungskostenersatzes
- Es betrifft alle Unternehmen, die Wohnungen vermieten.
- Schaffung eines Mieten-Wertsicherungsgesetz (MieWeG):
Mit dem NISG 2026 wurde die NIS 2-Richtlinie (RL 2022/2555 vom 14.12.2022) in nationales Recht umgesetzt. Dabei wird der Anwendungsbereich des geltenden Cybersicherheitsrahmens erweitert, indem neue Sektoren aufgrund ihrer kritischen Bedeutung für Wirtschaft und Gesellschaft aufgenommen werden.
Außerdem wird eine neue Grenze für die Größe der erfassten Unternehmen eingeführt: In ausgewählten Sektoren werden alle mittleren und großen Unternehmen in den Anwendungsbereich einbezogen. In bestimmten Bereichen sind auch kleine Einrichtungen mit hohem Sicherheitsrisiko (z. B. Vertrauensdiensteanbieter) erfasst.
Die Unterscheidung zwischen Betreibern wesentlicher Dienste und Anbietern digitaler Dienste wird abgeschafft.
Stattdessen wird künftig zwischen wesentlichen Einrichtungen (in den Bereichen Energie, Verkehr, Bankwesen, Finanzmarktinfrastrukturen; Gesundheitswesen; Herstellung pharmazeutischer Erzeugnisse, einschließlich Impfstoffen und kritischer Medizinprodukte; Trinkwasserversorgung; Abwasserwirtschaft; digitale Infrastrukturen; öffentliche Verwaltung; sowie Weltraum) und wichtigen Einrichtungen (Post- und Kurierdienste; Abfallwirtschaft; Chemikalien; Lebensmittel; Herstellung anderer Medizinprodukte, von Computern, Elektronik und Kraftfahrzeugen sowie Maschinenbau) unterschieden.
Durch die neuen Regelungen werden die Sicherheits- und Berichtspflichten der Unternehmen gestrafft und es werden strengere Aufsichtsmaßnahmen zugunsten von Behörden einschließlich strengerer Durchsetzungsvorschriften eingeführt.
Auszug aus den Eckpunkten des NISG 2026:
- Verantwortung bei der Geschäftsleitung: Geschäftsführung und Vorstand,
- Pflicht zur Umsetzung von Risikomanagementmaßnahmen,
- Einrichtungen müssen auch die Sicherheit in der Lieferkette, dh unmittelbare (Dienste-)Anbieter gewährleisten
- Meldepflichten bei erheblichem Cybersicherheitsvorfall (24h-72h-1 Monat)
- Registrierungspflicht für wichtige und wesentliche Einrichtungen binnen 3 Monaten ab Inkrafttreten
- Selbstdeklaration über umgesetzte Maßnahmen inkl. Sicherheit der Lieferkette binnen 12 Monaten ab Registrierung (anders als im NISG 2024 Entwurf ohne Aufforderung!)
- Prüfung durch unabhängige Stelle auf Aufforderung bei wesentlichen Einrichtungen binnen 2 Jahren (bei wichtigen Einrichtungen nur im Anlassfall)
- keine Sonderregelungen für interne Konzern-Dienstleister
Organisatorisch wird ein Bundesamt für Cybersicherheit als direkt dem Bundesminister für Inneres nachgeordnete Behörde, die allerdings außerhalb der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit steht, eingerichtet, das über eine bundesweite Zuständigkeit verfügen wird.
Der Kreis der insgesamt betroffenen Unternehmen wird auf etwa 4.000-5.000 Unternehmen geschätzt. Die Serviceangebote auf www.wko.at/it-sicherheit/it-sicherheit haben es interessierten Unternehmen seit Inkrafttreten der NIS 2-Richtlinie ermöglicht, sich auf die neuen bzw. erweiterten Verpflichtungen im Bereich Cybersicherheit entsprechend vorzubereiten.
Aufgrund einer Richtlinie der EU wird das Bundesgesetz gegen unlauteren Wettbewerb geändert (voraussichtlich ab 27. September 2026 in Kraft treten). Die wesentlichste Änderung besteht darin, dass sogenannte allgemeine Umweltaussagen (z.B.„umweltfreundlich“, „umweltschonend“, „bio“ und „ökologisch“) weitgehend verboten werden. Solche bleiben nur dann zulässig, wenn dahinter anerkannte hervorragende Umweltleistungen stehen, wie:
- Umweltkennzeichenregelungen des EU-Umweltzeichens,
- nationale oder regionale Umweltkennzeichenregelungen nach EN ISO 14024 Typ I oder
- einschlägige Höchstleistungen nach sonstigem Unionsrecht (z.B. die Klasse A beim Energieverbrauch).
Unzulässig werden auch Zeichen, die wie Nachhaltigkeitssiegel aussehen, aber nicht auf einem Zertifizierungssystem beruhen oder von staatlichen Stellen festgesetzt wurden.
Verboten werden auch Aussagen, wonach ein Produkt hinsichtlich Treibhausgasemissionen neutrale, verringerte oder positive Umweltauswirkungen hat, wenn diese auf Kompensationsmaßnahmen beruhen (z.B. „klimaneutral“).
Für den Altbestand an Waren, Verpackungen und Werbematerialien sind keine besonderen Regelungen vorgesehen; diese müsste damit ab 27. September 2026 den neuen Vorgaben entsprechen.
Die bestehenden Regelungen über die nichtfinanzielle Berichterstattung werden an die Vorgaben der Nachhaltigkeitsberichts-Richtlinie (CSRD) angepasst.
Unternehmen von öffentlichem Interesse mit mehr als 1.000 Arbeitnehmer:innen und mehr als 450 Mio. Euro Jahresumsatz müssen im Anhang zum Jahresabschluss eine Nachhaltigkeitsberichterstattung mitaufnehmen, die dazu dient, die Auswirkungen eines Unternehmens hinsichtlich der Faktoren Umwelt, Soziales und Unternehmensführung transparent zu machen
Für Unternehmen, die nicht unmittelbar berichtspflichtig sind, ist eine „Value-Chain-Cap“ zur Vermeidung eines „Trickle-Down-Effekts“ vorgesehen. Unter die „Value-Chain-Cap“ fallende Unternehmen müssen nur reduzierte Daten bereitstellen an berichtspflichtige Unternehmen bereitstellen.
Ein zentraler Bestandteil des NaBeG ist die digitale Einreichung der Nachhaltigkeitsberichte, womit das Erfordernis der händischen Unterschrift des Jahresabschlusses durch eine gleichwertige, technologieneutrale Form der Verifizierung durch Vorstand oder Geschäftsführung abgelöst wird
Mit dem Gesellschaftsrechtlichen Leitungspositionengesetz werden börsenotierte Unternehmen verpflichtet, ihren Aufsichtsrat zu mindestens 40 % mit Personen des unterrepräsentierten Geschlechts zu besetzen. Mit dieser neuen Bestimmung wird eine EU‑Richtlinie umgesetzt.
Da Österreich bestimmte Voraussetzungen erfüllt, besteht an sich keine zwingende Notwendigkeit dazu (Gold Plating). Nach der Regierungsvorlage soll eine verpflichtende 40%-Quote im Aufsichtsrat eingeführt werden. Dies würde ca. 65 börsenotierte österreichische Unternehmen betreffen. Wesentlich ist, dass bestehende Mandate nicht von den Änderungen betroffen sind und über Verlangen der Kapitalvertreter die Aufsichtsratsquote getrennt sowohl für Arbeitnehmervertreter wie für Kapitalvertreter gilt.
Das Gesetz soll mit 30. Juni 2026 in Kraft treten.
Um den Missbrauch von Besitzstörungsklagen zurückzudrängen, werden solche Klagen durch eine markante Senkung der allenfalls zu erstattenden Kosten unattraktiver gemacht. Zeitlich befristet wird es ermöglicht, solche Verfahren auch vor den Obersten Gerichtshof zu bringen, um eine einheitliche Rechtsprechung zu erreichen. Ziel des Gesetzgebers ist es, dass auch Unternehmen weniger mit außergerichtlichen Androhungen von Besitzstörungsklagen konfrontiert werden.
Regulierung und Compliance für den Finanzsektor
Das Omnibus I-Paket zur Vereinfachung der CSRD und CSDDD wird auch für die Finanzbranche im Jahr 2026 Änderungen mit sich bringen.
Zu den Änderungen gehören die Abschaffung bestimmter Berichts- und Sorgfaltspflichten für viele Unternehmen sowie mehr Flexibilität für jene, die weiterhin den verbindlichen Anforderungen unterliegen, da die Regelungen insgesamt vereinfacht werden sollen. Für Finanzinstitute bedeutet dies, dass interne Prozesse und Berichtssysteme überprüft und angepasst werden müssen, um den neuen Vorgaben gerecht zu werden. Gleichzeitig eröffnen die Anpassungen die Möglichkeit, Ressourcen effizienter einzusetzen und die regulatorische Belastung zu reduzieren, ohne die Transparenz gegenüber Investoren und Aufsichtsbehörden zu verringern.
Das sind Instrumente für AIF- und OGAW-Verwaltungsgesellschaften, um in Krisenzeiten den Rückgabedruck zu steuern und Anleger zu schützen. Diese Tools sollen sicherstellen, dass Fonds ihre Liquidität effizient verwalten können, ohne dabei die Interessen der Anleger zu gefährden. Sie ermöglichen eine gezielte Anpassung der Rücknahmebedingungen und tragen dazu bei, plötzliche Marktturbulenzen abzufedern. Die Umsetzung stärkt zudem das Vertrauen in die Stabilität der Fonds und unterstützt die Aufsicht bei der Risikokontrolle.
Bei der Übertragung einer direkten Leistungszusage in eine Pensionskasse oder eine betriebliche Kollektivversicherung gilt die übliche steuerliche Obergrenze von 10 Prozent der Lohn- und Gehaltssumme nicht. Diese Ausnahme beruhte bisher auf § 124 Z 1 EStG – allerdings nur mit immer wieder befristeten Verlängerungen durch das Finanzministerium.Der Nationalrat hat nun am 10. Dezember 2025 im Rahmen des Abgabenänderungsgesetzes beschlossen, diese Befristung endgültig aufzuheben. Damit wird die steuerliche Ausnahme langfristig abgesichert und sorgt für mehr Planungssicherheit bei Arbeitgebern und Beschäftigten.
Sozialversicherungsrecht
Für Versicherte, die die Voraussetzungen für eine Art der Alterspension (Korridor, Schwerarbeit, Langzeitversicherte, reguläre Alterspension) erfüllen, soll die Möglichkeit geschaffen werden, diese als Teilpension in Anspruch zu nehmen. Voraussetzung dafür ist, dass das Ausmaß der vereinbarten Normalarbeitszeit in der die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung nachweislich um zumindest 25%, jedoch höchstens 75% reduziert wird. Um Anspruch auf eine Teilpension zu haben, muss nicht nur die Arbeitszeit reduziert werden, sondern es darf auch keine selbstständige Tätigkeit mehr ausgeübt werden. Liegt bereits ein Pensionsbescheid vor, ist ein Antrag auf Teilpension nicht mehr möglich.
Beginnend mit 1. Jänner 2026 wird einerseits das Antrittsalter für die Korridorpension vom vollendeten 62. Lebensjahr auf das 63. Lebensjahr, andererseits die erforderliche Versicherungszeit von 40 auf 42 Jahre angehoben. Die Anhebung wird jeweils in moderatem Verlauf und maßvollem Ausmaß pro Quartal um zwei Monate erfolgen. Für Personen, die mit ihrem Arbeitgeber eine bereits vor dem 1. April 2025 wirksam gewordene Altersteilzeitvereinbarung getroffen haben, wird die bisher geltende Rechtslage weiter anwendbar bleiben. Dasselbe soll für Überbrückungsgeldbezieher nach den Bestimmungen des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972, gelten.
Der Anpassungsfaktor für das Jahr 2026 wird durch Verordnung unter Bedachtnahme auf den Richtwert mit 1,027 festgesetzt. Die Pensionsanpassung für das Jahr 2026 soll unter Heranziehung des Anpassungsfaktors erfolgen, wobei auf das Gesamteinkommen abgestellt wird. Ab einer bestimmten Höhe dieses Gesamtpensionseinkommens wird die Pension um einen gleichbleibenden Fixbetrag erhöht:
- 2026 werden nur Pensionen bis zu einer Höhe von € 2.500 voll an die Inflationsrate von 2,7 % angepasst.
- Alle übrigen Pensionsbezieher werden einen Fixbetrag von € 67,50 (das sind 2,7% von €2.500) im Monat erhalten.
Der gesetzlich verankerte Nachhaltigkeitsmechanismus sorgt dafür, dass die Regierung bei Überschreitung des im ASVG festgelegten Budgetpfads Maßnahmen ergreifen muss, um das Pensionssystem finanziell stabil zu halten. Dieser knüpft am aktuellen Bundesfinanzrahmen an und soll vorerst für den Zeitraum von 2026 bis 2030 festgelegt werden. Wird der Budgetpfad im genannten Zeitraum um mehr als 0,5 % überschritten, müssen ab dem 1. Januar 2035 die erforderlichen Versicherungsjahre für die Korridorpension in Halbjahresschritten erhöht werden.
Erfasst sind Pflegeberufe (Pflegeassistenz, Pflegefachassistenz, diplomiertes Gesundheits- und Krankenpflegepersonal) solange sie hauptsächlich mit der Pflegearbeit beschäftigt sind und Verwaltungstätigkeiten nicht überwiegen. Die Pflege muss mindestens 50% der Arbeitszeit bzw. 4 Stunden am Tag betragen. Außerdem muss an zumindest 12 Tagen im Kalendermonat im Schichtdienst gearbeitet werden.
Es werden pauschalierte Obergrenzen für die Beitragsbemessung geschaffen, wobei je nach Branche, Art der Tätigkeit und Arbeitszeitausmaß unterschiedliche monatliche Pauschalbeträge in Aussicht gestellt sind. Dabei handelt es sich um Obergrenzen; wer regelmäßig weniger Trinkgeld bekommt, muss die Pauschale nicht in Anspruch nehmen. Endgültig festgelegt werden die jeweiligen Pauschalen von der Sozialversicherung. Für Nachforderungen sieht das Gesetz eine Verjährung vor, sofern bis Ende September nächsten Jahres für die betreffende Branche eine neue Pauschale festgesetzt wurde. Neu ist darüber hinaus eine grundsätzliche Auskunftspflicht des Dienstgebers über bargeldlos gegebene Trinkgelder gegenüber den Mitarbeitern.
Ab 1.1. 2026 soll die Anmeldung zur Sozialversicherung durch den Dienstgeber auch Angaben über das Ausmaß der vereinbarten Arbeitszeit umfassen.
Steuerliche und allgemeine finanzielle Entlastungen
Ab 2026 werden die Grenzbeträge in den ersten 5 Tarifstufen angehoben.
| Tarifstufe | 2025 | 2026 | Steuersatz |
| 1 | bis € 13.308 | bis € 13.539 | 0% |
| 2 | bis € 21.617 | bis € 21.992 | 20% |
| 3 | bis € 35.836 | bis € 36.458 | 30% |
| 4 | bis € 69.166 | bis € 70.365 | 40% |
| 5 | bis € 103.072 | bis € 104.859 | 48% |
| 6 | bis € 1.000.000 | bis € 1.000.000 | 50% |
| 7 | über € 1.000.000 | über € 1.000.000 | 55% |
Ab 2026 werden die folgenden Absetzbeträge erhöht:
| Betrag | 2025 | 2026 |
| Verkehrsabsetzbetrag | € 487 | € 496 |
| Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag | € 790 | € 804 |
| Pensionistenabsetzbetrag | € 1.002 | € 1.020 |
Für den Zeitraum von 1. Jänner 2025 bis 31.12.2026 werden die Zuschläge für die ersten 15 Überstunden im Monat im Ausmaß von höchstens 50% des Grundlohnes, insgesamt höchstens jedoch 170 Euro, steuerfrei. Eine Aufrollung gemäß § 77 Abs. 3 ist so bald als möglich, jedoch spätestens bis 31. Mai 2026 durchzuführen, sofern die technischen und organisatorischen Möglichkeiten dazu vorliegen. Ab dem Kalenderjahr 2027 soll der höchstmögliche steuerfreie Zuschlag maximal 120 Euro (für die ersten zehn Überstunden) betragen.
€ 1.200 pro Jahr (keine Änderung) für Aufwendungen aus der betrieblichen Nutzung der Wohnung.
Voraussetzungen:
- Kein anderer Raum zur Ausübung der betrieblichen Tätigkeit verfügbar und keine Aufwendungen für ein Arbeitszimmer berücksichtigt.
- Im Kalenderjahr keine anderen Einkünfte aus aktiver Erwerbstätigkeit von mehr als € 13.539, für die außerhalb der Wohnung ein anderer Raum zur Verfügung steht.
- Mit dem Arbeitsplatzpauschale werden sämtliche Aufwendungen aus der betrieblichen Nutzung der Wohnung abgedeckt.
- Bei Basis- und Kleinunternehmerpauschalierung zusätzlich möglich.
Sowohl im Einkommensteuerrecht als auch im Umsatzsteuerrecht werden die Grenzen für die Basispauschalierung bzw. Vorsteuerbasispauschalierung von 320.000 Euro (2025) auf 420.000 für das Jahr 2026 angehoben. Der pauschale Betriebsausgabenabzug in der Einkommensteuer wird von 13,5 % (2025) auf 15 % für das Jahr 2026 erhöht. Durch die höheren Grenzen werden Unternehmer bürokratisch entlastet und der höhere Satz macht die Pauschalierung für jene Unternehmer attraktiv, die tatsächlich höhere Betriebsausgaben haben. Insbesondere werden die durch die Inflation gestiegenen Betriebsausgaben aufgrund des höheren Pauschalierungssatzes besser abgebildet.
Die befristete Erhöhung des Investitionsfreibetrags (IFB) von 10 % auf 20 % und des Öko-IFB von 15 % auf 22 % gilt für Investitionen ab November 2025 bis Dezember 2026. Ziel des steuerlichen Investitionsanreizes ist es, die Unternehmen zu entlasten, die Liquidität zu stärken und die Konjunktur anzukurbeln. Damit werden sowohl die Wertschöpfung gesteigert als auch Standort und Arbeitsplätze gesichert. Die investierenden Unternehmen werden dadurch in Summe mit rund 220 Mio. Euro unterstützt.
Mit 1. Juli 2026 kommt es zu einer Einschränkung der NoVA-Vergütung bei Fahrzeugexporten. Zukünftig ist die NoVA-Vergütung bei Fahrzeugexporten nur mehr dann möglich, wenn das Fahrzeug vorübergehend im Inland verwendet wurde. Als vorübergehende Verwendung gilt dabei die ununterbrochene Zulassung zum Verkehr im Inland innerhalb eines Zeitraums von höchstens 48 Monaten ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung zum Verkehr. Darüber hinaus wird ab 1. Juli 2026 in bestimmten grenzüberschreitenden Vermietungs- bzw. Leasingfällen die NoVA von Beginn an auf jene Höhe vermindert, die sich für den Zeitraum der vorübergehenden Verwendung im Inland ergeben würde. Auch hier darf die vorübergehende Verwendung im Inland 48 Monate nicht überschreiten.
Die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Wohnzwecke, sofern kein besonders repräsentatives Grundstück für Wohnzwecke vorliegt, sind ab 1.1.2026 umsatzsteuerfrei ebenso bestimmte Leistungen von Personenvereinigungen zur Erhaltung, Verwaltung oder zum Betrieb der in ihrem gemeinsamen Eigentum stehenden Teile und Anlagen einer Liegenschaft.
Ein besonders repräsentatives Grundstück für Wohnzwecke liegt vor, wenn die Anschaffungs- und/oder Herstellungskosten für das Grundstück für Wohnzwecke, samt Nebengebäuden und sonstigen Bauwerken, innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren ab der Anschaffung bzw. des Beginns der Herstellung, mehr als 2.000.000 Euro betragen. Bei Grundstücken, die typischerweise zur Vermietung mehrerer Mietgegenstände für Wohnzwecke bestimmt sind (z.B. Zinshaus), ist für die Beurteilung der Kostengrenze auf den einzelnen Mietgegenstand abzustellen.
Diese Neuregelung ist auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2025 ausgeführt werden bzw. sich ereignen. Hinsichtlich besonders repräsentativer Grundstücke für Wohnzwecke ist weitere Voraussetzung für die Anwendung, dass diese vom Vermieter (oder der Personenvereinigung) nach dem 31. Dezember 2025 angeschafft und/oder hergestellt wurden. Herstellungskosten zur Beseitigung von Schäden aufgrund von Naturkatastrophen sind nicht zu berücksichtigen.
Nach der Insolvenzordnung können nunmehr nicht angefochten werden:
- die entrichtete Umsatzsteuer,
- die im Abzugsweg zu erhebenden und von dem zum Steuerabzug Verpflichteten zu entrichtenden Abgaben, sofern der zum Steuerabzug Verpflichtete der Schuldner jener Leistungen ist, die zum Entstehen der Steuerschuld geführt hat, sowie
- Pfandrechte oder sonstige Sicherheiten, die für Abgaben im Sinn der Z 1 und Z 2 bestellt oder erworben wurden.
Wenn das Vermögen des Schuldners zumindest ausreicht, um die Anlaufkosten des Insolvenzverfahrens zu decken, ist die Anfechtung der genannten Abgaben, Pfandrechte oder sonstigen Sicherheiten gänzlich ausgeschlossen. Fehlt es an einem solchen Vermögen, ist die Anfechtung ausgeschlossen, soweit die Abgaben, Pfandrechte oder sonstigen Sicherheiten den Betrag von 4.000 Euro übersteigen. Der Erlös aus der Verwertung einer Liegenschaft, die Gegenstand eines Absonderungsanspruches ist, bildet im Insolvenzverfahren eine Sondermasse. Aus dieser ist die Immobilienertragsteuer zu entrichten.
Die Grenze für die Möglichkeit der Strafaufhebung in besonderen Fällen wird von 33.000 Euro auf 100.000 Euro angehoben. Der Betrag gilt für ein Jahr (einen Veranlagungszeitraum). Wenn die Summe der festgestellten Nachforderungen 50.000 Euro übersteigt, ist die Abgabenerhöhung (Verkürzungszuschlag) jedoch statt mit 10 % mit 15 % zu bemessen. Durch diese Regelung wird die mögliche Straffreiheit wesentlich ausgeweitet.
Zulagen und Bonuszahlungen, die vom Dienstgeber im Jahr 2025 aus sachlichen, betriebsbezogenen Gründen gewährt werden, sind für den Dienstnehmer bis 1.000 Euro lohnsteuerfrei. Diese Regelung läuft mit Ende 2025 aus. Die steuerfreie Auszahlung der Prämie ist jedoch noch bis 15. Februar 2026 möglich.
Der Bundesminister für Finanzen hat die budgetären Auswirkungen sowie die Wirksamkeit der Lohnsteuerbefreiung im Zusammenhang mit der Mitarbeiterprämie bis 30. April 2026 zu evaluieren. Hinsichtlich der für das Kalenderjahr 2026 vorgesehenen Mitarbeiterprämie ist, basierend auf den Ergebnissen dieser Evaluierung, ein Gesetzesvorschlag bis 31. Mai 2026 hinsichtlich der Voraussetzungen und der Höhe auszuarbeiten.
Für die Jahre 2024 und 2025 sind die Zuschläge für die ersten 18 Überstunden im Ausmaß von 50% mit höchstens 200 Euro monatlich steuerfrei (§ 68 Abs 2 EStG). Diese Regelung wird voraussichtlich bis Ende 2026 verlängert, die Beschlussfassung bleibt aber noch abzuwarten.
Verkehr und Kfz-Regulierung
Mit 1. Jänner 2026 werden die Mauttarife wieder angehoben. Dies gilt sowohl für Pkw (Vignettentarife werden an die Inflation angepasst), vor allem aber für die fahrleistungsabhängigen Mauttarife für Lkw und Busse. Letztere haben eine Verteuerung der Tarife in Höhe von 7,7 % (Referenzfahrzeug) zu tragen. Ohne unseren Einsatz wäre die Anhebung mit 10 bis 13 % noch viel stärker ausgefallen.
Ab dem 5. Juli 2026 müssen Fahrzeughersteller in der EU Übereinstimmungsbescheinigungen für Fahrzeuge (Certificates of Conformity bzw. CoCs) im digitalen IVI-Format (Initial Vehicle Information) einmelden. Die nationale Genehmigungsdatenbank wird hierfür entsprechend angepasst. Im Zuge der Entbürokratisierungsmaßnahmen der Bundesregierung sollen im kommenden Jahr die §57a-KFG-Begutachtungsintervalle („Pickerl“) für Pkw von derzeit 3/2/1 Jahren auf 4/2/2/2/1 Jahre verlängert werden.
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