Allergenkennzeichnung bei verpackten Lebensmittel in der Gastronomie
Die wichtigsten Vorschriften für verpackte Lebensmittel gemäß Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV)
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Verpflichtende Informationen über Lebensmittel (Artikel 9)
Die Lebensmittelinformationsverordnung (Verordnung EU Nr. 1169/2011) sieht folgende verpflichtende Angaben für vorverpackte Lebensmittel vor:
- die Bezeichnung des Lebensmittels;
- das Verzeichnis der Zutaten;
- alle in Anhang II aufgeführten Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe sowie Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe, die Derivate eines in Anhang II aufgeführten Stoffes oder Erzeugnisses sind, die bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendet werden und — gegebenenfalls in veränderter Form — im Enderzeugnis vorhanden sind und die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen;
- die Menge bestimmter Zutaten oder Klassen von Zutaten;
- die Nettofüllmenge des Lebensmittels;
- das Mindesthaltbarkeitsdatum oder das Verbrauchsdatum;
- gegebenenfalls besondere Anweisungen für Aufbewahrung und/oder Anweisungen für die Verwendung;
- der Name oder die Firma und die Anschrift des Lebensmittelunternehmers nach Artikel 8 Absatz 1;
- das Ursprungsland oder der Herkunftsort, wo dies nach Artikel 26 vorgesehen ist;
- eine Gebrauchsanleitung, falls es schwierig wäre, das Lebensmittel ohne eine solche angemessen zu verwenden;
- für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent die Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts in Volumenprozent;
- eine Nährwertdeklaration.
Im Anhang III finden Sie eine Liste von Lebensmitteln, deren Kennzeichnung eine oder mehrere zusätzliche Angaben enthalten muss (In bestimmten Gasen verpackte Lebensmittel, Süßungsmittel, Glycyrrhizinsäure, Ammoniumsalz, Koffein, Phytosterine, Phytosterinester, Phytostanole, Phytostanolester, Eingefrorenes Fleisch, eingefrorene Fleischzubereitungen und eingefrorene unverarbeitete Fischereierzeugnisse).
Ausnahmen von einzelnen verpflichtenden Angaben sind vorgesehen für:
- zur Wiederverwendung bestimmte Glasflaschen, die eine nicht entfernbare Aufschrift tragen und dementsprechend weder ein Etikett noch eine Halsschleife noch ein Brustschild haben.
- Verpackungen oder Behältnisse, deren größte Oberfläche weniger als 10 cm2 beträgt.
- Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent.
- Lebensmittel, die in Anhang V aufgeführt sind.
Die verpflichtenden Informationen über Lebensmittel müssen bei allen Lebensmitteln verfügbar und leicht zugänglich sein. Sie sind an einer gut sichtbaren Stelle deutlich, gut lesbar und gegebenenfalls dauerhaft anzubringen. Sie dürfen in keiner Weise durch andere Angaben oder Bildzeichen oder sonstiges eingefügtes Material verdeckt, undeutlich gemacht oder getrennt werden, und der Blick darf nicht davon abgelenkt werden.
Zutatenverzeichnis
Dem Zutatenverzeichnis ist eine Überschrift oder eine geeignete Bezeichnung voranzustellen, in der das Wort "Zutaten" erscheint. Das Zutatenverzeichnis besteht aus einer Aufzählung sämtlicher Zutaten des Lebensmittels in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils zum Zeitpunkt ihrer Verwendung bei der Herstellung des Lebensmittels. In Artikel 19 finden sich Ausnahme vom Erfordernis eines Zutatenverzeichnisses.
Fernabsatz (Artikel 14)
Verpflichtende Informationen über Lebensmittel mit Ausnahme des Mindesthaltbarkeitsdatums bzw. Verbrauchsdatum müssen vor Abschluss des Kaufvertrags verfügbar sein und auf dem Trägermaterial des Fernabsatzgeschäfts (Homepage, Katalog,…) erscheinen oder durch andere geeignete Mittel, die vom Lebensmittelunternehmer eindeutig anzugeben sind, bereitgestellt werden. Dies gilt nicht für Lebensmittel, die mittels eines Automaten verkauft werden.
Wird auf andere geeignete Mittel zurückgegriffen, so sind die verpflichtenden Informationen über Lebensmittel bereitzustellen, ohne dass der Lebensmittelunternehmer den Verbrauchern zusätzliche Kosten in Rechnung stellt.
Zum Zeitpunkt der Lieferung müssen auch Mindesthaltbarkeitsdatum bzw. Verbrauchsdatum verfügbar sein.
Mindestschriftgröße (Artikel 13 Absatz 2-3)
Die verpflichtenden Angaben sind, wenn sie auf der Packung oder dem daran befestigten Etikett gemacht werden, in einer Schriftgröße mit einer x- Höhe von mindestens 1,2 mm so aufzudrucken, dass eine gute Lesbarkeit sichergestellt ist.
Bei Verpackungen oder Behältnissen, deren größte Oberfläche weniger als 80 cm2 beträgt, beträgt die x-Höhe der Schriftgröße mindestens 0,9 mm.
Sichtfeldregelung (Artikel 13 Absatz 5)
Im gleichen Sichtfeld erscheinen müssen folgende Angaben:
- Die Bezeichnung des Lebensmittels;
- Die Nettofüllmenge des Lebensmittels;
- Für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent die Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts in Volumenprozent;
Ausnahmen gelten für:
- zur Wiederverwendung bestimmten Glasflaschen, die eine nicht entfernbare Aufschrift tragen und dementsprechend weder ein Etikett noch eine Halsschleife noch ein Brustschild haben.
- Verpackungen oder Behältnisse, deren größte Oberfläche weniger als 10 cm2 beträgt.
Bis 12.12.2014 muss auch das Mindesthaltbarkeitsdatum im selben Sichtfeld angegeben werden.
Kennzeichnung der Allergene bei verpackten Lebensmitteln (Artikel 21)
Im Zutatenverzeichnis sind die allergenen Zutaten unter der im Anhang II aufgeführten Bezeichnung anzuführen. Die Bezeichnung wird durch einen Schriftsatz hervorgehoben, durch den sie sich von dem Rest des Zutatenverzeichnisses eindeutig abhebt, z. B. durch die Schriftart, den Schriftstil oder die Hintergrundfarbe.
Ist kein Zutatenverzeichnis vorgesehen, so umfasst die Angabe das Wort "Enthält", gefolgt von der in Anhang II aufgeführten Bezeichnung des Stoffs oder Erzeugnisses.
Die Angaben sind nicht erforderlich, wenn sich die Bezeichnung des Lebensmittels eindeutig auf den betreffenden Stoff oder das betreffende Erzeugnis bezieht.
Mindesthaltbarkeitsdatum (Anhang X)
Im Anhang X finden Sie detaillierte Informationen zum Mindesthaltbarkeitsdatum, Verbrauchsdatum bzw. Datum des Einfrierens.
Übergangsregelungen (Artikel 54)
Lebensmittel, die vor dem 13. Dezember 2014 in Verkehr gebracht oder gekennzeichnet wurden, die den Anforderungen dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen weiterhin vermarktet werden, bis die jeweiligen Bestände erschöpft sind.
Zwischen dem 13. Dezember 2014 und dem 13. Dezember 2016 muss eine Nährwertdeklaration, die freiwillig bereitgestellt wird, bereits den Artikeln 30 bis 35 der Verordnung entsprechen.