Preisauszeichnung nach dem Preisauszeichnungsgesetz (PrAG) in der Gastronomie
Rechtsvorschriften zur Auszeichnung von Preisen bei Speisen und Getränken
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Das Preisauszeichnungsgesetz (PrAG) gilt grundsätzlich für die Auszeichnung des Verkaufs- und Grundpreises von Sachgütern und Dienstleistungen, die gewerbsmäßig angeboten werden gegenüber Konsument:innen. Die Auszeichnung bei Dienstleistungen ist auf Leistungen beschränkt, die in den Anwendungsbereich der Gewerbeordnung (GewO) fallen.
Gastgewerbebetriebe sind verpflichtet, ihre Preise transparent und für Gäste leicht zugänglich auszuzeichnen. Grundsätzlich sind sämtliche Preise als Bruttopreise, also einschließlich Umsatzsteuer sowie aller sonstigen Abgaben und Zuschläge, anzugeben. Dies gilt auch für freiwillige Preisangaben, etwa in Werbung, Prospekten oder Online-Angeboten.
Preisauszeichnung für Speisen und Getränke
Für alle angebotenen Speisen und Getränke sind ausreichend Preisverzeichnisse (z.B. Speisekarten) bereitzuhalten. Diese müssen den Gästen vor der Bestellung und auf Verlangen auch vor der Bezahlung vorgelegt werden.
Betriebe, die regelmäßig warme Speisen anbieten oder verkaufen, müssen zusätzlich ein von außen lesbares Preisverzeichnis neben oder in der Nähe des Eingangs anbringen. Eine Ausnahme besteht für kleinere Betriebe, wenn die Preise in den Gasträumen an gut sichtbarer Stelle angebracht sind. Was als „kleiner Betrieb“ gilt, ist gesetzlich nicht definiert und hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Bei Selbstbedienungsbetrieben sind die Preise der zur unmittelbaren Entnahme bereitgestellten Speisen und Getränke direkt und gut lesbar auszuzeichnen. Für weitere Angebote sind Preisverzeichnisse an gut sichtbarer Stelle bereitzuhalten.
Rechtsfolgen bei Verstößen
Verstöße gegen die Vorschriften des Preisauszeichnungsgesetzes können Verwaltungsstrafen in Höhe von bis zu 2.500 EUR, maximal bis zu 10.000 EUR nach sich ziehen. Bei Wiederholung der Verwaltungsübertretung ist eine Geldstrafe bis zu 3.750 EUR, maximal bis zu 15.000 EUR gesetzlich vorgesehen. Darüber hinaus können fehlerhafte oder irreführende Preisangaben auch wettbewerbsrechtliche Konsequenzen haben und Unterlassungsansprüche auslösen.